Kriegerische Ereignisse Musterklauseln

Kriegerische Ereignisse. (3) Bei Tod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Kriegerische Ereignisse. (2) Bei Berufsunfähigkeit in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit krie- gerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war (beispielsweise im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen, wie etwa Ärzte ohne Grenzen).
Kriegerische Ereignisse. (4) Bei Unfalltod in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die versicherte Person an einem Unfalltod in un- mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
Kriegerische Ereignisse. (2) Bei einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Fähigkeiten in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen besteht kein Versicherungsschutz. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen in ihren körperlichen oder geisti- gen Fähigkeiten beeinträchtigt wird, - denen sie während eines Aufenthalts im Ausland ausgesetzt war und - an denen sie nicht aktiv beteiligt war, beispielsweise im Rahmen von humanitären Hilfeleistungen, wie etwa Ärzte ohne Grenzen.
Kriegerische Ereignisse. Schäden durch 🡪 Krieg 🡪 kriegsähnliche Ereignisse (z.B. Besetzung von fremden Gebieten, Grenzzwischenfälle, Neutralitätsverletzung, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion) 🡪 Kriegsvorbereitung oder Kriegsmassnahme 🡪 Explosion oder sonstige Wirkungen von Minen, Torpedos, Bomben oder anderen Kriegswerkzeugen Bei eingekauften Waren (wie Rohmaterial, Halb- und Fertig- produkte, Betriebsmaterial) entspricht der Marktpreis dem Ein- standspreis am Ort und zur Zeit des Beginns des versicherten Transportes einschliesslich Kosten für Fracht, Zoll, Camionnage, Ablad, Einlagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrollen sowie Beschriftung und Registrierung bis zum vereinbarten Be- stimmungsort. Bei (im eigenen Betrieb oder in Lohnarbeit) selbsthergestellten Waren (Waren in Fabrikation sowie Fertigfabrikate) entspricht der Marktpreis dem Verkaufspreis am Ort und zur Zeit des Beginns des versicherten Transportes einschliesslich Kosten für Fracht, Zoll, Camionnage, Ablad, Einlagerung, Qualitäts- und Quantitätskontrollen sowie Beschriftung und Registrierung bis zum vereinbarten Bestimmungsort. Nicht berücksichtigt werden: 🡪 Rabatte und Preiszugeständnisse 🡪 Mehrwertsteuer bei abzugsberechtigten Betrieben Aktueller Preis einer neuen Sache gleicher Art, Kapazität und Güte, inkl. Kosten für Zoll, Transport und aller übrigen Nebenkosten. Nicht berücksichtigt werden: 🡪 Rabatte und Preiszugeständnisse 🡪 Mehrwertsteuer bei abzugsberechtigten Betrieben 🡪 ein persönlicher Liebhaberwert 🡪 Kosten für Demontage, Montage, Inbetriebnahme Qualifizierte Ereignisse Eines der nachstehenden Ereignisse gilt als qualifiziertes Ereignis: 🡪 Transportmittelunfall 🡪 Feuer (Brand, plötzliche und unfallmässige Einwirkung von Rauch, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Meteoriten und andere Himmelskörper, abstürzende und notlandende Luft- und Raumfahrzeuge oder Teile davon) 🡪 Elementarereignisse (Hochwasser, Überschwemmung, Sturm (= Wind von mind. 75 km/h, der in der Umgebung der versicherten Sachen Bäume umwirft oder Gebäude abdeckt), Hagel, Lawine, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag, Erdrutsch) 🡪 Erdbeben und vulkanische Eruptionen 🡪 Einsturz von Kunstbauten 🡪 Bruch und Reissen der Ladevorrichtungen und Ladesicherungshilfsmittel 🡪 Sturz während der Ver-, Um- oder Ausladung 🡪 Verlust durch Diebstahl und Abhandenkommen ganzer Kolli (d.h. Ware und Verpackung) oder ganzer Ladungen 🡪 Vermischung, Verschmutzung (Kontamination) und Leckage, wenn im Schadenfall der Versicherungsnehmer den Nachwe...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.