Common use of Gewährleistung, Mängelhaftung Clause in Contracts

Gewährleistung, Mängelhaftung. Die Fa. Siebenwurst übernimmt für die saubere und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge die Gewährleistung im Rahmen der Gesetzlichen Regelungen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem Stand der Technik. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer Beschaffenheit. Eine Mangelrüge muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei: a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht d) Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch unfachgemäße Benutzung, höherer Gewalt.

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Samples: Sales Contracts

Gewährleistung, Mängelhaftung. Die FaGewährleistungsrechte richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit nicht nachfolgend etwas anderes vereinbart ist. Siebenwurst übernimmt Die gesetzliche Haftung von Extrol wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach Xxxx von Extrol Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss Extrol ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls ist Extrol von der Haftung für die saubere und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge daraus entstehenden Folgen befreit. Erst bei Fehlschlagen von Nachlieferung oder Nachbesserung ist der Kunde berechtigt, die Gewährleistung Gegenleistung zu mindern oder bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, so steht ihm daneben wegen des Mangels kein Schadensersatzanspruch zu. Anspruch auf Ersatzlieferung hat der Kunde im Rahmen Übrigen erst dann, wenn er die mangelhafte Ware zurückgesandt hat und Extrol Gelegenheit zur Überprüfung gegeben war. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind dann ausgeschlossen, wenn Extrol eine Nachprüfung der Gesetzlichen Regelungen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem Stand der Technik. Der Auftraggeber beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfenohne Zustimmung von Extrol mit Zusätzen oder anderen Waren vermischt worden ist. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer BeschaffenheitOffensichtliche Mängel sind in schriftlicher Form von Unternehmern Iängstens innerhalb von 3 Werktagen und von Verbrauchern innerhalb von zwei Monaten ab Empfang der Ware anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs aus- geschlossen. Eine Mangelrüge muss unverzüglichZur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ist der Kunde Unternehmer, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware Mangel selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die durch Fertigungsprobleme Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Über diese Ausschlussfrist hinaus besteht bei offenkundigen Mängeln keine Gewährleistungspflicht. Etwaige Schadensersatzansprüche statt der Leistung aufgrund eines Mangels der Ware sind auf den 2-fachen Betrag des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet Nettorechnungsbetrages der Lieferer nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei: a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht d) Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch unfachgemäße Benutzung, höherer Gewaltzugrunde- liegenden Lieferung beschränkt.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Geschäftsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. (1) Für die Gewährleistungsrechte von GETEC bei Sach- und Rechts- mängeln der vom AN vertraglich geschuldeten Lieferungen und Leistungen sowie bei sonstigen Pflichtverletzungen des AN gelten die gesetzlichen Regelungen, sofern in diesen BEB nicht Abwei- chendes geregelt ist. (2) Die FaGewährleistung beginnt mit der vollständigen Übergabe bzw. Siebenwurst übernimmt mit der erfolgreichen Abnahme. (3) Sogenannte verborgene Mängel, die sich erst nach Übergabe bzw. Abnahme, aber innerhalb der Gewährleistungsfrist, zeigen, wird GETEC spätestens innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung anzeigen. Bei diesen Mängeln wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Man- gels unvereinbar. (4) Der AN versichert, dass die von ihm vertraglich geschuldeten Leis- tungen jeweils die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufwei- sen, sofern eine Beschaffenheit vereinbart wurde. Andernfalls versichert der AN, dass die von ihm vertraglich geschuldeten Leis- tungen jeweils den für die saubere ihre nach dem Vertrag vorausgesetzte Ver- wendung geeignet sind und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge die Gewährleistung im Rahmen der Gesetzlichen Regelungen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem dem Stand der TechnikTechnik und allen ein- schlägigen privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Normen entsprechen. (5) GETEC kann als Nacherfüllung entweder die Beseitigung des Man- gels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache bzw. die Her- stellung eines neuen Werkes vom AN verlangen. Kommt der AN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von GETEC gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann GETEC den Mangel selbst beseitigen und vom AN den Ersatz der hierfür er- forderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vor- schuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den AN fehlgeschla- gen oder für GETEC unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dring- lichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Ein- tritt unverhältnismäßiger Schäden), bedarf es keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung; von derartigen Umständen wird der AN unver- züglich, nach Möglichkeit vorher, von GETEC unterrichtet. (6) Der AN sichert zu, dass seine vertraglich geschuldeten Lieferun- gen bzw. Leistungen frei von Rechten Dritter, insbesondere frei von Marken, Patenten, Urheberrechten oder anderen gewerbli- xxxx Xxxxxxxxxxxxx Dritter ist. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter ist verpflichtetAN stellt GETEC von sämtli- chen Ansprüchen Dritter wegen einer etwaigen Verletzung ihrer, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer Beschaffenheit. Eine Mangelrüge muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei: a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte b) fehlerhafte Montage Lieferungen bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne Leistungen des AN bestehender Rechte frei. GETEC darf die Zustimmung des Auftragnehmers, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht d) Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch unfachgemäße Benutzung, höherer Gewaltvom AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistun- gen uneingeschränkt nutzen.

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Samples: Besondere Einkaufsbedingungen

Gewährleistung, Mängelhaftung. 1. Die FaGeltendmachung von Mängelansprüchen durch den kaufmänni- schen Kunden setzt voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB ge- schuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Siebenwurst übernimmt Sonstige Unternehmer müssen binnen 10 Tagen nach Erhalt der Waren uns offensichtliche Mängel mitteilen, anderen- falls entfallen die Mängelansprüche des Kunden. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich zu erfolgen. Maß- 2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbe- schreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Alle unsere Spezifikationen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 3. Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abwei- chungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beein- trächtigung der Brauchbarkeit vorliegen. Unsere Gewährleistung ist darüber hinaus ausgeschlossen, sofern Mängel auftreten, für die saubere die nachfolgenden Gründe überwiegend oder ausschließlich ursächlich sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte oder unsachgemäße Montage bzw. Inbetriebsetzung; natürliche Abnutzung oder betriebsbedingter erhöhter Verschleiß; fehlerhafte oder unsach- gemäße Behandlung der Waren. 4. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge die Gewährleistung im Rahmen der Gesetzlichen RegelungenStelle zu überprüfen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt Überprüfung durch uns hat unverzüglich zu erfolgen, sofern der Kunde ein Interesse an sofortiger Erledigung dar- legt. 5. Für durch uns zu vertretende Mängel der Ware leisten wir zunächst nach aktuellem Stand unserer Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir können den Kunden mit den Mehrkosten der Technik. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter ist verpflichtetzum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten belasten, soweit sich die Aufwen- dungen durch Verbringen der Ware an einen anderen Ort als die Lie- feradresse erhöhen, es sei denn, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfenVerbringung erfolgt bestimmungs- gemäß entsprechend dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Ge- brauch. 6. Die Unterlassung Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer Beschaffenheitnur geringfügigen Vertragswidrig- keit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 7. Eine Mangelrüge muss unverzüglichSchlägt die Nacherfüllung trotz zweimaligem Nacherfüllungsanspruch fehl, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an den Auftraggeber verweigern wir die Nacherfüllung, oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nichtist die Nacherfüllung nicht möglich oder dem Kunden unzumutbar, wenn angemeldete Mängel durch Dritte kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossendie Vergütung herabsetzen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der Geltendmachung von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet der Lieferer nur bis zur Höhe der angefallenen Lohnkosten in der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen bei: a) ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritte b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des Auftragnehmers, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers besteht d) Natürliche Abnutzung oder Korrosion, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch unfachgemäße Benutzung, höherer GewaltSchadens- und Aufwendungsersatz gilt Ziffer VII dieser AGBs.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Gewährleistung, Mängelhaftung. Die Fa1. Siebenwurst übernimmt für Sofern nicht die saubere VOB dem Vertrag zwischen Lieferer und fachgerechte Ausführung Ihrer Aufträge die Gewährleistung im Rahmen der Gesetzlichen Regelungen. Die Ausführung des Auftrages erfolgt nach aktuellem Stand der Technik. Der Auftraggeber oder dessen Beauftragter ist verpflichtetBesteller als Ganzes zu Grunde gelegt worden ist, die Ware sofort auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Die Unterlassung einer Prüfung gilt als vorbehaltslose Anerkennung bedingungsgemäßer Beschaffenheit. Eine Mangelrüge muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb 2 Wochen nach Auslieferung an den Auftraggeber oder dessen Beauftragten schriftlich erfolgen. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn angemeldete Mängel durch Dritte oder den Auftraggeber behoben werden. Der Auftragnehmer haftet auch nicht, wenn der Auftragnehmer Änderungen an der gelieferten Ware vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Ansprüche des Auftraggebers oder dessen Beauftragten auf Wandlung, Minderung des Kaufpreises insbesondere auch anlässlich eigenmächtiger Handlungen wegen angeblicher Terminnot -, Schadenersatz (auch für Frachtauslagen), sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob die Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der vom Auftragnehmer vorgenommenen Nachprüfung maßgebend. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, werden die Kosten der Prüfung dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Grundsätzlich wird nur für Mängel an der von uns gelieferten Ware selbst, nicht aber für Mängel sowie Folgeschäden die durch Fertigungsprobleme des Auftraggebers entstehen, gehaftet. Ebenso übernimmt die Fa. Siebenwurst keine Haftung für Schäden jeglicher Art die durch unfachgemäße Nutzung durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten entstehen. Für ausgeführte Lohnarbeiten haftet leistet der Lieferer nur bis zur Höhe für Sach- und Rechtsmängel der angefallenen Lohnkosten in Leistung unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt VIII der Form, dass eine kostenlose Wiederholung der Lohnarbeit durchgeführt wird. Hierbei ist die Haftung für fahrlässige Beschädigung des Werkstückes ausgeschlossen. Jede Gewährleistung/ Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen beiAGB – ab Abnahme Gewähr wie folgt: a) ungeeigneter Soweit ein Mangel vorliegt und dieser dem Lieferer schriftlich angezeigt wurde, ist der Lieferer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, wobei er nach seiner Xxxx den Mangel beseitigen oder unsachgemäßer Verwendung durch den Auftraggeber oder Dritteein neues Werk herstellen kann. b) fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder DritteIm Fall der Mängelbeseitigung ist der Besteller verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Mängelbeseitigung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort erfolgen muss. c) Durchführung von Nachbesserungen/Mängelbeseitigungsversuchen durch Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen und erforderlichen Zeit fehl, ist der Besteller dann berechtigt, den Auftraggeber oder Dritte ohne die Zustimmung des AuftragnehmersMangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen vom Lieferer zu verlangen, solange das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers bestehtwenn dies in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden erforderlich ist. d) Natürliche Abnutzung Bei Fehlschlagen der Nachbesserung bleibt dem Besteller das Recht auf Minderung, Xxxxxxxxxxxxx und Rücktritt vom Vertrag vorbehalten. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. e) Im Rahmen eines Schadenersatzanspruches ist die Haftung des Lieferers für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Korrosionder Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Angestellten, unverhältnismäßig starke Abnutzung durch unfachgemäße BenutzungArbeitnehmer, höherer GewaltMitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Lieferers. Bei der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht sowie in den Fällen des groben Verschuldens gegenüber Unternehmen, mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. f) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen am Vertragsgegenstand vorgenommen werden und der Mangel in dieser Änderung begründet ist. 2. Sämtliche Mängelansprüche des Bestellers verjähren in 12 Monaten, mit Ausnahme der Mängelansprüche aus einem Verbrauchsgüterkauf und bei den unter § 651 BGB fallenden Verträgen, für die die gesetzliche Regelung gilt. 3. Bei Lieferung von Fremderzeugnissen gibt der Lieferer die Gewährleistungspflicht des Vorlieferanten in vollem Umfange weiter, indem er hiermit seine diesbezüglichen Ansprüche an den Besteller abtritt, der die Abtretung annimmt. Solange der Vorlieferant zur Gewährleistung verpflichtet ist, ihm die Gewährleistung möglich ist und sie ihm gegenüber durchsetzbar ist, entfällt eine Gewährleistungspflicht des Lieferers.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen