Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.1. Der AN gewährleistet, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) und (ii) dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen und insoweit frei von Mängeln sind. 12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang). Bei Verbesserung oder Austausch der Vertragsprodukte beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. 12.3. Exklusiver Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AG. 12.4. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung der Vertragsprodukte für den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartung, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG. 12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem oder andere Mängel erst später feststellbar sind, sind diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur Abnahme oder Stellungnahme als vom AG abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser 7 Arbeitstage schriftliche Einwände des AG an den AN ergehen. 12.6. Im Rahmen der Gewährleistung werden die mangelhaften Vertragsprodukte nach Xxxx des AN von diesem kostenfrei verbessert (repariert) oder durch mängelfreie Vertragsprodukte ausgetauscht. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein Recht auf Vertragsaufhebung, Preisminderung oder Schadenersatz. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt auf Kosten des AN (ohne Transportkosten zum AN); Aufwendungen des AG im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattet. 12.7. Eine Verpflichtung des AN zur Aktualisierung (Verbesserung/Reparatur) der dem AG 12.8. Insofern der AN etwaige Beratungsleistungen (wie die Implementierung/Installation von Hard- und/oder Software etc.) erbringt, übernimmt der AN hierfür, soweit gesetzlich möglich, keine Haftung; insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit seiner Software in kundenspezifischen Anwendungen. 12.9. Hinsichtlich der vom AN erbrachten Softwareentwicklung oder ähnlicher Leistungen gewährleistet der AN, die Leistungen nach Treu und Glauben und fachgerecht zu erbringen. Der AN lehnt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, wie etwa jene der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, ab. Ansprüche des AG hieraus sind darauf beschränkt, dass der AN nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung binnen 7 Arbeitstagen sorgfältige Anstrengungen zur Behebung der Verletzung unternimmt, oder, falls eine solche Behebung binnen angemessener Frist nicht möglich ist, dass die an den AN bezahlten Entgelte für die Dienstleistungen, die Anlass für die Gewährleistung waren, rückerstattet werden. Der AN übernimmt hierfür soweit gesetzlich möglich keine (sonstige) Haftung.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.15.1. Der AN gewährleistetKunde stimmt darin überein, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) und (ii) Standardsoftware nach dem derzeitigen Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen nicht völlig feh- lerfrei ausgeliefert werden kann und insoweit frei MOJIN ROBOTICS diesen Umstand nicht zu vertreten hat. Vertragsgegen- ständliche Software gilt mithin als mangelfrei, wenn diese gemäß der Angaben von Mängeln sindMOJIN ROBOTICS und der Produktbeschreibung des Herstellers funktioniert.
12.25.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt Funktionalität von Software richtet sich zunächst nach den Inhalten in der Lieferung (Gefahrenübergang)jeweiligen Produktbeschreibung und den ggf. Bei Verbesserung oder Austausch der Vertragsprodukte beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
12.3. Exklusiver Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AG.
12.4. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung der Vertragsprodukte für den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartung, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG.
12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem oder andere Mängel erst später feststellbar sind, sind diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur Abnahme oder Stellungnahme als vom AG abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser 7 Arbeitstage schriftliche Einwände des AG an den AN ergehen.
12.6ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarun- gen. Im Rahmen Übrigen muss sich die Software für die nach die- sem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Soft- ware der Gewährleistung gleichen Art üblich ist.
5.3. Mängel der gelieferten Software (Sach- und Rechtsmän- gel) einschließlich der Handbücher und sonstiger Unter- lagen werden die mangelhaften Vertragsprodukte von MOJIN ROBOTICS innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr beginnend mit der Übergabe nach entsprechender Mitteilung durch den Kunden behoben. Dies geschieht nach Xxxx von MOJIN ROBOTICS durch die Beseitigung des AN von diesem kostenfrei verbessert Mangels (repariertNach- besserung) oder durch mängelfreie Vertragsprodukte ausgetauschtdie Lieferung einer mangelfreien Soft- ware (Ersatzlieferung). Darüber hinausgehende Sofern die Software zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung an den Liefe- ranten zurückzugeben ist, treffen den Kunden die hierfür anfallenden Transportkosten.
5.4. Im Falle der Ersatzlieferung ist MOJIN ROBOTICS auch zur Lieferung einer neuen Programmversion mit mindes- tens gleichwertigem Funktionsumfang berechtigt, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar (etwa im Fall des Erfordernisses eines anderen Betriebssystems oder leistungsfähigerer Hardware; eine erneute Einarbeitung des Kunden in eine gegebenenfalls geänderte Pro- grammstruktur oder Anwenderführung begründet grund- sätzlich keine Unzumutbarkeit).
5.5. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist be- hoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatz- lieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen an- zusehen, kann der Kunde nach seiner Xxxx den Kauf- preis herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendun- gen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche des AG bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein unterliegen im Weiteren den Bestimmungen nach Teil A Ziff. 9 (Allgemeine Haftung). Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf VertragsaufhebungSchadensersatz nicht aus.
5.6. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Er- satzlieferung ist erst auszugehen, Preisminderung wenn dem Lieferanten hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder SchadenersatzEr- satzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der ge- wünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Liefe- ranten verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.
5.7. Eine Ersatzvornahme Die Gewährleistungspflicht beinhaltet nicht die Anpas- sung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Ver- änderungen der Anwendungs- oder IT-Umgebung, ins- besondere Änderung der Hardware oder des Betriebs- systems, Anpassung an den Funktionsumfang konkur- rierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
5.8. Im Falle von Sachmängeln bei zugelieferter Standard- software Dritter sowie bei der Erfüllungshilfe durch Dritte ist unzulässigMOJIN ROBOTICS berechtigt, insoweit schuldbefrei- end zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzliefe- rung entsprechenden Ansprüche gegen Lieferanten, den Hersteller oder sonstige Dritte an den Kunden abzutre- ten, es sei denn, dies ist für den Kunden unzumutbar. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt auf Kosten des AN (ohne Transportkosten zum AN); Aufwendungen des AG im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattet.
12.7. Eine Verpflichtung des AN zur Aktualisierung (Verbesserung/Reparatur) der dem AG
12.8. Insofern der AN etwaige Beratungsleistungen (wie Das Vorstehende gilt auch, wenn MOJIN ROBOTICS die Implementierung/Installation von Hard- und/oder Software etc.) erbringt, übernimmt der AN hierfür, soweit gesetzlich möglich, keine Haftung; insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit seiner Software in kundenspezifischen AnwendungenBedürfnisse des Kunden angepasst, konfiguriert oder sonst verändert haben, es sei denn, der Sachmangel ist durch eine eigene Leistung von MOJIN ROBOTICS verursacht worden.
12.9. Hinsichtlich der vom AN erbrachten Softwareentwicklung oder ähnlicher Leistungen gewährleistet der AN, die Leistungen nach Treu und Glauben und fachgerecht zu erbringen. Der AN lehnt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, wie etwa jene der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, ab. Ansprüche des AG hieraus sind darauf beschränkt, dass der AN nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung binnen 7 Arbeitstagen sorgfältige Anstrengungen zur Behebung der Verletzung unternimmt, oder, falls eine solche Behebung binnen angemessener Frist nicht möglich ist, dass die an den AN bezahlten Entgelte für die Dienstleistungen, die Anlass für die Gewährleistung waren, rückerstattet werden. Der AN übernimmt hierfür soweit gesetzlich möglich keine (sonstige) Haftung.
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Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.1. Der AN gewährleistet, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) und (ii) dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen und insoweit frei von Mängeln sind.
12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang). Bei Verbesserung oder Austausch der Vertragsprodukte beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
12.3. Exklusiver Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AG.
12.4. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung der Vertragsprodukte für den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartung, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG.
12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem oder andere Mängel erst später feststellbar sind, sind diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur Abnahme oder Stellungnahme als vom AG abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser 7 Arbeitstage schriftliche Einwände des AG an den AN ergehen.
12.6. Im Rahmen der Gewährleistung werden die mangelhaften Vertragsprodukte nach Xxxx des AN von diesem kostenfrei verbessert (repariert) oder durch mängelfreie Vertragsprodukte ausgetauscht. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG AGs bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein Recht auf Vertragsaufhebung, Preisminderung oder Schadenersatz. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt auf Kosten des AN (ohne Transportkosten zum AN); Aufwendungen des AG im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattet.
12.7. Eine Verpflichtung des AN zur Aktualisierung (Verbesserung/Reparatur) der dem AG
12.8. Insofern der AN etwaige Beratungsleistungen (wie die Implementierung/Installation von Hard- und/oder Software etc.) erbringt, übernimmt der AN hierfür, soweit gesetzlich möglich, keine Haftung; insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit seiner Software in kundenspezifischen Anwendungen.
12.9. Hinsichtlich der vom AN erbrachten Softwareentwicklung oder ähnlicher Leistungen gewährleistet der AN, die Leistungen nach Treu und Glauben und fachgerecht zu erbringen. Der AN lehnt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, wie etwa jene der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, ab. Ansprüche des AG hieraus sind darauf beschränkt, dass der AN nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung binnen 7 Arbeitstagen sorgfältige Anstrengungen zur Behebung der Verletzung unternimmt, oder, falls eine solche Behebung binnen angemessener Frist nicht möglich ist, dass die an den AN bezahlten Entgelte für die Dienstleistungen, die Anlass für die Gewährleistung waren, rückerstattet werden. Der AN übernimmt hierfür soweit gesetzlich möglich keine (sonstige) Haftung.
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Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.1. Der AN gewährleistetBinnen einer Woche nach Lieferung von Sachen oder sonstigen Leistungen haben Sie alle bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung erkennbaren Mängel schriftlich bei uns anzuzeigen; andere Mängel haben Sie, dass die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) und (ii) dem Stand falls Sie Kaufmann sind, nach ihrer Entdeckung innerhalb der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen und insoweit frei von Mängeln sind.
12.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Lieferung (Gefahrenübergang). Bei Verbesserung oder Austausch der Vertragsprodukte beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
12.3. Exklusiver Erfüllungsort für die Beseitigung von Mängeln im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AG.
12.4. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung der Vertragsprodukte für den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartung, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG.
12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte vorgenannten Frist schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem Bei nicht form- oder andere Mängel erst später feststellbar sindfristgemäßer Mängelrüge gilt die Lieferung oder sonstige Leistung insoweit als mangelfrei. Anderenfalls beheben wir den Mangel im Wege der Nacherfüllung nach unserer Xxxx durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder durch Erbringung einer mangelfreien Leistung; bei Druck-, Schreib- und Rechenfehlern werden wir den Fehler berichtigen. Sind Sie Kaufmann, sind Ihre Ansprüche auf Nacherfüllung auf Lieferung einer mangelfreien Sache, jedoch ohne Ersatz ECA Abrechnungsservice · Xx.-Xxxxx-Xxx. 14 a · 85354 Freising. · Tel.: 00000 000000 · Fax: 00000 0000000 · xxxx@xxx-xxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx · www.eca- abrechnungsservice..de etwaiger Ein- und Ausbaukosten, beschränkt. Sie sind dann zum Rücktritt oder zur Minderung (Herabsetzung der Vergütung) berechtigt, wenn wir die Nacherfüllung verweigern, diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügenfehlschlägt oder für Sie unzumutbar ist. Der AG hat Voraussetzung dafür ist jedoch – soweit ein Rücktritt nicht gesetzlich ausgeschlossen ist –, dass eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur Abnahme oder Stellungnahme als vom AG abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser 7 Arbeitstage schriftliche Einwände des AG an den AN ergehen.
12.6gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich. Im Rahmen der Gewährleistung werden Verkehr zwischen Unternehmen beträgt die mangelhaften Vertragsprodukte nach Xxxx des AN Verjährung von diesem kostenfrei verbessert (repariert) oder durch mängelfreie Vertragsprodukte ausgetauscht. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein Recht auf Vertragsaufhebung, Preisminderung oder Schadenersatz. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt auf Kosten des AN (ohne Transportkosten zum AN); Aufwendungen des AG im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattetAnsprüchen wegen Mangels ein Jahr.
12.7. Eine Verpflichtung des AN zur Aktualisierung (Verbesserung/Reparatur) der dem AG
12.8. Insofern der AN etwaige Beratungsleistungen (wie die Implementierung/Installation von Hard- und/oder Software etc.) erbringt, übernimmt der AN hierfür, soweit gesetzlich möglich, keine Haftung; insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit seiner Software in kundenspezifischen Anwendungen.
12.9. Hinsichtlich der vom AN erbrachten Softwareentwicklung oder ähnlicher Leistungen gewährleistet der AN, die Leistungen nach Treu und Glauben und fachgerecht zu erbringen. Der AN lehnt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, wie etwa jene der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, ab. Ansprüche des AG hieraus sind darauf beschränkt, dass der AN nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung binnen 7 Arbeitstagen sorgfältige Anstrengungen zur Behebung der Verletzung unternimmt, oder, falls eine solche Behebung binnen angemessener Frist nicht möglich ist, dass die an den AN bezahlten Entgelte für die Dienstleistungen, die Anlass für die Gewährleistung waren, rückerstattet werden. Der AN übernimmt hierfür soweit gesetzlich möglich keine (sonstige) Haftung.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Mängelhaftung. 12.1. 10.1 Der AN gewährleistetLieferant steht uneingeschränkt dafür ein, dass seine Lieferungen und Leistungen die Vertragsprodukte zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs (i) vereinbarte Beschaffenheit haben, den vereinbarten Spezifikationen (gemäß Punkt 5.1) vertraglich vorgesehenen Einsatzzweck und (ii) dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens entsprechen und insoweit frei von Mängeln sinddie in Ziffer 7.3. genannten Anforderungen erfüllen.
12.210.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt nach Abnahme gemäß Ziff. 7.2. und 7.3. zu laufen und beträgt 24 Monate nach Abnahme durch den Endkunden (in der Regel den Eigner des Schiffes), bei technischen Anlagen und Geräten oder Teilen davon frühestens mit der Inbetriebnahme, da die Leistung vormals oft nicht in Augenschein genommen werden kann. Längstens beträgt die Gewährleistungsfrist jedoch 48 Monate nach Abnahme des Liefer- und Leistungsumfanges durch uns.
10.3 Wir sind berechtigt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferanten/Auftragnehmers ohne vorheriges Nacherfüllungsverlangen auch bereits während der Leistungserbringung selbst durchzuführen, wenn dies aus wichtigem Grund erforderlich ist. Als wichtiger Grund gelten hier insbesondere der dringende Wunsch des Endkunden und/oder das Drohen eines erheblichen Schadens.
10.4 Kleinere Mängel, d.h. Mängel, deren Beseitigung sich auf einen Betrag bis zu 5,00% des Bruttoauftragswertes beläuft, können wir in Erfüllung der Schadenminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung mit dem Lieferanten/Auftragnehmer selbst beseitigen oder beseitigen lassen, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsverpflichtungen des Lieferanten/Auftragnehmers berührt werden. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab dem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Lieferant/Auftragnehmer. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.
10.5 Es steht uns frei, eine Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung oder eine Lieferung (Gefahrenübergang). Bei Verbesserung einer neuen mangelfreien Sache oder Austausch eine Auswechslung der Vertragsprodukte Mangelware zu verlangen.
10.6 Für nachgebesserte und ersetzte Teile beginnt die ursprüngliche Gewährleistungsfrist nicht Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche nach vollständiger Mängelbehebung neu zu laufen. Beträgt die verbleibende reguläre Verjährungsfrist für einen durch uns angezeigten Mangel weniger als sechs Monate, verjähren die Ansprüche von uns sechs Monate nach Anzeige des Mangels.
12.310.7 Soweit der Lieferant/Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und er im Außenverhältnis selbst haftet.
10.8 Unsere Beauftragten und die unserer Kunden sind berechtigt, sich beim Lieferanten/Auftragnehmer während seiner Betriebszeiten von der vertragsgemäßen Leistungserbringung durch ihn zu unterrichten, an werkeigenen Prüfungen teilzunehmen oder selbst Prüfungen vorzunehmen. Exklusiver Erfüllungsort Kosten für Wiederholungsprüfungen, die durch zuvor festgestellte Mängel verursacht sind, gehen zu Lasten des Lieferanten/Auftragnehmers. Ungeachtet der Unterrichtungen/Prüfungen durch uns oder von uns Beauftragten bleibt es bei der Alleinverantwortlichkeit für die Beseitigung ordnungsgemäße Leistungserbringung des Lieferanten/Auftragnehmers.
10.9 Sofern der Lieferant/Auftragnehmer einen Gewährleistungsanspruch nicht ohne eigenen Befund anerkennen kann, verpflichtet er sich, uns hiervon zu unterrichten und mit ihm Zeit und Ort des vorgesehenen Befunds abzustimmen. Der Befund darf nur in Anwesenheit unseres Vertreters oder mit unserer Einwilligung in dessen Abwesenheit erfolgen. Ungeachtet dieses Procederes bleibt es jedoch bei der Wirksamkeit eines von Mängeln uns ausgesprochenen Nacherfüllungsverlangens und der Fristsetzung.
10.10 Der Auftragnehmer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrügen, soweit der Mangel in der Gewährleistungszeit festgestellt und innerhalb von 60 Werktagen nach deren Ablauf nachweislich geltend gemacht wird.
10.11 Nacharbeiten durch Beschädigungen sowie Reparaturen sind im Rahmen der Gewährleistung ist der Firmensitz des AN in A-5142 Eggelsberg oder jenes Service Center des AN (xxxxx://xxx.xx-xxxxxxxxxx.xxx/xx-xx/xxxxx-xxx/xxxxxxxxx/), das dem Standort des AG am nächsten liegt. Der AG hat mangelhafte Vertragsprodukte auf eigene Kosten zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des AGAuftragspreis enthalten.
12.410.12 Der Lieferant/Auftragnehmer verpflichtet sich, eine angemessene Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der AN haftet unter keinen Umständen für (i) die Eignung Sollte der Vertragsprodukte für Nachweis nicht innerhalb von 6 Werktagen nach Vertragsschluss bei uns eingegangen sein, sind wir berechtigt, den vom AG vorgesehenen Zweck; (ii) normale Abnutzung und/oder Verschleiß; (iii) unsachgemäße Handhabung, Verwendung oder Lagerung Vertrag außerordentlich zu kündigen bzw. unsachgemäßen Betrieb und Versand oder mangelnde Wartungzurückzutreten, (iv) Fehler wie etwa Softwarefehler, die ohne Gebrauchsbeeinträchtigung üblicherweise vorkommen, und für (v) die Funktionalität und/oder Eignung der Vertragsprodukte im Hinblick auf die Anwendungen des AG.
12.5. Der AG hat die Vertragsprodukte wie folgt zu prüfen: Bei der Lieferung sind unverzüglich nach Erhalt Stichproben zu nehmen und zu prüfen; zeigen sich feststellbare Mängel, ist die gesamte Lieferung zu prüfen. Feststellbare Mängel sind spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab Erhalt der Vertragsprodukte schriftlich zu rügen. Sofern ein Funktionalitätsproblem oder andere Mängel erst später feststellbar sind, sind diese Mängel spätestens binnen 7 Arbeitstagen ab ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Der AG hat den Zeitpunkt der Entdeckung nachzuweisen. Erfolgt eine derartige Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig, gelten die gelieferten Vertragsprodukte als genehmigt und kann der AG aus Mängeln keine Rechtsansprüche mehr geltend machen. Insbesondere im Hinblick auf die vom AN erbrachten Leistungen – einschließlich empfohlener Änderungsaufträge, Zwischen- und Endleistungen (inklusive der vom AN erstellten Pläne, Zeichnungen, Spezifikationen und sonstiger Arbeitsdetails) sowie jeglicher Arbeitsprodukte – gelten diese Leistungen (Arbeitsprodukte) 7 Arbeitstage nach Fertigstellung und Übermittlung an den AG zur Abnahme oder Stellungnahme als vom AG abgenommen, sofern nicht innerhalb dieser 7 Arbeitstage schriftliche Einwände des AG an den AN ergehen.
12.6. Im Rahmen der Gewährleistung werden die mangelhaften Vertragsprodukte nach Xxxx des AN von diesem kostenfrei verbessert (repariert) oder durch mängelfreie Vertragsprodukte ausgetauscht. Darüber hinausgehende Ansprüche des AG bestehen in Bezug auf Mängel nicht, insbesondere besteht kein Recht auf Vertragsaufhebung, Preisminderung oder Schadenersatz. Eine Ersatzvornahme durch Dritte ist unzulässig. Die Erfüllung der Gewährleistungspflichten erfolgt auf Kosten des AN (ohne Transportkosten zum AN); Aufwendungen des AG im Zusammenhang mit der Gewährleistung werden nicht erstattet.
12.7. Eine Verpflichtung des AN zur Aktualisierung (Verbesserung/Reparatur) der dem AG
12.8. Insofern der AN etwaige Beratungsleistungen (wie die Implementierung/Installation von Hard- und/oder Software etc.) erbringt, übernimmt der AN hierfür, soweit gesetzlich möglich, keine Haftung; insbesondere haftet der AN nicht für die Funktionsfähigkeit seiner Software in kundenspezifischen Anwendungen.
12.9. Hinsichtlich der vom AN erbrachten Softwareentwicklung oder ähnlicher Leistungen gewährleistet der AN, die Leistungen nach Treu und Glauben und fachgerecht zu erbringen. Der AN lehnt alle sonstigen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, wie etwa jene der Marktgängigkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck, ab. Ansprüche des AG hieraus sind darauf beschränkt, dass der AN nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung binnen 7 Arbeitstagen sorgfältige Anstrengungen zur Behebung der Verletzung unternimmt, oder, falls eine solche Behebung binnen angemessener Frist nicht möglich Lieferant/Auftragnehmer berechtigt ist, dass die an den AN bezahlten Entgelte für die Dienstleistungen, die Anlass für die Gewährleistung waren, rückerstattet werden. Der AN übernimmt hierfür soweit gesetzlich möglich keine (sonstige) HaftungAnsprüche uns gegenüber geltend zu machen Zu dieser Kündigung sind wir bis zum Ablauf von vier Kalenderwochen nach Ablauf der in Satz 1 genannten Vorlagefrist berechtigt.
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