Klassische Verbundaufgaben Musterklauseln

Klassische Verbundaufgaben. Im Kerngeschäft der VBB GmbH wurden im Geschäftsjahr 2016 gemeinsam mit den Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen wichtige Meilensteine erzielt: • Tarif: Das indexbasierte Tarifentwicklungsverfahren wurde im Jahr 2016 erneut erfolgreich umgesetzt. Tarifmaßnahmen wurden systematisch in zehn Stufen gemeinsam mit Verkehrsunternehmen sowie Gesellschaftern entwickelt und abgestimmt. Wie vorgesehen, erfolgte die Umsetzung zum 1. Januar 2017. Thematische Grundzüge des Tarifentwicklungsverfahrens für das Jahr 2017 wurden ebenfalls vorbereitet. Durch den Abschluss des Projektes E3-VS gelang es darüber hinaus, Aussagen zur multimodalen Vernetzung von Verkehrssystemen zu generieren. • Einnahmenaufteilung: Die Feldarbeit zur Verkehrserhebung 2016 wurde planmäßig durchgeführt. Zur Erhöhung der Auskunftsbereitschaft der Fahrgäste wurde die Erhebung von vielfältigen kommunikativen Mitteln begleitet. Ferner wurde die Einnahmenaufteilung für die Jahre 2012 und 2013 abgeschlossen. Für die Jahre 2014 und 2015 konnten darüber hinaus die wichtigsten Einnahmenpools bereits abgerechnet werden. Für die Handyticketsysteme im VBB wurde ein einheitliches Liquiditätssicherungsverfahren entwickelt. Die Datenbank Meldewesen wurde um eine Schnittstelle zur VBB-Tarifdatenbank sowie ein Modul zur Erfassung und Auswertung der Semesterticketeinnahmen erweitert. Ein weiterer thematischer Schwerpunkt bestand in der Evaluation der Brandenburger Semestertickets, mit dem Ziel zukünftig eine Weiterentwicklung zu ermöglichen. • Angebotsplanung: An den Verknüpfungspunkten im Verbundgebiet fanden Erhebungen statt, um die Anschlüsse zwischen Bus und Bahn weiter zu optimieren. Die Einführung neuer PlusBus-Linien verfolgt ebenfalls das Ziel, die Abstimmung von regionalen Bus- und Bahnangeboten zu verbessern. Im Jahr 2016 wurde das PlusBus-Konzept evaluiert und dabei auf einzelnen Linien deutliche Fahrgaststeigerungen festgestellt. Daneben wurden ein Fachaustausch mit Vertreter|innen anderer Verbünde, Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern realisiert sowie Abstimmungen zur Einführung weiterer Linien geführt. Überdies erfolgte die Aktualisierung der ÖPNV-Anbindungskonzeption des Flughafens BER in enger Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern. Einen weiteren thematischen Schwerpunkt bildete die Neufassung des Handbuches „Alternative Bedienung“. Sie zielt darauf, auch künftig eine genehmigungsfähige Gestaltung von Rufbusverkehren zu gewährleisten. Weiterhin unterstützte die VBB GmbH das brandenbur...

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  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Ausgabeaufschlag Bei Festsetzung des Ausgabepreises wird dem Anteilwert ein Ausgabeaufschlag hinzugerechnet. Der Ausgabeaufschlag beträgt 5,00 % des Anteilwertes. Es steht der Gesellschaft frei, für den Fonds oder für eine oder mehrere Anteilklassen einen niedrigeren Ausgabeaufschlag zu berechnen oder von der Erhebung eines Ausgabeaufschlages abzusehen. Dieser Ausgabeaufschlag kann insbesondere bei kur- zer Anlagedauer die Wertentwicklung reduzieren oder sogar ganz aufzehren. Der Ausgabeaufschlag stellt im Wesentlichen eine Vergütung für den Vertrieb der Anteile des Fonds dar. Die Gesellschaft kann den Ausgabeaufschlag zur Abgeltung von Vertriebsleistungen an etwaige vermittelnde Stellen weiter- geben.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.