Kostenverteilung Musterklauseln

Kostenverteilung. 12 Gemeinsame Kosten § 14 Verteilung der gemeinsamen Kosten § 15 Rechnungsführung
Kostenverteilung. Die in § 3 Abs. 2 und 3 genannten beteiligten Organisationen tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Abweichende Regelun- gen im Innenverhältnis der beteiligten Organisationen bleiben hiervon unberührt. Die Verfahrensgebühr ist kostendeckend zu erheben. Die nach Abzug der Verfahrensge- bühr verbleibenden Kosten für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die sonsti- gen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsstelle tragen die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Nord- rhein-Westfalen zu 3/8, die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer zu 1/8 und die Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein- Westfalen zu ½. Falls die Vereinigungen der sonstigen Leistungserbringer kein Mitglied der Schiedsstelle bestellt haben, werden die Kosten zwischen der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes NRW und der Arbeitsge- meinschaft der Kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen geteilt.
Kostenverteilung. (1) Der Mandatsträger trägt die für die Einrichtung und Unterhaltung der Serviceeinheit Jugend notwendigen Kosten. Die Kosten sind getrennt nach den Aufgaben gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Ziffer 1 und Ziffer 2 auszuweisen.
Kostenverteilung. 16 Gemeinsame Kosten § 17 Verteilung der gemeinsamen Kosten § 18 Einsätze in Katastrophen- und Notlagen § 19 Rechnungsführung
Kostenverteilung. Die Kosten werden von den Einwohner-und Kirchgemeinden getragen (Prozentschlüssel). Art. 6
Kostenverteilung. Die Kosten werden nach folgendem Kostenverteiler auf die Trägerschaft aufgeteilt:
Kostenverteilung. 3 Kosten Umleitung, und Instandsetzung der Umleitungsstrecke
Kostenverteilung. (1) Der Landkreis Spree-Neiße trägt die für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe nach § 1 not- wendigen Kosten. Die Ermittlung der notwendigen Kosten richtet sich nach den in § 6 Abs. 5 der öf- fentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Einrichtung einer „Serviceeinheit Jugend“ vom 01.07.2016 fest- gelegten Grundsätzen: Grundlagen für die Ermittlung der Gesamtkosten für ein Haushaltsjahr sind
Kostenverteilung. 3 Kosten der Fahrbahn, Geh- und Radweg § 4 Änderung von Versorgungsleitungen § 5 Grunderwerb § 6 Baustelleneinrichtung und Verkehrssicherung § 7 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen § 8
Kostenverteilung. Die Gemeindeversammlung legt im Rahmen der Projekt- und Kreditbeschlüsse die provisori- sche Kostenverteilung fest. Dafür massgebend ist der Beitragsperimeterplan und die Kostenverteiltabelle, die Bestandteile des Bauprojektes bilden. In begründeten Fällen können mit dem Projektbeschluss besondere Kostenverteilungen getrof- fen werden. Wird der provisorische Kostenverteiler im Sinne einer provisorischen Beitragsverfügung wäh- rend der Planauflage des Bauprojektes den Grundeigentümern eröffnet, kann die Beitragspflicht innert der Einsprachefrist des Planauflageverfahrens beim Enteignungsgericht angefochten werden.17 17 § 96 Absatz 2 EntG