Common use of Grundstücke des Versicherungsnehmers Clause in Contracts

Grundstücke des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Bö- den oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.

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Grundstücke des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Bö- den Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.

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Grundstücke des Versicherungsnehmers. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf Grundstücken (an Bö- den Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet, geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte ge- schützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.

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