Integrationsamt Musterklauseln

Integrationsamt. Die Integrationsämter sind im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben gem äß § 185 SGB IX zuständig. Dies schließt auch Leistungen für Beamte und Selbstständige ein, soweit nach den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen keine Zuständigkeit eines Rehabilitati- onsträgers gegeben ist. Besteht keine gesundheitsbedingte Gefährdung bzw. kein drohender Verlust des Arbeitsplat- zes und ist folglich die arbeitsplatzbezogene Maßnahme zur Verbesserung der Arbeitsbedin- gungen notwendig oder ergibt sich die Notwendigkeit einer Leistungserbringung aus anderen Gründen, die nicht unmittelbar durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit ausgelöst wird, ist für die Prüfung der Förderfähigkeit das Integrationsamt zuständig. Dabei handelt es sich insbesondere um betriebsbedingte Maßnahmen aufgrund von Moderni- sierung/technischer Weiterentwicklung, Verbesserungen oder Erleichterung der Beschäfti- gungsbedingungen, betrieblicher Innovation sowie Veränderungen des beruflichen Umfeldes bei Unternehmensentscheidungen aller Art. Darüber hinaus obliegt es den Integrationsämtern, bei unmittelbaren Arbeitgeberwechseln ohne zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit, die auf eigene Initiative des behinderten Menschen aus behinderungsunabhängigen Gründen betrieben wer- den oder aufgrund von unternehmerischen Entscheidungen (z.B. Wegfall des Arbeitsplatzes, Betriebsschließung oder wesentliche Betriebseinschränkung) erfolgen, eine Leistungserbrin- gung zu prüfen. Zur Schaffung eines neuen geeigneten Arbeitsplatzes kommen Leistungen der Integrations- ämter gemäß § 185 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a SGB IX in Verbindung mit § 15 Abs. 1 SchwbAV neben Leistungen des Rehabilitationsträgers in Betracht. Im Übrigen ist es den Integrations- ämtern nach § 185 Abs. 6 SGB IX untersagt, die Leistungen der Rehabilitationsträger aufzu- stocken. Bei Erlangung eines Arbeitsplatzes gilt als Besonderheit zu beachten: Von einer leistungsbegründenden Erlangung des Arbeitsplatzes (§ 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX) ist ab Aufnahme der Arbeitstätigkeit während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses auszugehen. In diesem Zeitraum findet der besondere Kündigungsschutz des betroffenen Per- sonenkreises keine Anwendung (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX). Um eine Erlangung gemäß § 49 Abs. 8 Satz 2 SGB IX handelt es sich auch dann, wenn nach einer Arbeitslosigkeit eine neue Beschäftigung aufgenommen wird. Sodann liegt immer ein erneuter Fall der Erlangung vor. Der Rehabilitationsbedarf ist hier erneut zu pr...
Integrationsamt. Regelmäßig wird ein Vertreter des Integrationsamtes zu einem Gespräch eingeladen, an dem Vertreter des Unternehmens, die Schwerbehindertenvertretung und erforderlichenfalls ein Vertreter des werksärztlichen Dienstes, der zuständigen dezentralen Personalstelle, des Betriebsrats sowie der betroffene schwerbehinderte Mitarbeiter teilnehmen. Hier werden besonders solche Themen besprochen, die einer Mitwirkung des Integrationsamtes bedürfen. Es kann dabei einerseits um die Beantragung von Fördermitteln im Behindertenbereich, andererseits aber auch um Maßnahmen der begleitenden Hilfe für schwerbehinderte Mitarbeiter oder um die Erörterung von Einzelfällen gehen. Auch diese Gespräche dienen dazu, eine von allen Beteiligten mitgetragene und für den schwerbehinderten Mitarbeiter zufrieden stellende Lösung herbei zu führen.

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  • Muster-Widerrufsformular (Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück.)

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  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.