Gewährleistung für Rechtsmängel. 11.1 OBL IT-Services gewährleistet, dass durch die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde OBL IT-Services von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und OBL IT-Services die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird OBL IT- Services dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt. 11.2 Kann der Kunde die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann OBL IT-Services nach eigener Xxxx entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB. 11.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Cloud Services / Standardsoftware mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von OBL IT-Services sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OBL IT-Services berechtigt, die OBL IT-Services entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch OBL IT-Services geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit OBL IT-Services vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
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Gewährleistung für Rechtsmängel. 11.1 OBL IT-Services EnBITCon gewährleistet, dass durch die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde OBL IT-Services EnBITCon von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und OBL IT-Services EnBITCon die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird OBL IT- Services EnBITCon dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.
11.2 Kann der Kunde die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann OBL IT-Services EnBITCon nach eigener Xxxx entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.
11.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Cloud Services / Standardsoftware mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von OBL IT-Services EnBITCon sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OBL IT-Services EnBITCon berechtigt, die OBL IT-Services EnBITCon entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch OBL IT-Services EnBITCon geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit OBL IT-Services EnBITCon vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
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Samples: Cloud Services Agreement
Gewährleistung für Rechtsmängel. 11.1 OBL IT-Services 10.1 EnBITCon gewährleistet, dass durch die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bereitgestellte Infrastruktur bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde OBL IT-Services EnBITCon von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und OBL IT-Services EnBITCon die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird OBL IT- Services EnBITCon dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.
11.2 10.2 Kann der Kunde die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bereitgestellte Infrastruktur wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann OBL IT-Services EnBITCon nach eigener Xxxx entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.
11.3 10.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bereitgestellte Infrastruktur nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen infolge einer Kombination der Cloud Services / Standardsoftware Infrastruktur mit solchen Leistungen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von OBL IT-Services EnBITCon sind. .
10.4 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OBL IT-Services EnBITCon berechtigt, die OBL IT-Services EnBITCon entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch OBL IT-Services EnBITCon geleistete Unterstützung ist durch den Kunden zu den mit OBL IT-Services EnBITCon vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
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Samples: Managed Service Agreement
Gewährleistung für Rechtsmängel. 11.1 OBL IT-Services WenTraCon gewährleistet, dass durch die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware bei vertragsgemäßer Nutzung durch den Kunden keine Rechte Dritter verletzt ver- letzt werden. Diese Gewährleistung setzt voraus, dass der Kunde OBL IT-Services WenTraCon von gegen ihn geltend gemachten Rechten Dritter unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzt und OBL IT-Services WenTraCon die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen überlässt. Der Kunde wird OBL IT- Services WenTraCon dabei kostenlos in zumutbarem Umfang unterstützen, insbesondere hierfür erforderliche Informationen Infor- mationen überlassen. Gesetzliche Rügeobliegenheiten des Kunden bleiben unberührt. Rechte in diesem Sinne sind nur solche, die dem Dritten in der Bundesrepublik Deutschland sowie in den Staaten zustehen, in denen der Kunde die überlassene Hardware und Standardsoftware bestimmungsgemäß nutzt.
11.2 Kann der Kunde die bereitgestellten Cloud Services / Standardsoftware wegen eines entgegenstehenden Rechts eines Dritten nicht vertragsgemäß nutzen, so kann OBL IT-Services XxxXxxXxx nach eigener Xxxx entweder (a) die Leistungen so verändern, dass das Recht des Dritten nicht mehr verletzt wird, oder (b) dem Kunden die benötigte Befugnis zur Nutzung der Leistungen Leistun- gen verschaffen. Die Selbstvornahme durch den Kunden oder durch Einbeziehung Dritter ist ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gilt Ziffer 4 der AGB.
11.3 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln bestehen nicht, soweit die bereitgestellten bereitge- stellten Cloud Services / Standardsoftware nach Entgegennahme durch den Kunden oder Dritte geändert wurden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Rechtsverletzung nicht Folge der Änderungen ist. Ansprüche des Kunden bestehen ebenfalls nicht bei Rechtsverletzungen Rechtsverlet- zungen infolge einer Kombination der Cloud Services / Standardsoftware mit solchen Leistungen Leistun- gen oder Produkten Dritter, die diesbezüglich keine Subunternehmer von OBL IT-Services WenTraCon sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist OBL IT-Services WenTraCon berechtigt, die OBL IT-Services WenTraCon entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen. Die durch OBL IT-Services WenTraCon geleistete Unterstützung Unterstüt- zung ist durch den Kunden zu den mit OBL IT-Services WenTraCon vereinbarten oder, in Ermangelung einer Vereinbarung, marktüblichen Preisen zu vergüten.
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Samples: Cloud Services Agreement