Inkassogebühren Musterklauseln

Inkassogebühren. Falls die Gegenpartei bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen versagt oder in Verzug ist, gehen alle vertretbaren Kosten zur außergerichtlichen Erlangung der Zahlung zu Lasten der Gegenpartei. In jedem Fall ist die Gegenpartei zur Zahlung der Inkassogebühren verpflichtet. Bezüglich der außergerichtlichen (Inkasso-)Gebühren hat Vof Micro to Nano, abweichend von Artikel 6:96 Abs. 5 des Burgerlijk Wetboek (niederl. BGB) und von dem Besluit Vergoeding voor buitengerechtelijke incassokosten (niederl. Beschluss über die Erstattung außergerichtlicher Inkassogebühren) Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 15 % der fälligen Gesamtsumme, mit einem Mindestbetrag von € 90,00 für jede Rechnung, die komplett oder teilweise nicht gezahlt wurde. Die eventuell entstandenen angemessenen gerichtlichen Kosten und Vollstreckungsgebühren gehen ebenfalls zu Lasten der Gegenpartei.
Inkassogebühren. 7.1 Ist der Käufer in Verzug ist oder Auslassungen in der (früh), seinen Verpflichtungen nachzukommen, entstehen alle angemessenen Kosten, die Zahlung zu erhalten außergerichtlich im Namen des Käufers. Die Inkassokosten werden gemäß der Sammelquote von der niederländischen Bar in Fällen Sammlung, mit einem Minimum von € 350,00 berechnet;
Inkassogebühren a) Mahnschreiben 5/10 RVG
Inkassogebühren. 15.1 Bei nicht fristgemäßer Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Zahlungs- verzug trägt der Vertragspartner sämtliche außergerichtlich anfallenden Kosten des Verkäufers zur Erfüllung der Forderung. Im Falle einer Geldforderung trägt der Vertragspartner auf jeden Fall die Inkasso-gebühren. Die Inkassogebühren werden gemäß der Gebührenordnung der Niederländischen Anwaltskammer („Nederlandse Orde van Advocaten“) berechnet, wobei ein Minimum von € 350,00 gilt;
Inkassogebühren. 1 Verfügung Fr. 30.00
Inkassogebühren. Erfolgt innerhalb der angegebenen Frist(en) keine Zahlung, kann SWISSBILLING Dritte mit dem Inkasso beauftragen und ist berechtigt, die Forderung(en) betreffend die fragliche Rechnung abzutreten. Bei einer Übergabe an einen Inkassopartner werden dem Kunden gemäss den Empfehlungen des VSI (xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx) die folgenden Inkassogebühren berechnet: ▪ CHF 50.00 für Rechnungen bis CHF 49.00; ▪ CHF 80.00 für Rechnungen von CHF 50.00 bis CHF 499.00; ▪ CHF 150.00 für Rechnungen von CHF 500.00 bis CHF 999.00; ▪ CHF 200.00 für Rechnungen von CHF 1’000.00 bis CHF 1’999.00; ▪ CHF 300.00 für Rechnungen von CHF 2’000.00 bis CHF 4’999.00; ▪ CHF 500.00 für Rechnungen von CHF 5’000.00 bis CHF 9’999.00; ▪ 6% des Rechnungsbetrags bei Rechnungen über CHF 10'000.00. SWISSBILLING behält sich in allen Fällen vor, zusätzlich 8% Verzugszins p.a., den Ersatz zusätzlicher Schäden sowie die Verfahrenskosten und -gebühren (Betreibung u.a.) in Rechnung zu stellen.
Inkassogebühren 

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.