Klagen gegen den Versicherer. 2.1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz oder für den Geschäftssitz seiner vertragsführenden Nie- derlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden. 2.1.2 Für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das deutsche Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhe- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungs- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zu- ständige deutsche Gericht nach dem Geschäftssitz.
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Klagen gegen den Versicherer. 2.1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz Ge- schäftssitz oder für den Geschäftssitz seiner vertragsführenden Nie- derlassung ver- tragsführenden Niederlassung örtlich zuständigen Gericht geltend gemacht werden.
2.1.2 Für Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag oder Ist der Versicherungsvermittlung Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist auch das deutsche Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit zurzeit der Klageerhe- bung Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen sei- nen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist der Versicherungs- nehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zu- ständige deutsche Gericht nach dem Geschäftssitz.
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