Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer. Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer. Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner VERTRAGSPARTNER unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING MASCHINERING zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. i. V. m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung Gelangtheitsbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner VERTRAGSPARTNER oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer. Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING Maschinenring zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer. Vom MASCHINENRING Von der Agrarservice erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING der Agrarservice binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING der Agrarservice anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING der Agrarservice mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING der Agrarservice die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING die Agrarservice zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING die Agrarservice hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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Kontrolle der Abrechnungen; Umsatzsteuer. Vom MASCHINENRING erstellte Abrechnungen sind vom Vertragspartner VERTRAGSPARTNER unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere auch im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind dem MASCHINENRING binnen 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich dem MASCHINENRING anzuzeigen. Auf Verlangen teilt der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER im Hinblick auf die Vorschrift des § 14 Abs. 1a UStG seine Steuernummer dem MASCHINENRING mit. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der Abrechnung nicht berechtigt, so hat er dem MASCHINENRING die von dieser in der Abrechnung (Gutschrift) ausgewiesene Umsatzsteuer zu erstatten. Eine Umsatzsteuerpflicht (§ 14 Abs. 3 UStG) bleibt hiervon unberührt. In der Abrechnung zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an den MASCHINENRING MASCHINERING zu erstatten, der danach eine berichtigte Abrechnung über die Lieferung oder Leistung erteilt. Liegt eine umsatzsteuerfreie Lieferung gem. §§ 4 Nr. 1 lit. B) i.V.m. § 6 UStG vor, ist der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER verpflichtet eine Gelangtheitbestätigung zu unterzeichnen und zurückzusenden. Die Rücksendung der Gelangtheitsbestätigung an MASCHINENRING hat innerhalb von 30 Tagen nach Übergabe des Kaufgegenstandes an den Vertragspartner VERTRAGSPARTNER oder einen von ihm beauftragten Dritten zu erfolgen. Kommt der Vertragspartner VERTRAGSPARTNER seiner Verpflichtung nicht nach, wird die Umsatzsteuer nachberechnet. Das Eigentum am Kaufgegenstand bleibt bis zum Eingang der Gelangtheitsbestätigung bzw. bis zur Zahlung der nachberechneten Umsatzsteuer vorbehalten.
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