Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.1. Der AN gewährleistet, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) und (ii) dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen und insoweit frei von Mängeln sind.
12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang). Bei Verbesserung oder Austausch der Vertragsprodukte beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
12.3. Exklusiver Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AG.
12.4. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung der Vertragsprodukte für den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartung, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG.
12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem oder andere Mängel erst später feststellbar sind, sind diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur ...
Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang.
15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden.
15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar.
15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung.
15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen.
15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen.
15.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist ...
Gewährleistung, Mängelhaftung. Die Fa. Siebenwurst übernimmt für die saubere und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge die Gewährleistung im Rahmen der Gesetzlichen Regelungen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem Stand der Technik. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer Beschaffenheit. Eine Mangelrüge muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei:
a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte
b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht
d) Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Ab...
Gewährleistung, Mängelhaftung. 2.1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2.2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Xxxx zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Xxxx berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
2.3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auch bei diesseitiger schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
2.4. Für alle gegen uns geltend gemachten Mängelansprüche gilt eine Verjährungsfrist von
a) zwei Jahren, falls es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt,
b) einem Jahr, falls es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt,
c) ein Jahr, wenn es sich bei der verkauften Sache nicht um Neuware handelt
2.5. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Gewährleistung, Mängelhaftung. Binnen einer Woche nach Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen; andere Mängel haben Sie, falls Sie Kaufmann sind, nach ihrer Entdeckung innerhalb der vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Bei nicht form- oder fristgemäßer Mängelrüge gilt die Lieferung oder sonstige Leistung insoweit als mangelfrei. Anderenfalls beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Sind Sie Kaufmann, sind Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung auf Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch ohne Ersatz etwaiger Ein- und Ausbaukosten, beschränkt. Sie sind dann zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, diese fehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist – dass eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Verkehr zwischen Unternehmen beträgt die Verjährung von Ansprüchen wegen Mangels ein Jahr.
Gewährleistung, Mängelhaftung. 1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängel- ansprüche zu.
2) Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform unter Bezeichnung von Ort, Zeit, Datum und Art und Um- fang des Mangels anzuzeigen.
Gewährleistung, Mängelhaftung. (1) Dem Auftraggeber stehen die gesetzlichen Mängelansprüche zu, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Auftraggeber zunächst nur das Recht, Nacherfüllung zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Auftragnehmer unzumutbar, so kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ergänzend gilt § 635 BGB.
(3) Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchung- und Rügepflichten nachgekommen ist. Bei zur Weiterverarbeitung oder zum Verbrauch bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.
(4) Mängel sind dem Auftragnehmer in Textform unter Bezeichnung von Uhrzeit, Datum, Art und Umfang des Mangels unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Eine solche Fristsetzung (nicht jedoch die Anzeige eines Mangels) ist entbehrlich, wenn es sich um eine werktäglich wiederkehrende Leistung des Auftragnehmers handelt.
Gewährleistung, Mängelhaftung. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Gewährleistung, Mängelhaftung. 8.1 Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Ware nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde wird Telefónica Germany für die Nacherfüllung eine angemessene Zeit einräumen.
8.2 Akkumulatoren (Akkus) sind nur für eine begrenzte Anzahl von Ladevorgängen beschaffen. Die Anzahl der im Einzelfall bis zum Verbrauch des Akkus möglichen Ladevorgänge ist u.a. abhängig vom Gerätetyp sowie der Handhabung der Ladevorgänge (so genannter Memory-Effekt) durch den Kunden. Die Lebensdauer eines Akkus kann daher von der Haltbarkeit des Mobilfunktelefons im Übrigen erheblich abweichen.
8.3 Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mängeln der Ware sind auf den in Ziffer 9 bestimmten Umfang beschränkt.
8.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln der Ware beträgt beim Kauf einer gebrauchten Sache 1 Jahr; dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 9.1 a) und 9.1b).
Gewährleistung, Mängelhaftung. Etwaige Mängel sind innerhalb einer Woche nach Lieferung von Waren oder sonstigen Leis- tungen an ECA anzuzeigen. Bei Kaufleuten besteht die sofortige Untersuchungs- und schrift- liche Rügepflicht für Mängel. Ansonsten gilt die Ware als abgenommen. Im Übrigen behebt ECA den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach Xxxx, entweder durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern berichtigt die ECA den Fehler. Ist der Ver- trag ein Handelskauf, beschränken sich die Ansprüche des Kunden gegenüber ECA auf Nach- erfüllung auf Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch ohne Ersatz etwaiger Ein- und Aus- baukosten. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn ECA die Nacherfüllung verweigert, diese fehlschlägt oder für die ECA unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist jedoch – soweit ein Rücktritt nicht gesetz- lich ausgeschlossen ist, dass eine vom Kunden gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Die Verjährung bei Verträgen mit Kaufleuten von Ansprüchen wegen Mängeln beträgt ein Jahr.