Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung Musterklauseln

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. (2) Dieses Abkommen einschließlich der Anlage, die Teil dieses Abkommens ist, bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, es wird nach Absatz 3 gekündigt. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. (4) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die vor der Kündigung anerkannt wurden. Geschehen zu Berlin am 16. Februar 2007 in zwei Urschriften, jede in den Sprachen Deutsch, Englisch und Hindi, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedli- cher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend. Für die Regierung der Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Republik Indien 1. Anträge auf Förderung einer Gemeinschaftsproduktion nach diesem Abkommen müssen mindestens dreißig (30) Tage vor Beginn der Dreharbeiten gleichzeitig bei beiden zu- ständigen Behörden gestellt werden. 2. Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien teilen der jeweils anderen zustän- digen Behörde innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach der Einreichung der in Nummer 3 bezeichneten vollständigen Unterlagen ihren Vorschlag mit. 3. Die Antragsunterlagen umfassen für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Spra- che und für Indien in englischer Sprache Folgendes: 3.1 das endgültige Drehbuch und die endgültige Inhaltsübersicht; Gemeinschafts- produktionen nach diesem Abkommen werden in Übereinstimmung mit den Richtlinien des jeweiligen Landes in Deutschland oder Indien gedreht. Die Vertragsparteien informieren sich zu gegebener Zeit gegenseitig über einschlä- gige Richtlinien oder Änderungen daran; 3.2 einen dokumentarischen Nachweis über den rechtmäßigen Erwerb der Verfil- mungs- und Verwertungsrechte an der Gemeinschaftsproduktion und über den rechtmäßigen Erwerb der Urheberrechte am Filmwerk; 3.3 ein Exemplar des von beiden Gemeinschaftsproduzenten unterzeichneten Ge- meinschaftsproduktionsvertrags. Der Vertrag enthält folgende Angaben: a) den Titel der Gemeinschaftsproduktion; b) den Namen des Drehbuchautors oder im Falle einer literarischen Vorlage den Namen des Bearbeiters; die nötige Erlaubnis zur filmischen Adaption eines literarischen Werks vom Autor/den rechtmäßigen Erben kann bei- gefügt werden; c) den Namen des Regisseurs (damit gegebenenfalls eine Vertretung mög- lich ist, ist eine Vertretungsklausel zulässig); d) da...
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. 1 Dieser Zusatzvertrag tritt mit Genehmigung durch den Bundesrat und den Stif- tungsrat in Kraft. 2 Er gilt bis zum 31. Dezember 2033. 3 Er kann so lange nicht gekündigt werden, als Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und einer Darlehensgeberin bestehen. 4 Bestehen keine Verbindlichkeiten gemäss Absatz 3, so kann der Bund oder die Stiftung diesen Vertrag unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Bundes- republik Deutschland dem Schweizerischen Bundesrat mitgeteilt hat, dass die inner- staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Massgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung. Das Abkommen wird ab dem Tag der Unterzeich- nung nach Massgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig angewendet. (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Abkommen kann von jeder Vertragspartei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang wirksam. (3) Die Bestimmungen der Vereinbarung vom 29. September 2003 zwischen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit der Streit- kräfte auf dem Gebiet der Ausbildung gelten weiterhin. Im Falle von Widersprüchen ist das vorliegende Abkommen massgebend. Geschehen zu Bern am 7. Juni 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Xxxx Xxxxxx Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: Xxxx Xxxx
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Staaten einander notifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation. (2) Dieses Abkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft. Das Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang wirksam.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsur- kunden werden so bald wie möglich ausgetauscht. (2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Rati- fikationsurkunden in Kraft. Er bleibt zwanzig Jahre lang in Kraft; nach deren Ablauf verlängert sich die Geltungsdauer um fünf- zehn Jahre, sofern nicht einer der beiden Vertragsstaaten den Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Weg kündigt. Nach Ablauf dieser Zeitspan- ne bleibt er auf unbegrenzte Zeit in Kraft, sofern er nicht von einem der beiden Vertragsstaaten mit einer Frist von zwölf Mo- naten schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt wird. (3) Für Kapitalanlagen, die bis zum Zeitpunkt des Außerkraft- tretens dieses Vertrags vorgenommen worden sind, gelten die vorstehenden Artikel noch für weitere zwanzig Jahre vom Tag des Außerkrafttretens des Vertrags an. (4) Mit Inkrafttreten dieses Vertrags tritt der Vertrag vom 25. Juni 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Sultanat Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen außer Kraft. Geschehen zu Maskat am 30. Mai 2007, entsprechend 00 Xxxxxx Xx-Xxxxx 0000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut ver- bindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge- bend.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik Südafri- ka der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege schriftlich noti- fiziert hat, dass die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der Notifikation. (2) Dieses Abkommen einschließlich der Anlage, die Teil dieses Abkommens ist, bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, es wird nach Absatz 3 gekündigt. (3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit einer Kündigungsfrist von sechs Mona- ten auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. (4) Die Kündigung dieses Abkommens hat keine Auswirkungen auf die Fertigstellung von Gemeinschaftsproduktionen, die vor der Kündigung anerkannt wurden.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. Diese Einzelvereinbarung tritt an dem Tage in Kraft, an dem er durch die Parteien unterzeichnet wird und gilt auf unbestimmte Zeit. Eine Auflösung der Einzelvereinbarung erfolgt aufgrund Beschluss des IT-Planungsrats. Diese darf grund- sätzlich nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zwölf Monaten wirksam werden. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die Parteien sind sich einig, dass alle wesentlichen Änderungen vorab seitens der FITKO mit dem IT-Planungsrat abzustimmen sind. Eine wesentliche Änderung in diesem Sinne ist eine Änderung der in Anlage 1 festgelegten Aufga- ben der KoSIT, insbesondere soweit diese eine Erhöhung der von der KoSIT geltend gemachten Kosten zur Folge hat. Die Parteien sind sich einig, dass wesentliche Änderungen mit kostenerhöhenden Auswir- kungen nur in Kraft treten können, wenn und soweit der FITKO hierfür hinreichend Budget seitens des IT-Planungsrates zur Verfügung gestellt wird.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren schriftlich notifiziert haben. (2) Notifikationen werden dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und dem Außenminister der Republik Indonesien über diplomatische Kanäle übermittelt. (3) Dieses Abkommen bleibt fünf Jahre in Kraft. Es wird anschließend um jeweils fünf Jahre verlängert, es sei denn, dass eine Vertragspartei auf die Verlängerung verzichtet, indem sie dies der anderen Vertragspartei mindestens zwölf Monate vor Ablauf des Abkommens schriftlich notifiziert. (4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.
Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft: - die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 11. November 2010 und 23. November 2010 - die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 27. Dezember 2012 und 8. Januar 2013 (3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten (1) Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer xxxxxx, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (2) Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Datenschutz und Geheimhaltung 1. Der Netzbetreiber darf die zur Besorgung seiner Aufgaben erforderlichen Daten der Netz- kunden ausschließlich gemäß den einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Bestimmun- gen verwenden und an Verrechnungsstellen, Bilanzgruppenverantwortliche, Lieferanten und Netzbetreiber weitergeben, die diese Daten zur Besorgung ihrer Aufgaben benötigen. 2. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber sonstige Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Netz- kunden, von denen er in Zusammenhang mit dem Netzbetrieb Kenntnis erlangt, strikt ver- traulich zu behandeln und darf sie Dritten gegenüber nicht offen legen. 3. Insbesondere ist der Netzbetreiber berechtigt, allen Lieferanten, die ihm glaubhaft machen, dass diese Daten für die Durchführung des Versorgerwechsels benötigt werden, die Kunden- daten (Name, Anlageadresse, Zählpunktnummer, Verbrauchsdaten) auf Anfrage zur Verfü- gung zu stellen. Die Zustimmung des Netzkunden ist jederzeit widerruflich. 4. Der Netzkunde hat als Betroffener iSd § 4 Z 3 DSG 2000 das Recht, Auskunft gemäß § 26 DSG 2000 zu verlangen. 5. Der Netzbetreiber übermittelt personenbezogene Daten an Dritte nur, wenn und soweit dies gemäß § 7 Abs 2 DSG 2000 zulässig ist, insbesondere schutzwürdige Geheimhaltungsinte- ressen des Netzkunden nicht verletzt werden (§ 8 Abs 3 DSG).

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen 12 Eingruppierung § 13 Eingruppierung in besonderen Fällen § 14 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit § 15 Tabellenentgelt § 16 Stufen der Entgelttabelle § 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen § 18 - gestrichen - § 19 Erschwerniszuschläge § 20 Jahressonderzahlung § 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung § 22 Entgelt im Krankheitsfall § 23 Besondere Zahlungen § 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts § 25 Betriebliche Altersversorgung

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.