Kündigung der Vereinbarung. Sollte der Zuchtrichter aufgrund einer Erkrankung oder aber aus anderen wichtigen Gründen verhindert sein, ist er dazu verpflichtet, dies dem Verein unverzüglich nach Bekanntwerden des Verhinderungsgrundes mitzu- teilen und nachzuweisen. Eine Terminkollision aufgrund einer weiteren Verpflichtung des Zuchtrichters zu einer Zuchtrichtertätigkeit am gleichen Tage wie dem Veranstaltungstag ist kein wichtiger Grund im Sinne dieser Vereinbarung. Der Verein ist berechtigt, die Vereinbarung aus wichtigen Gründen zu kündigen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Ausstellung ausfällt oder der Zuchtrichter seine Berechtigung ver- liert, die unter 1. gelisteten Tätigkeiten auszuüben.
Kündigung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer des Dienstverhältnisses abgeschlossen. Falls sich die rechtlichen, insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse, wie sie derzeit für die Direktversicherung gelten, nachhaltig zu Lasten des Arbeit- nehmers oder Arbeitgebers ändern, steht jeder Seite das Recht zu, diese Vereinbarung zu ändern oder aufzukündigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden sich dann bemühen, diese Vereinbarung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Zu- sätzliche finanzielle Belastungen dürfen dem Arbeitgeber daraus jedoch nicht erwachsen. Eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ggf. bestehende Versorgungsregelung bleibt von dieser Vereinbarung unberührt. Insbesondere gilt diese Vereinbarung nur so lange, wie Lohn oder Gehalt während des Dienstverhältnisses gewährt wird. In Zeiten ohne Lohn-/Gehaltsfortzahlung wie Wehr- und Ersatz- dienst, Sonderurlaub, Fortbildung, Mutterschaft, Erziehungsur- laub oder Krankheit (nach Ende der Lohn-/Gehaltsfortzahlung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, Direktversicherungsbeiträge zu entrichten. Dies gilt auch im Hinblick auf einen Arbeitgeberzu- schuss zur Gehaltsumwandlung, sofern dieser unter Ziffer 1 c) zu- gesagt wurde. Daher wird in diesen Fällen eine etwaige Verpflichtung zur Ent- richtung von Direktversicherungsbeiträgen durch den Arbeitgeber ausdrücklich ausgeschlossen. Der Arbeitnehmer hat jedoch das Recht, fällige Beiträge für einen solchen Zeitraum aus anderen privaten Einkünften selbst zu ent- richten. Der Ausschluss der Beitragsentrichtungsverpflichtung durch den Arbeitgeber und die Kündigung der Vereinbarung gel- ten auch dann, wenn der Arbeitnehmer die gesetzlichen Unverfall- barkeitsvoraussetzungen des Betriebsrentengesetzes erfüllt und aus diesem Grund die Beiträge vom Arbeitgeber beanspruchen würde. Ort, Datum Stempel und Unterschrift des Arbeitgebers Unterschrift des Arbeitnehmers (Der Text beruht auf der Einwilligungs-/Schweigepflichtentbindungserklärung für die Lebens- und Krankenversicherung, die 2011 mit den Datenschutz- aufsichtsbehörden inhaltlich abgestimmt wurde.) Als Unternehmen der Lebensversicherung benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung, um nach § 203 Strafgesetzbuch geschützte Daten, wie z. B. die Tatsache, dass ein Vertrag mit Ihnen besteht, an andere Stellen, z. B. Ihren betreuenden Vermittler, IT-Dienstleister und unsere Rückversicherer weiterleiten zu dürfen. Die folgenden Schweigepflichtentbindungserklärungen sind für die Antragsprüfu...
Kündigung der Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Kündigung der Vereinbarung. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Sie wirkt zwei Jahre ab Zeitpunkt der Kündigung nach, soweit sie nicht vorher durch eine andere Regelung ersetzt worden ist.
Kündigung der Vereinbarung. Eine einvernehmliche Beendigung der Spielplatzpatenschaft kann jederzeit erfolgen. Einseitig kann die Spielplatzpatenschaft von jeder Seite ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Kündigung der Vereinbarung. Diese Vereinbarung wird auf unbestimmt Zeit geschlossen. Sie kann von jeder Ver-tragspartei durch eine schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei gekündigt
Kündigung der Vereinbarung. 1 Jede Partei kann die Vereinbarung mit eingeschriebener Anzeige bis am 30. Juni auf den 31. Dezember eines Jahres kündigen.
2 Im Kündigungsfall eröffnen die Parteien bis spätestens am 30. September Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss einer neuen Vereinbarung.
Kündigung der Vereinbarung. Jede der beteiligten Gebietskörperschaften ist berechtigt, die Vereinbarung durch schriftliche Kündigung bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmalig jedoch bis zum 30. Juni des Jahres 2005, zum 31. Dezember des gleichen Jahres aufzulösen.
Kündigung der Vereinbarung. Eine Beendigung der Spielplatzpatenschaft kann jederzeit erfolgen. Die Kündigung soll schriftlich gegenüber dem Vereinbarungspartner erfolgen.
Kündigung der Vereinbarung. (1) Diese Vereinbarung tritt vor dem 31. Dezember 1997 außer Kraft,
i) wenn die Europäische Patentorga- nisation gegenüber dem Generaldi- rektor der Weltorganisation für gei- stiges Eigentum diese Vereinbarung schriftlich kündigt oder
ii) wenn der Generaldirektor der Welt- organisation für geistiges Eigentum gegenüber der Europäischen Patent- organisation diese Vereinbarung schriftlich kündigt.
(2) Die Kündigung dieser Verein- barung nach Absatz 1 wird ein Jahr nach Eingang des Kündigungsschrei- bens wirksam, sofern in diesem Schrei- ben nicht ein längerer Zeitraum be- stimmt ist oder die beiden Vertragspar- teien nicht einvernehmlich einen kürze- ren Zeitraum festlegen. ZU URKUND DESSEN haben die Ver- tragsparteien diese Vereinbarung unter- zeichnet. GESCHEHEN zu München am 7. Oktober 1987 in jeweils zwei Urschrif- ten in deutscher, englischer und franzö- sischer Sprache. Für die Europäische Patentorganisa- tion: Präsident des Europäischen Patentamts Für die Weltorganisation für geistiges Eigentum: Generaldirektor Gemäß Artikel 3 der Vereinbarung be- stimmt die Behörde als Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch und, wenn das Anmeldeamt das Amt für den gewerblichen Rechtsschutz Belgiens oder der Niederlande ist, Niederlän- disch. Folgende in Regel 39.1 bzw. Re- gel 67.1 aufgeführte Gegenstände sind gemäß Artikel 4 der Vereinbarung nicht von der Recherche oder Prüfung ausge- schlossen: keine. date specified by the President of the European Patent Office, provided that for any increase of fees or other charges contained in Annex C that date is at least one month later than the date on which the notification is received by the International Bureau.
(1) This Agreement shall terminate before December 31, 1997:
(i) if the European Patent Organis- ation gives the Director General of the World Intellectual Property Or- ganization written notice to termi- nate this Agreement; or
(ii) if the Director General of the World Intellectual Property Organi- zation gives the European Patent Organisation written notice to termi- nate this Agreement.
(2) The termination of this Agree- ment under paragraph (1) shall take effect one year after receipt of the notice by the other party, unless a longer period is specified in such notice or unless both parties agree on a shorter period. IN WITNESS WHEREOF the parties hereto have executed this Agreement. DONE at Munich, this 7th day of October 1987, in two originals in the English, French and German languages. For the European Pat...