Haftungszeitraum Musterklauseln

Haftungszeitraum. Der Haftungszeitraum ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt oder anders vereinbart, der Zeitraum innerhalb einer Vegetationsperiode, in welchem die versicherte Gefahr auf die versicherte Pflanze (Kultur) ein- gewirkt haben muss.
Haftungszeitraum. Bei bestehendem Versicherungsschutz richtet sich unsere Haftung innerhalb der Versicherungsperiode nach dem jeweiligen Haftungszeitraum, der sich aus den „BVBPflanze“ im Abschnitt „Beginn und Ende der Haftung“ ergibt.
Haftungszeitraum. Regulärer Haftungszeitraum Der Haftungszeitraum richtete sich für alle innerhalb des Versiche- rungspaketes versicherten Gefahren außer Hagelschlag nach § 6 BVBPflanze.
Haftungszeitraum. Bei Verletzungen, Unfällen sowie Schäden die Teilnehmer, an anderen Personen sowie an Einrichtungsgegenständen des Veranstaltungsortes verursachen, übernimmt die Sport und Spiel Akademie keine Haftung, wenn diese vor Beginn und/oder nach Ende der Veranstaltung entstehen.
Haftungszeitraum. Der Haftungszeitraum ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt oder anders vereinbart, der Zeitraum innerhalb einer Vegetationsperiode, in welchem die versicherte Gefahr auf die versicherte Pflanze eingewirkt haben muss. • Pflanzenversicherung Wir bieten eine Hagelversicherung für landwirtschaftliche Bodenerzeug- nisse sowie eine kombinierte Hagel- und Sturmversicherung für Silo-Mais an. Die Versicherungen werden nach dem Prämiensystem der Hagelgilde VVaG geführt. • Schadensbild Das Schadensbild ist ein Zustand der versicherten Pflanze, welcher durch die Einwirkung der versicherten Gefahr (Schadensereignis) hervorgerufen wurde. Die Schadensereignisse müssen ein bestimmtes Schadensbild an den versicherten Pflanzen verursacht haben, damit ein versicherter Schaden entstehen kann. • Schadensereignisse Schadensereignisse sind unmittelbare Einwirkungen der versicherten Gefahr Hagelschlag auf die versicherte Pflanze, bzw. zusätzlich durch Sturm beim Silo-Mais. • Umbruch Ein Umbruch im Sinne dieser Bedingungen ist eine Umackerung oder das Abräumen der versicherten Bodenerzeugnisse nach Eintritt des Schadenfalles. • Versicherte Gefahr Versicherte Gefahr ist die wetterbedingte Elementargefahr Hagelschlag, sowie auf Antrag zusätzlich Sturm beim Silo-Mais. • Versicherungsantrag Versicherungsantrag im Sinne dieser Bedingungen ist die Erklärung des Interessenten, einen bestimmten Versicherungsvertrag abschließen zu wollen und der Hagelgilde VVaG als Mitglied beizutreten. • Versicherungsgegenstände Versicherungsgegenstände sind diejenigen Teile von Bodenerzeugnissen, auf welche sich die Pflanzenversicherung bezieht. Versicherungsgegen- stände im Sinne dieser Bedingungen sind auch einzelne Schnitte. Für bestimmte Fruchtarten sind besondere Versicherungsgegenstände defi- niert; eine Pflanze kann mehrere Versicherungsgegenstände haben.
Haftungszeitraum. Die Haftung für Wintergemüse (= Kulturen, die im Vorjahr der Ernte nach der 30. Kalenderwoche gesät oder gepflanzt werden, auf dem Feld überwintern und ihre Erntereife erst im Jahr nach der Aussaat oder der Auspflanzung erlangen) beginnt mit der Saat bzw. dem Aussetzen des Gemüses im Vorjahr des Erntejahres. Die Haftung endet mit dem Einfahren des Gemüses, spätestens am 30. April. Für Winterzwiebeln gelten die Bestimmungen von Absatz 8. der Besonderen Vereinbarungen zu den AVB-Pflanze2017.
Haftungszeitraum. 6.3.1 Die Haftung des Consultants endet nach Ab- nahme der Leistungen bzw. – soweit eine Ab- nahme der Leistungen vertraglich nicht vorgese- hen ist – nach der vollständigen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen, sofern in den Besonderen Bedingungen kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist.
Haftungszeitraum. Sofern nichts anderes vereinbart, haftet der Auftragnehmer für die Arbeiten für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Durchführung der Arbeiten. Die Haftung des Auftragnehmers für von ihnen gemäß dem Vertrag gelieferte Teile ist nur auf Mängel anwendbar, die innerhalb von sechs Monaten erkannt werden, nachdem er das gewartete, reparierte oder montierte Produkt selbst oder das betreffende Teil in das Produkt eingebaut hat. Für den Fall, dass der Kunde das Produkt oder das gelieferte Teil eingebaut oder durch Dritte einbauen ließ, läuft der o. g. Zeitraum ab dem Tag, an dem die Gefahr auf den Kunden überging.