Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen. F.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen oder hinderlichen Faktoren in Bezug auf die Installation zu informieren. FUJITSU ist berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspizieren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit das erforderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen oder Hindernisse für die Installation festzustel- len oder zu bewerten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung auf externen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen und Übertragungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung der Leistungen durch FUJITSU ermögli- chen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung bedarf es dafür nicht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnet. F.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher Mangel gegeben ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert wenn und soweit so- weit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
F.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt beauf- tragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder hinderlichen Faktoren Fakto- ren in Bezug auf die Installation zu informieren. FUJITSU ist berechtigtbe- rechtigt, die Geschäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspizieren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit soweit das erforderlich er- forderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder Hindernisse Hinder- nisse für die Installation festzustel- len festzustellen oder zu bewerten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion Installation der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung auf externen exter- nen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen Telekom- munikationssystemen und Übertragungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß Verpflichtungen ge- mäß dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen Mit- wirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung der Leistungen Leis- tungen durch FUJITSU ermögli- chenermöglichen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung ge- sonderten Inverzugsetzung bedarf es dafür nicht. Wenn nichts anderes an- deres vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste Preisliste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnetberechnet.
F.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation In- stallation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß ver- tragsgemäß installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung Fertig- stellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher Mangel gegeben ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ver- einbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
F.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend um- fassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen Annah- men oder hinderlichen Faktoren in Bezug auf die Installation Instal- lation zu informieren. FUJITSU ist berechtigt, die Geschäftsräume Ge- schäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspiziereninspizie- ren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit soweit das erforderlich er- forderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder Hindernisse für die Installation festzustel- len festzustellen oder zu bewertenbe- werten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion Installation der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen not- wendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation In- stallation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung auf externen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen und Übertragungsleitungen Übertra- gungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen Ver- pflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres weite- res berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß Verpflichtungen gemäss dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung Erbrin- gung der Leistungen durch FUJITSU ermögli- chenermöglichen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung bedarf Inverzugsetzung be- darf es dafür nicht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß ge- mäss der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste Preisliste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnetberechnet.
F.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß vertragsgemäss installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher wesent- licher Mangel gegeben ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 C.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
F.3.2 . C.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen oder hinderlichen Faktoren in Bezug auf die Installation zu informieren. FUJITSU ist berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspizieren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit das erforderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen oder Hindernisse für die Installation festzustel- len oder zu bewerten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung auf externen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen und Übertragungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung der Leistungen durch FUJITSU ermögli- chen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung bedarf es dafür nicht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnet.
F.3.3 . C.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher Mangel gegeben ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 C.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert wenn und soweit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart ver- einbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
F.3.2 . C.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend um- fassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen Annah- men oder hinderlichen Faktoren in Bezug auf die Installation Instal- lation zu informieren. FUJITSU ist berechtigt, die Geschäftsräume Ge- schäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspiziereninspizie- ren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit soweit das erforderlich er- forderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder Hindernisse für die Installation festzustel- len festzustellen oder zu bewertenbe- werten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion Installation der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen not- wendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation In- stallation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung auf externen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen und Übertragungsleitungen Übertra- gungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen Ver- pflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres weite- res berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß Verpflichtungen gemäss dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung Erbrin- gung der Leistungen durch FUJITSU ermögli- chenermöglichen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung bedarf Inverzugsetzung be- darf es dafür nicht. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß ge- mäss der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste Preisliste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnet.
F.3.3 berechnet. C.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß vertragsgemäss installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher wesent- licher Mangel gegeben ist.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services
Installation, Mitwirkungspflichten des Kunden. F.3.1 C.3.1 Software wird nur von FUJITSU installiert installiert, wenn und soweit so- weit dies ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, die Software zu installieren und in Betrieb zu nehmen.
F.3.2 . C.3.2 Wenn FUJITSU mit der Installation der Software beauftragt beauf- tragt wird, ist der Kunde verpflichtet, FUJITSU umfassend über die möglichen Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder hinderlichen Faktoren Fakto- ren in Bezug auf die Installation zu informieren. FUJITSU ist berechtigtbe- rechtigt, die Geschäftsräume des Kunden und das IT-Umfeld zu inspizieren, in dem die Installation stattfinden soll, so- weit soweit das erforderlich er- forderlich ist, um die Voraussetzungen, An- nahmen Annahmen oder Hindernisse Hinder- nisse für die Installation festzustel- len festzustellen oder zu bewerten. FUJITSU informiert den Kunden im Rahmen des Erforderlichen über die für die Installa- tion Installation der Software notwendigen Vorkehrungen. Der Kunde wird die notwendigen Vorkehrungen auf eigene Kosten und vor Installation der Software treffen. Soweit erforderlich wird er insbesondere für eine ausreichende Datensicherung Daten-sicherung auf externen exter- nen Datenträgern sowie für eine Verbindung mit den Telekommunikationssystemen Telekom- munikationssystemen und Übertragungsleitungen sorgen. Falls der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist FUJITSU ohne weiteres berechtigt, die Erfüllung der Verpflich- tungen gemäß Verpflichtungen ge- mäß dieser Vereinbarung auszusetzen, bis der Kunde seine Mitwirkungsverpflichtungen Mit- wirkungsverpflichtungen erfüllt hat, die die Erbringung der Leistungen Leis- tungen durch FUJITSU ermögli- chenermöglichen. Einer ausdrücklichen oder gesonderten Inver- zugsetzung ge- sonderten Inverzugsetzung bedarf es dafür nicht. Wenn nichts anderes an- deres vereinbart wurde, wird dieser Installationsservice von FUJITSU gemäß der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preis- liste Preisliste von FUJITSU nach Zeit- und Materialaufwand be- rechnet.
F.3.3 berechnet. C.3.3 Auf Aufforderung von FUJITSU bestätigt der Kunde die Installation In- stallation der Software. Wenn und soweit der Kunde den Erhalt der Leistung nicht bestätigt, gilt die Software gleichwohl als vertragsgemäß ver- tragsgemäß installiert, wenn die Software vom Kunden oder im Namen des Kunden in Betrieb genommen wird. Der Abnahme der Installation steht es gleich, wenn der Kunde diese nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrer Beendigung und Zugang der Fertigstellungsmitteilung Fertig- stellungsmitteilung abnimmt, obwohl kein wesentlicher Mangel gegeben ist. Allfällige Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich mit inhaltlicher Beschreibung des Mangels zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht (Pflicht zur Mängelrüge) sind jegliche Gewährleistungs- und Schadenersatz- ansprüche ausgeschlossen.
Appears in 1 contract
Samples: General Terms and Conditions for Deliveries and Services