Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Verjährung. 2.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von ABBOTT überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. 2.2 Bei Verkäufen von ABBOTT an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Bei dem Verkauf gebrauchter Waren verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln, unbeschadet § 474 Abs. 2 BGB, jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Produktes beim Besteller soweit die Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB erfüllt sind. 2.3 Bei Verkäufen von ABBOTT an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt für die Rechte des Bestellers Folgendes: 2.3.1 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen. 2.3.2 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Vertragsgegenstand nach Übergabe überprüft und ABBOTT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ABBOTT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Eine nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte und/oder gewöhnliche Verwendung eines gelieferten Produkts (In-vitro-Diagnostikum) liegt nicht vor, wenn der Besteller das Produkt entgegen der vom Hersteller beigelegten Zweckbestimmung (i.S.v. § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes) betreibt oder anwendet. 2.4 Bei jeder Mängelrüge steht ABBOTT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Besteller ABBOTT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. ABBOTT kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an ABBOTT auf Kosten von ABBOTT zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er ABBOTT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet. ABBOTT ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Xxxx durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Verjährung. 2.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von ABBOTT überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Bei Verkäufen von ABBOTT an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Bei dem Verkauf gebrauchter Waren verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln, unbeschadet § 474 Abs. 2 BGB, jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Produktes beim Besteller soweit die Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
2.3 Bei Verkäufen von ABBOTT an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt für die Rechte des Bestellers Folgendes:
2.3.1 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen.
2.3.2 2.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Vertragsgegenstand nach Übergabe überprüft und ABBOTT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ABBOTT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Eine nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte und/oder gewöhnliche Verwendung eines gelieferten Produkts (In-vitro-Diagnostikum) liegt nicht vor, wenn der Besteller das Produkt entgegen der vom Hersteller beigelegten Zweckbestimmung (i.S.v. § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes) betreibt oder anwendet.
2.4 Bei jeder Mängelrüge steht ABBOTT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Besteller ABBOTT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. ABBOTT kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an ABBOTT auf Kosten von ABBOTT zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er ABBOTT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet. .
2.5 ABBOTT ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Xxxx durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen.
2.6 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt ABBOTT, sofern nicht Ziffer II. 2.4 Satz 4 eingreift. Im Falle der Ersatzlieferung wird ABBOTT auf Wunsch die ersetzte Xxxxx auf seine Kosten zurücknehmen. Von ABBOTT ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ABBOTT über und sind Abbott auf Wunsch nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB zurückzugewähren.
2.7 Der Besteller wird ABBOTT die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit von nicht mehr als 14 Tagen einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn ABBOTT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an ABBOTT den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ABBOTT den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2.8 ABBOTT übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von ABBOTT zu vertreten sind.
2.9 Schlägt die Beseitigung eines gewährleistungspflichtigen Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat ABBOTT sie nach § 439 Abs. 4 BGB verweigert, so kann der Besteller nach seiner Xxxx den mangelhaften Vertragsgegenstand betreffenden Vertrag rückgängig machen oder eine angemessene Herabsetzung des Preises verlangen oder einfachen Schadenersatz oder Schadenersatz statt der Leistung oder den Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
2.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von ABBOTT oder ihren Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Soweit ein Vertragsgegenstand bestimmungsgemäß vom Besteller oder von direkten oder indirekten Vertragspartnern des Bestellers an einen Verbraucher veräußert wird, bleiben für eventuelle Rückgriffsansprüche die Bestimmungen des § 478 BGB über eine längere Verjährung unberührt.
2.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Ziffer I. 5 oder die §§ 478, 479 BGB etwas anderes vorsehen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Verjährung. 2.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von ABBOTT überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Zusicherungen oder Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien Zusicherungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Bei Verkäufen von ABBOTT an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Bei dem Verkauf gebrauchter Waren verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln, unbeschadet § 474 Abs. 2 BGB, jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Produktes beim Besteller soweit die Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
2.3 Bei Verkäufen von ABBOTT an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt für die Rechte des Bestellers Folgendes:
2.3.1 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen.
2.3.2 2.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er dieser seinen gesetzlich geschuldeten Prüfungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist und somit den Vertragsgegenstand nach Übergabe überprüft und ABBOTT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen fünf Tage nach Übergabe, schriftlich mitteiltmitteilt und zwar unter Angabe der Chargen- bzw. Lotnummer oder einer sonstigen, auf der Ware oder deren Verpackung angebrachten Fabrikationsnummer. Verborgene Mängel müssen ABBOTT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Eine nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte und/oder gewöhnliche Verwendung eines gelieferten Produkts (In-vitro-Diagnostikum) liegt nicht vor, wenn der Besteller das Produkt entgegen der vom Hersteller beigelegten Zweckbestimmung (i.S.v. § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes) betreibt oder anwendet.
2.4 Bei jeder Mängelrüge steht ABBOTT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Besteller ABBOTT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. ABBOTT kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an ABBOTT auf Kosten von ABBOTT zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der Besteller ABBOTT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet. .
2.5 ABBOTT ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Xxxx durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.
2.6 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt ABBOTT, sofern nicht Ziffer II. 2.4 Satz 4 eingreift.
2.7 Der Besteller wird ABBOTT die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden, oder wenn ABBOTT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an ABBOTT den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ABBOTT den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2.8 Xxx XXXXXX ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ABBOTT über.
2.9 ABBOTT übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von ABBOTT zu vertreten sind.
2.10 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung.
2.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes vorsehen.
2.12 Eine Rücknahme oder ein Umtausch von nicht mangelhaften Vertragsgegenständen erfolgt nur nach ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung, zu deren Abschluss ABBOTT nicht verpflichtet ist. Im Hinblick auf unaufgefordert zurückgesandte mangelfreie Vertragsgegenstände behält sich ABBOTT das Recht vor, den Vertragsgegenstand auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Die Rücknahme von nicht mangelhaften temperatursensitiven Vertragsprodukten ist ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistung, Untersuchungspflicht, Verjährung. 2.1 Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von ABBOTT überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Zusicherungen oder Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien Zusicherungen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
2.2 Bei Verkäufen von ABBOTT an Verbraucher im Sinne des § 13 BGB stehen dem Besteller seine gesetzlichen Rechte wegen Mängeln uneingeschränkt zu. Bei dem Verkauf gebrauchter Waren verjähren die Rechte des Bestellers wegen Mängeln, unbeschadet § 474 Abs. 2 BGB, jedoch innerhalb eines Jahres nach Ablieferung des Produktes beim Besteller soweit die Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB erfüllt sind.
2.3 Bei Verkäufen von ABBOTT an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gilt für die Rechte des Bestellers Folgendes:
2.3.1 Unbeschadet seiner etwaigen Gewährleistungsrechte gemäß gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ist der Besteller verpflichtet, auch einen mit unerheblichen Mängeln behafteten Vertragsgegenstand abzunehmen.
2.3.2 2.3 Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass er den Vertragsgegenstand nach Übergabe überprüft und ABBOTT Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach Übergabe, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ABBOTT unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Eine nach dem Kaufvertrag vorausgesetzte und/oder gewöhnliche Verwendung eines gelieferten Produkts (In-vitro-Diagnostikum) liegt nicht vor, wenn der Besteller das Produkt entgegen der vom Hersteller beigelegten Zweckbestimmung (i.S.v. § 3 Abs. 10 des Medizinproduktegesetzes) betreibt oder anwendet.
2.4 Bei jeder Mängelrüge steht ABBOTT das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Vertragsgegenstandes zu. Dafür wird der Besteller ABBOTT die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. ABBOTT kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Vertragsgegenstand an ABBOTT auf Kosten von ABBOTT zurückschickt. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er ABBOTT zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen verpflichtet. ABBOTT ist berechtigt, gewährleistungspflichtige Mängel nach eigener Xxxx durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung des fehlerhaften Teiles oder des ganzen Vertragsgegenstandes zu beseitigen. Wandelung und Minderung sind ausgeschlossen.
2.5 Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt ABBOTT, sofern nicht Ziffer II. 2.4 Satz 4 eingreift.
2.6 Der Besteller wird ABBOTT die für die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässig grosser Schäden oder wenn ABBOTT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an ABBOTT den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ABBOTT den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
2.7 Xxx XXXXXX ersetzte Teile gehen in das Eigentum von ABBOTT über.
2.8 ABBOTT übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung, fehlerhafte Lagerung, fehlerhafte Aufbewahrung, fehlerhaften Transport, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, mangelnde Wartung, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller, Verwendung von nicht geeignetem Zubehör oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von ABBOTT zu vertreten sind.
2.9 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt zwölf Monate ab Ablieferung des Produktes. Ist das Produkt für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Bestellers bestimmt, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche vierundzwanzig Monate ab Ablieferung des Produktes.
2.10 Beim Verkauf gebrauchter Geräte (einschl. Vorführgeräte) sind mit Ausnahme etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsansprüche des Bestellers (für die die vorstehenden Ziffern gelten) alle Rechte des Bestellers wegen Mängeln ausgeschlossen.
2.11 Alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
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Samples: General Terms and Conditions