Common use of Gewahrsamsschäden Clause in Contracts

Gewahrsamsschäden. 11.3.1 Soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart, ist einge- schlossen – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfah- renden Arbeitsmaschinen ( jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art) - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versi- cherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, in folgendem Umfang: 11.3.1.1 Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versiche- rungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehen- den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beanspruchen kann. 11.3.1.2 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungs- nehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Ge- brauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschi- neneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittel- barem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen. 11.3.1.3 Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfal- lereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. Unfallschä- den im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein un- mittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschä- den im Sinne dieser Klausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedie- nung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt. Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlic hen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen- stände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden. Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Ziffer 10.3.1.3 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung aus- geschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind. 11.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden • am Inventar gepachteter Betriebe, • an in Weide genommenen Tieren, • an Pensionspferden, • an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kfz, • an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitglied- schaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11.3.3 Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schaden- ersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufäl- ligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen. 11.3.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, beträgt die Ersatzleistung innerhalb der Grundversicherungssumme des Ver- trages 00.000 € für jeden Schaden und 00.000 € für alle Schäden eines Versicherungsjahres. 11.3.5 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, trägt der Versicherungsnehmer 500 € von jedem Schaden selbst. 11.3.6 Erweiterung Gewahrsamsschäden um Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht)

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung

Gewahrsamsschäden. 11.3.1 Soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart, A1-6.5.1 Versichert ist einge- schlossen – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei Versicherungs- nehmers für Beschädigung und Verlust Abhandenkommen von fremden be- weglichen Sachen - auch Zugmaschinen (einschließlich Kraftfahrzeugen und selbstfah- renden Arbeitsmaschinen ( jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art) - und alle sich daraus ergebenden VermögensschädenFahrrädern mit Zubehör), die der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages Verwahrungsvertrags sind, in folgendem Umfang: 11.3.1.1 Voraussetzung istunter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer für den Versiche- rungsfall das Scha- denereignis keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehen- den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung evtl. bestehenden Kraftfahrt-Haftpflicht-Versicherung beanspruchen kann. 11.3.1.2 A1-6.5.2 Der Versicherungsschutz ist davon abhängignach A1-6.5.1 besteht nur, dass wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer die fremden beweglichen Sachen nur kurzfristigkurz- fristig, längstens einen Monat, zum Ge- brauch Gebrauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen / forst- wirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschi- neneinsatzes Maschineneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittel- barem unmittelbarem Zusammenhang stehenden Beförderung Beförderung, auch mit Kraftfahrzeugen aller Art Art, ist eingeschlossen. 11.3.1.3 A1-6.5.3 Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz Versiche- rungsschutz nach A1-6.5.1 für Schäden an den benutzten fremden be- weglichen Zugmaschinen, selbstfahren- den selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfal- lereignisUnfallereignis, auf Brand oder Explosion Explosi- on zurückzuführen sind. Unfallschä- den (Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmung Bestimmungen sind solche Schäden, die auf ein un- mittelbar unmittelbar von außen, außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind. .) A1-6.5.4 Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine UnfallschädenUn- fallschäden i.S.v. A1-6.5.3 und damit vom Versicherungsschutz nach A1-6.5.1 ausgeschlossen. (Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehenent- stehen. Betriebsschä- den Betriebsschäden im Sinne dieser Klausel Anschlussklausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedie- nung Bedienung unmittelbar an den fremden ZugmaschinenZug- maschinen, Anhängern, selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen selbstfahrenden Arbeitsgeräten und mit Kraftfahrzeugen Kraftfahr- zeugen verbundenen Anhängern Arbeitsmaschinen entstanden sind. Reine Bruchschäden Bruch- schäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch – Dauerbruch – handelt. .) A1-6.5.5 Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlic hen ähnlichen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen- stände Ge- genstände auf oder im Boden Boden, entstehen, gelten als von der Versicherung vom Versiche- rungsschutz nach A1-6-5.1 ausgeschlossene Betriebsschäden. . A1-6.5.6 Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden i.S.v. A1-6.5.4 Unfälle im Sinne von Ziffer 10.3.1.3 i.S.v. A1-6.5.3 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung aus- geschlossenVersi- cherung ausgeschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) Unfall-(Folge-)Schäden gedeckt sind. 11.3.2 Ausgeschlossen A1-6.5.7 Vom Versicherungsschutz nach A1-6.5.1 ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden • am Inventar gepachteter Betriebe, • an in Weide genommenen Tieren, • an Pensionspferden, • an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kfz, • an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitglied- schaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11.3.3 Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schaden- ersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufäl- ligen Untergang und zufällige Verschlechterung Verschütten oder Abhan- denkommen der Sache zur Beförderung übernommenen Milch sowie für die Erfüllung von Verträgen. 11.3.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, beträgt die Ersatzleistung innerhalb Ab- handenkommen und in der Grundversicherungssumme des Ver- trages 00.000 € für jeden Schaden und 00.000 € für alle Schäden eines VersicherungsjahresBeschädigung der fremden Milchkannen bestehen. 11.3.5 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, trägt der Versicherungsnehmer 500 € von jedem Schaden selbst. 11.3.6 Erweiterung Gewahrsamsschäden um Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht)

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen

Gewahrsamsschäden. 11.3.1 Soweit im Versicherungsschein besonders vereinbart, ist einge- schlossen – abweichend von Ziffer 7.6 AHB und Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bei Beschädigung und Verlust von fremden Sachen - auch Zugmaschinen und selbstfah- renden Arbeitsmaschinen ( jedoch nicht Kraftfahrzeuge anderer Art) - und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die der Versi- cherungsnehmer gemietet, gepachtet, geliehen hat oder die Gegen- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, in folgendem Umfang: 11.3.1.1 Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer für den Versiche- rungsfall keinen Versicherungsschutz aus einer eventuell bestehen- den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beanspruchen kann. 11.3.1.2 Der Versicherungsschutz ist davon abhängig, dass der Versicherungs- nehmer die Sachen nur kurzfristig, längstens einen Monat, zum Ge- brauch im eigenen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb, im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder des überbetrieblichen Maschi- neneinsatzes in Gewahrsam hat. Das Risiko der hiermit in unmittel- barem Zusammenhang stehenden Beförderung mit Kraftfahrzeugen aller Art ist eingeschlossen. 11.3.1.3 Während des Fahrbetriebes beschränkt sich der Versicherungsschutz für Schäden an den benutzten fremden Zugmaschinen, selbstfahren- den Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen aller Art verbundenen Anhängern und Arbeitsgeräten auf solche Schäden, die auf ein Unfal- lereignis, auf Brand oder Explosion zurückzuführen sind. Unfallschä- den im Sinne dieser Bestimmung sind solche Schäden, die auf ein un- mittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis zurückzuführen sind. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Bremsschäden im Sinne dieser Bestimmung sind nur solche Schäden, die unmittelbar durch den Bremsvorgang entstehen. Betriebsschä- den im Sinne dieser Klausel sind alle Schäden, die durch falsche Bedie- nung unmittelbar an den fremden Zugmaschinen, Anhängern, selbst- fahrenden Arbeitsmaschinen und mit Kraftfahrzeugen verbundenen Anhängern entstanden sind. Reine Bruchschäden sind im Gegensatz zu einem Gewaltbruch solche Schäden, bei denen es sich um einen Ermüdungsbruch handelt. Beschädigungen, die bei Feld- und ähnlic hen Arbeiten durch die Bodenbearbeitung, insbesondere durch Steine oder sonstige Gegen- stände auf oder im Boden entstehen, gelten als von der Versicherung ausgeschlossene Betriebsschäden. Werden durch Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden Unfälle im Sinne von Ziffer 10.3.1.3 ausgelöst, so bleiben die Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden auch in diesen Fällen von der Versicherung aus- geschlossen, während die Unfallschäden (Folgeschäden) gedeckt sind. 11.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden • am Inventar gepachteter Betriebe, • an in Weide genommenen Tieren, • an Pensionspferden, • an fremden Tieren anlässlich der Beförderung mit Kfz, • an Gegenständen, die im Miteigentum des Versicherungsnehmers stehen, es sei denn, dass das Miteigentum nur durch die Mitglied- schaft zu einer eingetragenen Genossenschaft begründet wird, und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden. 11.3.3 Ausgeschlossen sind über den Sachschaden hinausgehende Schaden- ersatzansprüche, insbesondere für Nutzungsverlust, ferner für zufäl- ligen Untergang und zufällige Verschlechterung der Sache sowie für die Erfüllung von Verträgen. 11.3.4 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, beträgt die Ersatzleistung innerhalb der Grundversicherungssumme des Ver- trages 00.000 10.000 für xür jeden Schaden und 00.000 30.000 für xür alle Schäden eines Versicherungsjahres. 11.3.5 Soweit im Versicherungsschein nichts anderes genannt wird, trägt der Versicherungsnehmer 500 € von jedem Schaden selbst. 11.3.6 Erweiterung Gewahrsamsschäden um Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden (Falls besonders vereinbart (siehe Vertragsübersicht)

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Samples: Haftpflichtversicherung