Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte von DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Lieferanten bemessen sich, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen Vorschriften. 7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugeht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt die Rüge von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. 7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen kann. 7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen. 7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte 9.1. TV SATZSTUDIO haftet innerhalb von DENNERT 12 Monaten nach Ablieferung von Xxxx dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei mangelhafter Leistungserbringung normaler Verwendung und Bedienung aufheben oder erheb- lich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und / oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst, wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die
9.2. Eine besondere Beschaffenheit der von TV SATZSTUDIO verkauften Xxxx oder ihre Eignung für eine be- sondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Lieferanten bemessen sich, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen VorschriftenVertragsparteien ausdrücklich und schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.
7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf 9.3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
9.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Be- rechnet wird immer die gelieferte Menge.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Die Ware und deren Verpackung sind unverzüg- lich bei ihrer Anlieferung nach handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Menge und des Sortiments sind binnen 7 Tagen nach Empfang der Lieferpapiere sowie bei Ware in Textform geltend zu machen und zu begründen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen TV SATZSTUDIO ausgeschlossen.
9.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erfolgen. Bei unterlas- sener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen TV SATZSTUDIO ausgeschlossen. Fehler und Mängel der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen gelieferten Produkte sind TV SATZSTUDIO unabhängig davon, wie lange nach dem Kauf ein solcher Fehler oder Mangel auftritt, darzulegen und nachzuweisen.
9.7. Ansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Xxxx der TV SATZSTUDIO auf das Recht der Nachbesserung und / oder Ersatzleistung. TV SATZSTUDIO ist zu Tage tretendieser Nach- erfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Treten hierbei Mängel aufWird TV SATZSTUDIO diese Möglichkeit ver- weigert, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich ist TV SATZSTUDIO insoweit von der Nachbesserung und rechtzeitigvon weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minderung hat der Käufer nur dann, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugehtauch eine wiederholte Nachbes- serung und / oder Ersatzlieferung der TV SATZSTUDIO fehlgeschlagen ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührtNacherfüllung und die sonsti- gen Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnützung oder Schäden, die nach dem Gefah- renübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht vorausgesetzt sind, bzw. In diesen Fällen gilt auf unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsmaßnahmen durch den Käufer zurückzuführen sind.
9.8. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über die Rüge Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maß- gabe, dass Schadensersatz von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitigTV SATZSTUDIO nur geschuldet ist, wenn sie innerhalb der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingehtTV SATZSTUDIO beruht und / oder der Schaden in einer Verletzung von Le- ben, Körper oder Gesundheit besteht.
7.3 Abweichend von § 438 Abs9.9. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch Gewährleistungsansprüche gegen DENNERT geltend machen kannTV SATZSTUDIO stehen nur dessen unmittelbarem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte 9.1. MEDIENWERKSTATT VOGLER haftet innerhalb von DENNERT 12 Monaten nach Ablieferung von Xxxx dafür, dass die Ware frei von Mängeln ist, die die Tauglichkeit der Ware bei mangelhafter Leistungserbringung normaler Verwendung und Bedienung auf- heben oder erheblich mindern. Fehler, die durch Abnutzung und / oder Verschleiß entstehen, sind nicht erfasst, selbst, wenn diese Fehler innerhalb des ersten Jahres nach Lieferung auftreten. Ferner sind solche Fehler nicht erfasst, die – nicht auf das Verhalten von MEDIENWERKSTATT VOGLER zurückgehend – durch unsachgemäße Verwendung durch den Lieferanten bemessen sichErwerber oder einen Dritten, vorbehaltlich eigenmächtige Änderungen oder ähnliche, in der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen VorschriftenSphäre des Erwerbers liegende Umstände verursacht werden.
7.2 Die Untersuchungspflicht 9.2. Eine besondere Beschaffenheit der von DENNERT beschränkt sich auf MEDIENWERKSTATT VOGLER verkauften Ware oder ihre Eignung für eine besondere Verwendung gilt nicht als vereinbart, es sei denn, dass von den Vertragsparteien aus- drücklich und schriftlich eine andere Übereinkunft getroffen worden ist.
9.3. Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z. B. Digitalproofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
9.4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird immer die gelieferte Menge.
9.5. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Die Ware und deren Verpackung sind unver- züglich bei ihrer Anlieferung nach handelsüblichen Gepflogenheiten zu untersuchen. Beanstandungen sichtbarer Mängel, der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Menge und des Sortiments sind binnen 7 Tagen nach Empfang der Lieferpapiere sowie bei Ware in Textform geltend zu machen und zu begründen. Bei unterlassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungs- ansprüche gegen MEDIENWERKSTATT VOGLER ausgeschlossen.
9.6. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art müssen unverzüglich in Textform erfolgen. Bei unter- lassener oder verspäteter Rüge sind Gewährleistungsansprüche gegen MEDIENWERKSTATT VOGLER aus- geschlossen. Fehler und Mängel der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen gelieferten Produkte sind MEDIENWERKSTATT VOGLER unabhängig davon, wie lange nach dem Kauf ein solcher Fehler oder Mangel auftritt, darzulegen und nachzuweisen.
9.7. Ansprüche wegen Mängeln der Ware sind auf Nacherfüllung beschränkt, und zwar nach Xxxx der MEDIENWERKSTATT VOGLER auf das Recht der Nachbesserung und / oder Ersatzleistung. MEDIENWERKSTATT VOGLER ist zu Tage tretendieser Nacherfüllung eine angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Treten hierbei Mängel aufWird MEDIEN- WERKSTATT VOGLER diese Möglichkeit verweigert, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich ist MEDIENWERKSTATT VOGLER insoweit von der Nachbesserung und rechtzeitigvon weiteren Mängelansprüchen befreit. Ein Recht zum Rücktritt oder zur Minde- rung hat der Käufer nur dann, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugehtauch eine wiederholte Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung der MEDIENWERKSTATT VOGLER fehlgeschlagen ist. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührtNacherfüllung und die sonstigen Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnützung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmit- tel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach Sinn und Zweck des Vertrages nicht vorausgesetzt sind, bzw. In diesen Fällen gilt auf unsachgemäße Änderung oder Instandsetzungsmaßnahmen durch den Käufer zurückzuführen sind.
9.8. Die Vorschriften der §§ 478 und 479 BGB über die Rüge Rückgriffsansprüche bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass Schadensersatz von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitigMEDIENWERKSTATT VOGLER nur geschuldet ist, wenn sie innerhalb der Mangel auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingehtMEDIENWERKSTATT VOGLER beruht und / oder der Schaden in einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht.
7.3 Abweichend von § 438 Abs9.9. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch Gewährleistungsansprüche gegen DENNERT geltend machen kannMEDIENWERKSTATT VOGLER stehen nur dessen unmittelbarem Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar.
7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistungsrechte. 7.1 8.01 Die Rechte von DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung durch Beschaffenheit der zu liefernden Ware einschließlich der Gebrauchsfähigkeit für einen bestimmten Zweck ergibt sich ausschließlich aus den Lieferanten bemessen sichentsprechenden Vereinbarungen der Parteien. Maß-, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen VorschriftenFarb- und Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranz stellen keinen Mangel dar. Die gültigen Toleranzen ergeben sich aus dem „Handbuch Toleranzen“.
7.2 8.02 Abbildungen in Katalogen, Prospekten und auf den Websites des Lieferanten sind für die Ausführung nicht verbindlich. Technische und konstruktive Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie handelsüblich sind, den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit für den vereinbarten Zweck nicht beeinträchtigen. Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf technischen Daten und Beschreibungen in den jeweiligen Produktinformationen oder Werbematerialien werden nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Einbeziehung in den Vertrag Vertragsbestandteil.
8.03 Der Kunde ist zur unverzüglichen Prüfung der Liefergegenstände bei Anlieferung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Liefergegenstände, in jedem Fall jedoch vor deren Verarbeitung oder Einbau dem Lieferanten in Textform anzuzeigen, wobei zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der schriftlichen Rüge genügt. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. Unterlässt es der Käufer, die für den vorgesehenen Verwendungszweck maßgeblichen Eigenschaften vor dem Einbau oder Anbringen der Ware zumindest stichprobenartig zu untersuchen (z. Bsp. durch Funktionstests oder einen Probeeinbau), so verletzt er die im Handelsverkehr übliche Sorgfalt in erheblichem Maße (grobe Fahrlässigkeit).
8.04 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel am Ort der Lieferung festzustellen oder den beanstandeten Liefergegenstand oder Muster davon dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung verliert der Kunde seine Mängelansprüche. Nimmt der Kunde eine mangelhafte Vertragsleistung an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Mängelansprüche nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage tretenAbnahme ausdrücklich vorbehält. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitigDie Entgegennahme von Vertragsleistungen kann vom Kunden nicht verweigert werden, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugeht. Die Rügepflicht für später entdeckte nur unerhebliche Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt vorliegen.
8.05 Für den Fall der Nacherfüllung behält der Lieferant sich die Rüge von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung Xxxx zwischen einer Beseitigung des Mangels beim Lieferanten eingeht.
7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist und der Lieferung einer mangelfreien Sache vor; dies gilt nicht für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen kann.
7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen den Fall eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress Lieferregresses gemäß §§ 445a, 445b445b BGB, 478 BGB) neben bei dem der letzte Vertrag in der Kette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
8.06 Die Erforderlichkeit von Aufwendungen für das Entfernen mangelhafter und den Mängelansprüchen uneingeschränkt zuEinbau mangelfreier Ware ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz Hierzu sind die tatsächlich angefallenen Kosten der vernünftigerweise vorgenommenen Maßnahme in einer nachvollziehbaren Abrechnung nachzuweisen. § 439 Absatz 3 BGB bleibt unberührt.
8.07 Soweit die Kosten der Nacherfüllung nach den Einzelfallumständen unverhältnismäßig sind, darf der Verkäufer den Ersatz dieser Aufwendungen verweigern. Unverhältnismäßig sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Kosten der Nacherfüllung im Vergleich mit der Bedeutung des Mangels in einem unangemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die insgesamt erforderlichen Kosten der Nacherfüllung 150 % des abgerechneten Warenwerts oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts der Ware übersteigen.
8.08 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels, der nicht schon gemäß Ziffer 8.02 als genehmigt gilt, richten sich nach Ziffer 9. Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445 a Abs445a, 445b BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. 1Dabei besteht der Rückgriffsanspruch des Käufers gem. §§ 445a, 439 Abs445b BGB jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 150 % des abgerechneten Warenwerts; dies gilt nicht für den Fall eines Regresses, bei dem der letzte Vertrag der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf ist.
8.09 Ist der Kunde Unternehmer, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. 2Die gesetzlichen Verjährungsfristen im Fall arglistigen Verschweigens sowie im Fall einer Sache, Absdie entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, bleiben unberührt. 3 BGB) anerkennt oder erfülltDie Verjährungsfrist für Rückgriffsansprüche des Käufers gem. §§ 445a, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten445b BGB beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, es sei denn der letzte Vertrag der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in In diesem Fall der Gegenbeweisgilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
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Samples: General Terms and Conditions
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte 13.1. Prima Power haftet für Mängel der Serviceleistungen dergestalt, dass Prima Power die Mängel mit einer angemessenen Anzahl von DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung Nachbesserungsversuchen - mindestens jedoch zwei Nachbesse- rungsversuche – zu beheben hat. Der Kunde ist zur Minderung bzw. zum Rücktritt erst berechtigt, wenn die Nachbesserung durch Prima Power – nach entsprechender, angemessener Fristsetzung durch den Lieferanten bemessen sichKunden – fehlgeschlagen ist oder eine Nachbesserung für den Kunden unzumutbar ist. Soweit der Kunde Schadensersatz begehrt, vorbehaltlich der folgenden Absätze, richtet sich dieser nach den gesetzlichen VorschriftenZiffer 15.
7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf Mängel13.2. Ein festgestellter Mangel ist vom Kunden unverzüglich gegenüber Prima Power schriftlich anzu- zeigen. Prima Power ist verpflichtet, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen schriftlich angezeigte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nachzubessern. Etwaige Beistellkosten sind vom Kunden zu Tage treten. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugehttragen.
13.3. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührtGewährleistungsansprüche des Kunden - soweit sie nicht von Prima Power verschuldet sind – entfallen:
13.3.1. In diesen Fällen gilt bei durch den Kunden oder Dritte ohne vorherige schriftliche Gestattung von Prima Power vor- genommen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Gegenstand der Service-Leistung;
13.3.2. bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung des Gegenstands der Serviceleistung;
13.3.3. bei fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebnahme des Gegentands der Serviceleistung durch den Kunden oder Dritte;
13.3.4. bei natürlicher Abnutzung des Gegentands der Serviceleistung;
13.3.5. bei fehlerhafter Behandlung des Gegentands der Serviceleistung;
13.3.6. bei einer Wartung entgegen den Wartungsvorgaben von Prima Power;
13.3.7. bei Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel;
13.3.8. wenn der Mangel auf die Rüge Leistungsbeschreibung, auf eine Anweisung des Kunden oder auf vom Kunden eingesetzte bzw. gestellte Arbeitsmittel zurückzuführen ist;
13.3.9. wenn der Mangel aus Vorleistungen des Kunden oder Dritter resultiert;
13.3.10. bei Verwendung des Gegenstands der Serviceleistung auf ungeeignetem Baugrund bzw. Durchführung ungeeigneter Bauarbeiten; 13.3.11. wenn der Mangel auf chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitig, Seiten des Kunden beruht; 13.3.12. wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung der Kunde grundlos die Nachbesserungsarbeiten verweigert; oder 13.3.13. wenn der Kunde die Nachbesserungsarbeiten durch Beseitigung des Mangels beim Lieferanten eingehtvereitelt, ohne dass zuvor Prima Power Nachbesserungsversuche in angemessener Zahl unternehmen konnte.
7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen kann.
7.4 Wird DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesen.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
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Samples: Service Agreement
Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte von Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nach- gekommen ist. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu un- tersuchen und erkennbare Mängel bei DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung durch den Lieferanten bemessen sich, vorbehaltlich der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage tretenanzuzeigen. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugeht. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt Unverzüglich ist die Rüge von bei DENNERT als unverzüglich und rechtzeitignur dann, wenn sie innerhalb einer Frist von 14 zehn Kalendertagen nach Entdeckung erfolgt. Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei DENNERT. Im Falle eines Mangels, der ohne vorherige Untersuchung offensichtlich erkennbar ist, ist der Kunde verpflichtet, den Mangel innerhalb von 2 Kalendertagen bei DENNERT anzuzeigen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, so gilt in jedem Fall die Ware als genehmigt.
7.2 Eine Verwendung einer beanstandeten Lieferung hat bis zur Überprüfung durch DENNERT zu unterbleiben. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Xxxx weiter, bricht er sie an oder veräußert er sie, so verliert der Kunde jegliches Rügerecht bezüglich des jeweiligen Mangels beim Lieferanten eingehtund die daraus resultierenden Ersatzansprüche, sofern der Kunde keinen Vorbehalt der Rüge gegenüber DENNERT erklärt. Bei Nichteinigung über das Vorhandensein eines rechtzeitig gerügten Mangels entscheidet ein vom Kunden und DENNERT gemeinsam zu benennender Sachverständiger über die Berechtigung der Beanstandung. Falls hierüber keine Einigung zustande kommt, entscheidet ein Sachverständiger der Landesgewerbeanstalt in Nürnberg.
7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt Sofern die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart nach den vorstehenden Absätzen nicht aus- geschlossen sein sollten, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen kann.
7.4 Wird Ist die gelieferte Sache mangelhaft, ist DENNERT von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden frei. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf Ziffer 8.3 dieser AEB verwiesennach eigener Xxxx zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet.
7.5 DENNERT stehen ist berechtigt, die gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445ageschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, 445bdass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, 478 BGB) neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zueinen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.6 Der Kunde hat DENNERT die zur geschuldeten Nacherfüllung erforder- liche Zeit und Gelegenheit zu geben und insbesondere die Prüfung der beanstandeten Ware zu ermöglichen. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen Hierfür hat der Kunde die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bittenBeachtung der La- gerhinweise aufzubewahren. Erfolgt Ist die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführtWare verbraucht, so gilt muss ein Muster der beanstandeten Ware aufbewahrt und an DENNERT ausgehändigt werden.
7.7 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der GegenbeweisZiffer 8. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
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Gewährleistungsrechte. 7.1 Die Rechte von DENNERT bei mangelhafter Leistungserbringung 9.1. Schäden, die durch eine unsachgemäße Verwendung oder Behandlung des Artikels durch den Lieferanten bemessen sichKunden entstanden sind, vorbehaltlich werden von der folgenden Absätze, nach den gesetzlichen VorschriftenGewährleistung nicht erfasst.
7.2 Die Untersuchungspflicht von DENNERT beschränkt sich auf Mängel, die bei 9.2. Den gesetzlichen Regelungen entsprechend hat der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle Kunde im Stichprobenverfahren offen zu Tage tretenFall von Mängeln an der gelieferten Sache grundsätzlich nur einen Anspruch auf Nacherfüllung.
9.2.1 Insoweit haben Verbraucher die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Treten hierbei Mängel auf, so gilt eine Rüge durch DEN- NERT als unverzüglich und rechtzeitigSunsofa ist jedoch zur Verweigerung der gewählten Art der Nacherfüllung berechtigt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von drei Kalendertagen zugehtdiese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
9.2.2 Sunsofaleistet gegenüber Unternehmern für Mängel der Ware zunächst nach eigener Xxxx Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
9.3. Die Rügepflicht Verjährungsfrist bei Mängeln an Neuwaren beträgt für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In diesen Fällen gilt die Rüge von DENNERT als unverzüglich und rechtzeitigRechte eines Verbrauchers zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, wenn sie innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingehtfür die Rechte eines Unternehmers ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
7.3 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungs- frist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme9.4. Die 3-jährige Verjäh- rungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängelnvorstehend in Ziffer 9.3. genannten Verjährungserleichterungen und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wobei soweit Sunsofa nach Ziffer 10. dieser AGB haftet oder es um das dingliche Recht eines Dritten geht, aufgrund dessen die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbe- sondere mangels Verjährung – noch gegen DENNERT geltend machen Herausgabe des Liefergegenstandes verlangt werden kann.
7.4 Wird DENNERT 9.5. Die in den Vorschriften der §§ 478, 479 BGB bestimmten Rückgriffsansprüche von einem Dritten wegen eines dem Lieferanten zuzurech- nenden Produktmangels in Anspruch genommen, so stellt Unternehmern bleiben von den Regelungen der Lieferant DENNERT von allen aus der Mangelhaftigkeit resultierenden Schäden freiZiffern 9.1. Zum weiteren Inhalt der Freistellungspflicht wird auf bis einschließlich Ziffer 8.3 9.4. dieser AEB verwiesenAGB unberührt.
7.5 DENNERT stehen die gesetzlich bestimmten Regressansprüche 9.6. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) neben Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich unter den Mängelansprüchen uneingeschränkt zuobig stehend aufgeführten Kontaktdaten anzeigen; ansonsten ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Bevor DENNERT einen durch Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß §§ 445 a Abs. 1, 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird DENNERT den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt Es genügt zur Fristwahrung die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt rechtzeitige Absendung der von DENNERT tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer geschuldet; dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der GegenbeweisMangelanzeige.
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