Grundsätze Musterklauseln

Grundsätze. 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.
Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistun...
Grundsätze. 1 Anwendungsbereich (1) Diese Wirkstoffvereinbarung gilt für alle bayerischen Vertragsärztinnen und Vertrags- ärzte. Als Vertragsärzte im Sinne dieser Vereinbarung gelten auch ermächtigte Ärztin- nen und Ärzte, fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen (Medizinische Versor- gungszentren), ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen sowie sämtliche (Teil-) Be- rufsausübungsgemeinschaften aus diesen Gruppen (im folgenden Vertragsarzt ge- nannt). Einbezogen werden alle Vertragsärzte, die einer der in Anlage 1 genannten Ver- gleichsgruppen angehören. Die Zuordnung der Vertragsärzte zu den Vergleichsgruppen erfolgt anhand der letzten beiden Stellen der neunstelligen Arztnummer gemäß der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach § 75 Abs. 7 SGB V zur Vergabe der Arzt-, Betriebsstätten- sowie der Praxisnetznummern. Abweichungen im Einzelfall zur Zuordnung der Vertragsärzte, die auf eine Entscheidung der Zulassungs- gremien zurückgehen, werden zwischen den Vertragspartnern abgestimmt. Dies gilt auch für in fach- und/oder bereichsübergreifenden (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaf- ten bzw. in Medizinischen Versorgungszentren tätige zugelassene und angestellte Ärzte. Innerhalb dieser (Teil-) Berufsausübungsgemeinschaft bzw. dieses Medizinischen Ver- sorgungszentrums werden die Arzneimitteldaten der Leistungserbringer identischer Ver- gleichsgruppen aggregiert. (2) Die Vergleichsgruppen sind in Anlage 1 geregelt. Sie ersetzen die Prüfgruppen aus An- lage 3 der Prüfungsvereinbarung. (3) Diese Vereinbarung gilt nicht für die Verordnung von Sprechstundenbedarf, sofern die Vertragspartner nichts Anderes vereinbaren.
Grundsätze. 20 Zulassung § 20a Erteilung einer Zulassung für Veranstalter von bundesweit verbreitetem Rundfunk § 20b Hörfunk im Internet
Grundsätze. 1. Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. 2. Anhang II enthält a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Aus- rottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Buchstabe a) unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann. 3. Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. 4. Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhän- gen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Überein- kommen.
Grundsätze. (1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Mass- nahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegen- stände getroffen wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss ge- mäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt.
Grundsätze. 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
Grundsätze. 1. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen der Personalabteilung, der suchenden Betriebsstelle und dem Betriebsrat. 2. Arbeitsplätze werden vor ihrer Besetzung intern ausgeschrieben. 3. Bei Stellen, die zusätzlich extern ausgeschrieben werden, erfolgt die interne Stellenausschreibung spätestens zeitgleich mit der externen Ausschreibung. 4. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung wird für die Dauer von mindestens 15 Arbeitstagen an den "Schwarzen Brettern" ausgehängt. Extern arbeitende Mitarbeiter erhalten die Stellenausschreibungen auf geeigneten Wegen und gleichzeitig mit dem Aushang an den "Schwarzen Brettern". 5. Die innerbetriebliche Stellenausschreibung enthält mindestens folgende Angaben: o Anfordernde Stelle (Bereich und Arbeitsgruppe) o Stellenbezeichnung und Leitungsebene o Beschreibung der Aufgaben o Beschreibung der Arbeitsbedingungen einschließlich der Angaben über den Einsatz im externen Geschäft o fachliche und persönliche Anforderungen o Tarifgruppe oder ungefähres AT-Gehalt o Aussagen zur Entwicklungsmöglichkeit o Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme o Bewerbungsfrist o Form der Bewerbung o Annahmestelle 6. Von allen Stellenausschreibungen erhält der Betriebsrat spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung ein Exemplar. 7. Um eine ausgeschriebene Stelle kann sich jeder Mitarbeiter bewerben. Jede interne Bewerbung wird mit der gleichen Vertraulichkeit behandelt wie eine externe Bewerbung. Der Schriftwechsel wird, wenn der Bewerber dies wünscht, über die Privatadresse abgewickelt. Der derzeitige Vorgesetzte des Bewerbers soll von diesem selbst über die Bewerbung unterrichtet werden. Dies soll aus Personalplanungsgründen spätestens jedoch zu dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Bewerber in die engere Xxxx gekommen ist. Hierüber erhält er eine entsprechende Nachricht. 8. Aus der Bewerbung dürfen dem Bewerber keine Nachteile erwachsen. 9. Liegt zwischen einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung und der Besetzung der Stelle ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten, so wird die Stellenausschreibung wiederholt.
Grundsätze. Die Gesamtvergütung wird mit Wirkung für die jeweiligen Krankenkassen für die ver- tragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in Sachsen vereinbart.
Grundsätze. (1) Die Parteien stellen fest, dass sie vergleichbare Rechtsvorschriften über Mass- nahmen zum Schutz vor der Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern durch Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände haben, die einen gleichwertigen Schutz vor Einschleppung und Verschleppung von Schaderregern der in Anlage 1 aufgeführten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse gemäss Artikel 1 bieten. Diese Feststellung gilt auch für die Pflanzenschutzmassnahmen, die für die aus Drittländern eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegens- tände getroffen wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften sind in der vom Ausschuss ge- mäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 2 angeführt. (3) Die Parteien erkennen gegenseitig die Pflanzenpässe an, die von den Stellen ausgestellt wurden, die in der vom Ausschuss gemäss Artikel 11 des Abkommens zu erstellenden Anlage 3 angeführt sind. Diese Pflanzenpässe bescheinigen die Kon- formität mit den jeweiligen Rechtsvorschriften gemäss der Anlage 2 nach Absatz 2 und gelten als die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Belege, die für den Verkehr mit Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen der Anla- ge 1 gemäss Artikel 1 im jeweiligen Gebiet der Parteien erforderlich sind. (4) Bei den in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- sen und anderen Gegenständen, für die beim Handel innerhalb des jeweiligen Ge- biets der beiden Parteien kein Pflanzenpass vorgeschrieben ist, ist auch beim Handel zwischen den Parteien kein Pflanzenpass erforderlich, sondern nur die anderen nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Parteien vorgeschriebenen Unterlagen, insbe- sondere diejenigen, die zum Herkunftsnachweis dieser Pflanzen, Pflanzenerzeugnis- se und anderen Gegenstände bis zu ihrem Ursprung erforderlich sind. (1) Die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, die nicht aus- drücklich in Anlage 1 gemäss Artikel 1 aufgeführt sind und bei keiner der beiden Parteien Pflanzenschutzmassnahmen unterliegen, können zwischen den beiden Parteien ohne Pflanzenschutzkontrollen (Dokumentenkontrolle, Nämlichkeitsprü- fung, Pflanzenschutzkontrollen) gehandelt werden. (2) Hat eine Partei die Absicht, eine Pflanzenschutzmassnahme für die in Absatz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände einzuführen, so setzt sie die andere Partei davon in Kenntnis. (3) In Anwendung von Artikel 10 Absatz 2 bewertet die Arbeitsgruppe «Pflanzen- schutz» ...