Common use of KONTROLLRECHTE UND INFORMATIONSRECHTE Clause in Contracts

KONTROLLRECHTE UND INFORMATIONSRECHTE. Die Anleger haben im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Investmentgesellschaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafter- beschluss bestimmt. Die durch die Einsicht entstehenden Kosten (inkl. Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind – soweit eine Weiterbelastung gesetzlich zulässig ist – vom veranlassen- den Gesellschafter zu tragen. Die Investmentgesellschaft, die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft tragen keine Kosten. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. Sofern der Anleger selbst einem rechts- und steuerberatenden Beruf angehört, kann er das Ein- sichtsrecht selbst ausüben.

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KONTROLLRECHTE UND INFORMATIONSRECHTE. Die Anleger haben im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte Kontroll- rechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter Gesell- schafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafter- beschluss Gesellschafterbeschluss bestimmt. Die durch die Einsicht Ein- sicht entstehenden Kosten (inkl. Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind – soweit eine Weiterbelastung gesetzlich zulässig ist – vom veranlassen- den veranlassenden Gesellschafter zu tragen. Die Investmentgesellschaft, die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft tragen keine Kosten. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter Gesell- schafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen Ange- hörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. Sofern der Anleger selbst einem rechts- und steuerberatenden Beruf angehört, kann er das Ein- sichtsrecht Einsichtsrecht selbst ausüben.

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KONTROLLRECHTE UND INFORMATIONSRECHTE. Die Anleger haben im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte Kontroll- rechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter Gesell- schafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafter- beschluss Gesellschafterbeschluss bestimmt. Die durch die Einsicht Ein- sicht entstehenden Kosten (inkl. Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind – soweit eine Weiterbelastung gesetzlich zulässig ist – vom veranlassen- den veranlassenden Gesellschafter zu tragen. Die Investmentgesellschaft, die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft tragen keine Kosten. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter Gesell- schafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen Angehö- rigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. Sofern der Anleger selbst einem rechts- und steuerberatenden Beruf angehört, kann er das Ein- sichtsrecht Einsichtsrecht selbst ausüben.

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KONTROLLRECHTE UND INFORMATIONSRECHTE. Die Anleger haben im Hinblick auf die gesetzlichen Kontrollrechte Kontroll- rechte nach § 166 HGB das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Investmentgesellschaft am Sitz der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft zu den üblichen Geschäftszeiten der Investmentgesellschaft Investment- gesellschaft durch einen gemeinsamen Vertreter aller Gesellschafter Gesell- schafter einsehen zu lassen. Der gemeinsame Vertreter wird durch Gesellschafter- beschluss Gesellschafterbeschluss bestimmt. Die durch die Einsicht Ein- sicht entstehenden Kosten (inkl. inklusive Reisespesen und Auslagen) des Vertreters sind vom veranlassenden Gesell- schafter – soweit eine Weiterbelastung gesetzlich zulässig ist – vom veranlassen- den Gesellschafter zu tragen. Die Investmentgesellschaft, die Komplementärin und die Verwaltungsgesellschaft tragen trägt keine Kosten. § 166 Abs. 3 HGB bleibt hiervon unberührt. Solange kein gemeinsamer Vertreter in diesem Sinne bestellt worden ist, ist jeder Gesellschafter berechtigt, das Einsichtsrecht durch einen Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe auf seine Kosten ausüben zu lassen. Sofern der Anleger selbst einem rechts- und steuerberatenden Beruf angehört, kann er das Ein- sichtsrecht Einsichtsrecht selbst ausüben.

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