Haftung des Auftragnehmers. 5.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz entsprechend. 5.2 Sowohl Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 5.4 bis 5.6 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. 5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet. 5.4 Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen. 5.5 Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 5.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 5.2 bis 5.5 nicht verbunden.
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Samples: General Terms and Conditions
Haftung des Auftragnehmers. 5.1 6.1. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen Übergabe eines Teil-/ Arbeitsergebnisses in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen Aufwand entstanden sindist, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale Pauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises der Vergütung für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungengelieferte Arbeitsergebnisse, insgesamt höchstens 5 % dieses Preisesdieser Vergütung. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen Teil- /Arbeitsergebnisse nur teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmennutzen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz die Pauschale entsprechend.
5.2 Sowohl 6.2. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der LeistungAuftraggebers, die über die in Ziffer 5.1 9.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistungverspäteter Übergaben, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 5.4 5.3 bis 5.6 5.5 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
5.3 6.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung Leistung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
5.4 6.4. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
5.5 6.5. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.6 6.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 5.2 6.2 bis 5.5 6.5 nicht verbunden.
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Samples: Dienstvertrag
Haftung des Auftragnehmers. 5.1 9.1. Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen Übergabe eines Teil-/ Arbeitsergebnisses in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen Aufwand entstanden sindist, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale Pauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % des Preises der Vergütung für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungengelieferte Arbeitsergebnisse, insgesamt höchstens 5 % dieses Preisesdieser Vergütung. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen Teil- /Arbeitsergebnisse nur teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmennutzen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz die Pauschale entsprechend.
5.2 Sowohl 9.2. Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der LeistungAuftraggebers, die über die in Ziffer 5.1 9.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistungverspäteter Übergaben, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit nicht in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 5.4 9.3 bis 5.6 9.5 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung Leistung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
5.3 9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung Leistung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
5.4 9.4. Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
5.5 9.5. Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
5.6 9.6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 5.2 9.2 bis 5.5 9.5 nicht verbunden.
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Samples: Werkvertrag
Haftung des Auftragnehmers. 5.1 Kommt der Auftragnehmer mit der Lieferung der bestellten Produkte oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen in Verzug und macht der Auftraggeber glaubhaft, dass ihm dadurch ein Schaden oder Aufwendungen entstanden sind, kann er eine Pauschale als Ersatz beanspruchen. Der Auftragnehmer hat Verzögerungen insbesondere wegen höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnlicher Ereignisse wie z.B. Streik oder Aussperrung nicht zu vertreten. Die Ersatzpauschale beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % Haftung des Preises für die verspätet gelieferten Produkte oder für die verspätet erbrachten Leistungen, insgesamt höchstens 5 % dieses Preises. Kann der Auftraggeber Lieferungen oder Leistungen teilweise nicht rechtzeitig im vereinbarten Liefer- oder Leistungsumfang in Betrieb nehmen, ermäßigt sich der pauschalierte Schadens- oder Aufwendungsersatz entsprechend.
5.2 Sowohl Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen der Verzögerung der Lieferung als auch Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.1 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Lieferung ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag und die Regelungen in den Ziffern 5.4 bis 5.6 bleiben unberührt. Vom Vertrag kann der Auftraggeber AN im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jedoch nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Auftragnehmer zu vertreten ist.
5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses Geschäftsverhältnisses beschränkt sich grundsätzlich auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht. Bis zu dieser Erklärung bleibt der Auftragnehmer zur Leistungserbringung berechtigt und der Auftraggeber zur Leistungsannahme verpflichtet.
5.4 Der Auftragnehmer haftet für einen von ihm zu vertretenden Personenschaden (Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) unbeschränkt und ersetzt bei einem von ihm zu vertretenden Sachschaden den Aufwand für die Wiederherstellung der Sachen bis zu einem Betrag von EUR 250.000,- je Schadensereignis. Bei Beschädigung von Datenträgermaterial umfasst die Ersatzpflicht nicht den Aufwand für die Wiederbeschaffung verlorener Daten und Informationen.
5.5 Weitergehende als die in diesem Vertrag ausdrücklich genannten Mängelansprüche, Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Ansprüche wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Informationen und Daten oder Mangelfolgeschäden sind ausgeschlossen, soweit nicht z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegtsowie bei leichter Fahrlässigkeit nur auf die vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Für leichte Fahr- lässigkeit haftet RISE nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des AN für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Zinsverluste und für Schäden aus Ansprü- chen Dritter ist ausgeschlossen. Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand be- schränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung des AN bei Fahrlässigkeit ist in einem Vertragsjahr der Höhe nach auf 100.000 Euro begrenzt; während der gesamten Vertragslaufzeit beträgt die Haftung dabei maximal 200.000 Euro. Soweit Schäden aufgrund von grober Fahr- lässigkeit zu ersetzen sind, erhöhen sich die vorgenannten Haftungsgrenzen bis maximal auf den niedrigeren Betrag von entweder (i) 100% und (ii) 300.000 Euro. Der AN weist darauf hin, dass Unterbrechungen der Verfügbarkeit oder Fehler bei der Übertragung von Nachrichten mittels KIM technisch nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. In Fällen, in denen bei nicht erfolgter Zustellung einer Nachricht an den Empfänger ein hierdurch verursachter Personenschaden beim Empfänger oder einem Dritten nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich sich selbstständig über den erfolgten Zu- gang der vollständigen Nachricht beim Empfänger zu vergewissern. Alle gegenseitigen Ansprüche der Vertragspartner aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag verjähren in 12 Mo- naten nach ihrer Fälligkeit, frühestens jedoch in 12 Monaten ab Kenntnis des Berechtigten von den anspruchsbegrün- denden Umständen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden. Sämtliche Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Personenschäden oder soweit das Produkthaftungsgesetz zur An- wendung gelangt. Im Falle der Unterschreitung von 95% der geschuldeten Verfügbarkeit durch den AN hat dieser dem AG eine Vertrags- strafe in Höhe von 1% von der monatlichen Betriebspauschale zu zahlen. Betrachtungszeitraum ist die Verfügbarkeit des Systems innerhalb der Produktionszeit pro Kalenderquartal. Darüberhinausgehende Ersatzansprüche bleiben un- berührt. Diese Vertragsstrafe befreit den AN nicht von Regressansprüchen seitens des AG für Schäden, die diesem durch einen Verstoß des AN gegen die Zulassungsanforderungen der gematik entstanden sind.
5.6 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen in den Ziffern 5.2 bis 5.5 nicht verbunden.
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Samples: Vertrag Über Die Bereitstellung Von Kim (Kommunikation Im Medizinwesen)