Common use of Gewährleistung, Mängelhaftung Clause in Contracts

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. 15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.8. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 15.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.11. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.12. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. 15.13. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.14. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: General Terms and Conditions

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen/Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang. 15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung Lieferungen/Leistungen (auch TeilleistungenTeillieferungen-/leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. 15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.815.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 15.915.11. Werden die Leistungsgegenstände Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.1015.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 15.13. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Lieferungen/Leistungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Fehler ist. 15.14. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften LeistungsgegenstandesLiefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.1115.15. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische atmosphärische Entladungen und/oder elektrische, elektronische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.1215.16. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. 15.1315.17. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.1415.18. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, Unsere Mängelhaftung ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Lieferungen/Leistungen beträgt ein Jahr ab GefahrenübergangGefahrenübergang bzw. im Fall einer Anlage ab sicherheitstechnischer (betriebsbereiter) Übergabe (BBÜ; siehe Punkt 5.9. Ergänzende Bedingungen für Service- und Montage). 15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. im Fall einer Anlage im Zeitpunkt der BBÜ bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. im Fall einer Anlage im Zeitpunkt der Übergabe BBÜ bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen weiters voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern Sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, erlischt die Gewährleistung sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den Lieferungen/Leistungen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. Der Kunde muss unsere Leistung Lieferungen/Leistungen (auch TeilleistungenTeillieferungen/-leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung zu tragen. 15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung Verbesserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. 15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.815.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 15.915.11. Werden die Leistungsgegenstände Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.1015.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 15.13. Ebenso stellt es keinen Mangel dar, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den Lieferungen/Leistungen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Fehler ist. 15.14. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften LeistungsgegenstandesLiefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.1115.15. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen insbesondere den Nachweis über die Einhaltung der vorgeschriebenen Wartungsaufgaben in Umfang und Zeitraum, das Führen eines Wartungsheftes zur Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und das Führen einer Fehlerliste mit Datum und Art des Fehlers voraus. Weiters setzen Gewährleistungsansprüche des Kunden voraus, dass alle Ersatz- und Verschleißteile bei uns beschafft und von uns eingebaut werden, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Nichtbeachtung dieser Verpflichtung in keiner Weise kausal für beanstandete Fehler ist. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische atmosphärische Entladungen und/oder elektrische, elektronische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.1215.16. Die Gewährleistung erlischt sofortFür diejenigen Lieferungen/Leistungen, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an gegen den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmtLieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche. 15.1315.17. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.1415.18. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, Unsere Mängelhaftung ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Lieferung/Leistung. Die Gewährleistungsfrist Alle Rechte und Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel unsere Lieferung/Leistungen beträgt verjähren ein Jahr ab Gefahrenübergang. 15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Lieferung/Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche Rechte und Ansprüche des Kunden aus Gewährleistung setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Lieferung/Leistung (auch TeilleistungenTeillieferung/-leistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Lieferung/Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir sind berechtigt, jede von uns für notwendig erachtete Untersuchung anzustellen oder anstellen zu lassen, auch wenn durch diese die Waren oder Werkstücke unbrauchbar gemacht werden. Für den Fall, dass diese Untersuchung ergibt, dass wir keine Fehler zu vertreten haben, hat der Kunde die Kosten für diese Untersuchung gegen angemessenes Entgelt zu tragen. 15.8. Wir leisten für Mängel unserer Lieferung/Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-Ver- besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung Auflösung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. 15.9. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.815.10. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist Verjährungsfrist der Gewährleistung nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 15.915.11. Werden die Leistungsgegenstände Liefer-/Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.1015.12. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass die Lieferung/Leistung zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Liefer-/Leistungserbringung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt. 15.13. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften LeistungsgegenstandesLiefer-/Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.1115.14. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- Gebrauchs- und/oder Installationsvorschriften, Zulassungsbescheide, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme Ingebrauchnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen und/oder elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.1215.15. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. 15.1315.16. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.1415.17. Soweit in diesen AGB nicht anders geregeltFür diejenigen Lieferungen, die wir unsererseits von Zulieferanten bezogen haben, leisten wir lediglich Gewähr im Rahmen der uns gegen den Lieferanten zustehenden Gewährleistungsrechte und -ansprüche. 15.18. Unsere Mängelhaftung ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.1. Erfüllungsort der Gewährleistung ist der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab Gefahrenübergang10.1 Der Lieferant hat die Ware und Dienstleistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern. 15.210.2 Mangelhafte Lieferungen sind unverzüglich durch mangelfreie Lieferungen zu ersetzen und mangelhafte Leistungen mangelfrei zu wiederholen. Wir sind unter Im Falle von Entwicklungs- oder Konstruktionsfehlern ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, sofort die in Ziffer 10.4 vorgesehenen Rechte geltend zu machen. 10.3 Eine Nachbesserung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen bedarf der Voraussetzung Zustimmung der Einhaltung Schmoll Maschinen GmbH. Während der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe Zeit, in der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet, jeden die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, sich der nachweislich bereits Gegenstand der Lieferung oder Leistung nicht im Zeitpunkt Gewahrsam der Schmoll Maschinen GmbH befindet, trägt der Lieferant die Gefahr. 10.4 Beseitigt der Lieferant den Mangel auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist nicht, so kann die Schmoll Maschinen GmbH nach ihrer Xxxx vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und jeweils zusätzlich Schadensersatz fordern. 10.5 In dringenden Fällen (insbesondere bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr außergewöhnlich hoher Schäden), zur Beseitigung geringfügiger Mängel sowie im Fall eines Verzugs des Gefahrenübergangs bestandLieferanten mit der Beseitigung eines Mangels, ist die Schmoll Maschinen GmbH berechtigt, nach vorhergehender Information des Lieferanten und Ablauf einer der Situation angemessen kurzen Nachfrist, auf Kosten des Lieferanten den Mangel und etwa dadurch entstandene Schäden selbst zu behebenbeseitigen oder durch einen Dritten auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen. Dies gilt auch, wenn der auf Lieferant verspätet liefert oder leistet, und die Schmoll Maschinen GmbH Mängel sofort beseitigen muss, um eigenen Lieferverzug zu vermeiden. 10.6 Wird ein Mangel trotz der Beachtung der Verpflichtung gemäß Ziffern 9.1 und 9.2 erst nach der Montage bei unserem Kunden festgestellt, so können wir die zum Zwecke der Nacherfüllung entstehenden Transportkosten (Rücksendung der mangelhaften Ware durch den Kunden an uns und Übersendung einer mangelfreien Ware durch uns an den Kunden) verlangen; dies gilt auch bei einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials Rücktransport aus dem Ausland und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle einem Transport in das Ausland. 10.7 Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Sachmängeln beträgt 24 Monate ab Ablieferung oder im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten Fall eines Werkvertrages ab Abnahme. Die Verjährungsfrist für unsere Ansprüche aus Rechtsmängeln beträgt 3 Jahre ab Ablieferung oder im Fall eines Werkvertrages ab Abnahme, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b 438 Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer LeistungNr.1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann. Der Lauf der Verjährungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige beginnt und mit Erfüllung des Mängelanspruchs endet. 15.510.8 Hat der Lieferant entsprechend den Plänen, Zeichnungen oder sonstigen besonderen Anforderungen der Schmoll Maschinen GmbH zu liefern oder zu leisten, so gilt die Übereinstimmung der Lieferung und Leistung mit den Anforderungen als ausdrücklich zugesichert. Gewährleistungsansprüche Sollte die Lieferung oder Leistung von den Anforderungen abweichen, stehen der Schmoll Maschinen GmbH die in Ziffer 10.4 genannten Rechte sofort zu. 10.9 Eine Haftungsbeschränkung des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, Lieferanten auf den Auftragswert ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung 10.10 Die gesetzlichen Rechte der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.8. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der Schmoll Maschinen GmbH bleiben im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossenÜbrigen unberührt. 15.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.11. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.12. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. 15.13. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.14. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.118.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr, dass der Lieferge- genstand die zugesicherten Eigenschaften hat und einen zweckentsprechenden, störungsfreien Betrieb ermög- licht. Erfüllungsort Ferner, dass der Gewährleistung ist Liefergegenstand dem neuesten Stand der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt ein Jahr ab GefahrenübergangTechnik, auch hinsichtlich Güte und Zweck- mässigkeit von Material, Auslegung, Konstruktion und Ausführung sowie allen sonstigen Anforderungen, na- mentlich der gesetzlichen (z.B. HMG, MepV, SEV, SUVA, SVTI etc.), entspricht. 15.218.2 Ist der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Prüfung ge- mäss Ziff. Wir sind unter 17.12 mit einem Mangel behaftet, d.h. ist er nicht von der Voraussetzung Beschaffenheit gemäss Ziff. 18.1, oder tritt während der Einhaltung Gewährleistungsfrist ein Mangel auf, so wird die Insel Gruppe AG den Mangel umgehend nach dessen Bekanntwerden gegenüber dem Lieferanten rügen. Hin- sichtlich Verjährung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe entsprechenden Ansprüche des Inselspitals gilt Ziff.18.5. 18.3 Für Einwegartikel dauert die Gewährleistung 12 Monate ab Lieferung, für sämtliche andere Liefergegenstände 24 Monate ab Lieferung bzw. Inbetriebsetzung. 18.4 Der Lieferant hat den Mangel unverzüglich durch Nach- besserung und/oder Ersatzlieferung zu beheben. Er trägt sämtliche mit der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtetMangelbeseitigung zusammenhängen- den Kosten. Sollte der Lieferant ausserstande sein, jeden einen Mangel innerhalb angemessener Zeit seit der Mängelrüge durch die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, Insel Gruppe AG zu beheben, sollte er die Män- gelbeseitigung generell oder in der auf einem Fehler der Konstruktionerforderlichen Weise verweigern, ist infolge des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle Mangels Gefahr im Zusammenhang mit Verzug, o- der ist die Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. durch den Lieferanten für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert wordendie Insel Gruppe AG unzumutbar, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung Insel Gruppe AG nach vorheriger Ankündigung berechtigt, den Mangel selbst zu beheben oder durch den Kunden Dritte beheben zu lassen. In einem solchen Fall hat der Lieferant sämtliche nachge- wiesenen Kosten der Mängelbehebung zu bezahlen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch eine solche Er- satzvornahme nicht berührt. Die Insel Gruppe AG hat die Xxxx, Minderung statt Nachbesserung zu verlangen. Wandelung bleibt bei schweren Mängeln vorbehalten. Nach ausgeführter Nachbesserung lebt dieses Wahlrecht wieder auf; es gilt erneut die oben erwähnte Gewährleis- tungsfrist. 18.5 Die Gewährleistungsansprüche verjähren fünf Jahre nach der Ablieferung bzw. Inbetriebsetzung des Liefergegen- stands. 18.6 Die Haftung der Insel Gruppe AG für leichtes Verschulden wird ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls Lieferant ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossennicht zur Verrech- nung von Forderungen berechtigt. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.8. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern bzw. unterbrechen die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige Mängelhaftung, egal aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 15.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.11. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Pflege- und/oder Benutzungsbedingungen, Überbeanspruchung der Teile über die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegen. 15.12. Die Gewährleistung erlischt sofort, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmt. 15.13. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.14. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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Gewährleistung, Mängelhaftung. 15.19.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Erhalt zu überprüfen und Mängel bzw. Erfüllungsort das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften schriftlich gegenüber avado innerhalb von 14 Werktagen anzuzeigen. 9.2 Der Kunde hat bei Mängeln bzw. beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften die Xxxx zwischen der Gewährleistung ist Beseitigung des Mangels bzw. Defizits oder dem Erhalt einer mangelfreien Ware unter Herausgabe der ursprüngliche Erfüllungsort unserer Leistungmangelbehafteten Ware an avado. 9.3 avado hat das Recht zur 2-maligen Nachbesserung. Die Gewährleistungsfrist Sofern der Mangel nicht innerhalb dieser Nachbesserungen behoben worden sind, hat der Kunde das Recht zur Minderung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt. 9.4 Der Kunde hat bei Dienstleistung keinen Anspruch auf Mängelhaftung. 9.5 Bei Verbrauchsgüterkauf verjähren die Ansprüche für unsere Leistungen beträgt ein Neuwaren nach 2 Jahren und bei gebrauchten Waren nach 1 Jahr. 9.6 Gewährleistungsansprüche von Unternehmen verjähren 1 Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrenübergang. 15.2. Wir sind unter der Voraussetzung der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ausschließlich verpflichtet9.7 Die Gewährleistungspflicht von avado entfällt, jeden sofern die Funktionsfähigkeit beeinträchtigenden Mangel, der nachweislich bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestand, zu beheben, der auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruht. Ein Mangel bezüglich des Materials und/oder der Ausführung liegt ausschließlich dann und insoweit vor, als die Leistung nicht die gemäß dem Vertrag ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften aufweist. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Transport, Entsorgung, Fahrt und Wegzeit) gehen zu Lasten des Kunden. 15.3. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein Anerkenntnis eines Mangels dar. 15.4. Der Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Das Recht zum Regress gegenüber uns gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach unserer Leistung. 15.5. Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Ferner muss der Gegenstand der Rüge in jedem Fall vollumfänglich in unverändertem Zustand belassen werden. Ist der beanstandete Gegenstand verändert worden, ist die Geltendmachung jeglicher Gewährleistung betreffenden Waren durch den Kunden ausgeschlossen, sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Der Kunde muss unsere Leistung (auch Teilleistungen) unverzüglich auf Mängel untersuchen und uns diese unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Empfang der Leistung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung jeglicher Mängel- und sonstiger Haftung ebenfalls ausgeschlossen. 15.6. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu unseren allgemeinen Entgeltsätzen zu ersetzen. 15.7. Wir leisten für Mängel unserer Leistung zunächst nach unserer Xxxx Gewähr durch Ver-besserung oder Austausch. Ist eine Verbesserung und ein Austausch nicht möglich oder tunlich, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Preisminderung oder, sofern es sich nicht nur um einen geringfügigen Mangel handelt, Wandlung des Vertrags verlangen. Über unsere Aufforderung sind vom Kunden unentgeltlich die erforderlichen Arbeitskräfte, Energie und Räume beizustellen und der Kunde hat gemäß Punkt 7. mitzuwirken. Zur Verbesserung oder zum Austausch sind uns seitens des Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen. 15.8. Eine Verbesserung und/oder ein Austausch verlängern verändert bzw. unterbrechen unsachgemäß behandelt worden sind. Unsachgemäße Behandlung ist bereits dadurch gegeben, dass dem Kunden die Gewährleistungsfrist nicht. Hinsichtlich der im Rahmen der Verbesserung bzw. des Austausches verwendeten Neuteile ist eine eigenständige MängelhaftungNichteinhaltung von vorgegebenen Installations-, egal aus welchem RechtsgrundEinbau-, ausgeschlossen. 15.9. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. 15.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist. 15.11. Von der Gewährleistung und/oder jeglicher sonstigen Haftung unsererseits ausgeschlossen sind solche Fehler, die aus nicht von uns bewirkter Anordnung und/oder Montage, ungenügender Einrichtung, Nichtbeachtung der Montageerfordernisse bzw. Bedienungs- und/oder Installationsvorschriften, Pflege- Wartungsvorschriften nachgewiesen werden kann. 9.8 Sofern Teillieferung und/oder Benutzungsbedingungen–leistungen durch avado erbracht worden sind, Überbeanspruchung bei denen es zu Beanstandungen gekommen ist, hat der Teile über Kunde nicht das Recht die von uns bzw. dem Hersteller angegebenen Werte, nachlässiger, unsachgemäßer und/oder unrichtiger Behandlung oder Lagerung bzw. fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme oder Wartung entstehen. Wir gewährleisten bzw. haften auch nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf elektrische bzw. chemische Einflüsse zurückzuführen sind. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf den Ersatz von Teilen, die einem natürlichen Verschleiß unterliegenErfüllung des gesamten Vertrages abzulehnen. 15.129.9 Bei Individualsoftware können Fehler an der Software unter Anwendungsbedingungen nach dem Stand der Technik nicht ausgeschlossen werden. Die Gewährleistung erlischt sofortWerbeaussage, wenn ohne unsere schriftliche Einwilligung Beschreibungen und technische Daten definieren nicht vollständig die Softwareeigenschaften und stellen somit keine Zusicherung dar. Der Anspruch auf vollständige Kompatibilität von Softwarefunktionen mit Kundenanforderungen wird ebenfalls ausgeschlossen. Durch avado wird nicht die vollständige Integrationsmöglichkeit der Kunde selbst oder ein nicht von uns ausdrücklich ermächtigter Dritter an Software in den gelieferten Gegenständen Änderungen, Reparaturen oder Instandsetzungen vornimmteingesetzten Bereich garantiert. Eventuell hieraus resultierende Funktionsbeeinträchtigungen stellen keinen Mangel dar. 15.13. Bei Vorliegen anderer als der in Punkt 13.5. geregelten Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Punktes 15. entsprechend. 15.14. Soweit in diesen AGB nicht anders geregelt, ist unsere Mängelhaftung in diesem Punkt 15. abschließend geregelt. Jede weitergehende Mängelhaftung unsererseits, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

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