Gewährleistung und Verjährung. (§ 14) 11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- ginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
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Samples: Vergabevertrag, Zusätzliche Vertragsbedingungen (Zvb), Bewerbungsbedingungen
Gewährleistung und Verjährung. (§ 14)
11.1 Die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche be- ginnt beginnt mit der unbeanstandeten Abnahme der Leistung oder, wenn eine Abnahme weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart ist, mit der unbeanstandeten Annahme der Lieferung.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen