Kündigung des Vertrags. Erfüllt die Teilnehmerin / der Teilnehmer eine der Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht, so hat die Organisation das Recht, den Vertrag unbeschadet der nach Maßgabe des geltenden Rechts hierfür vorgesehenen Folgen jederzeit und ohne weitere Formalitäten zu beenden oder aufzukündigen, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer nicht binnen eines Monats ab der Verständigung über die Pflichtverletzung mittels eingeschriebenen Brief entsprechende Maßnahmen tätigt. Kündigt die Teilnehmerin / der Teilnehmer die Vereinbarung vorzeitig oder hält sie/er sich nicht an die in der Vereinbarung festgelegten Bestimmungen, so muss sie/er den bereits ausgezahlten Zuschuss zurückzahlen, es sei denn, es wurde mit der Entsendeorganisation etwas anderes vereinbart. Im Falle einer Kündigung durch die Teilnehmerin / den Teilnehmer aufgrund von „höherer Gewalt“, d.h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs der Teilnehmerin / des Teilnehmers liegt und nicht auf Fehler oder Fahrlässigkeit ihrerseits/seinerseits zurückzuführen ist, hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer Anspruch auf zumindest einen aliquoten Zuschuss entsprechend der tatsächlichen Mobilitätsdauer. Darüber hinaus ausbezahlte Mittel sind zurückzuzahlen.
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Kündigung des Vertrags. Erfüllt die Teilnehmerin / der Teilnehmer eine der die Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht, so hat die Organisation das Recht, den Vertrag unbeschadet der nach Maßgabe des geltenden Rechts hierfür vorgesehenen Folgen jederzeit und ohne weitere Formalitäten schriftlich zu beenden oder aufzukündigenkündigen, wenn die Teilnehmerin / der Teilnehmer nicht binnen eines Monats ab der Verständigung mittels eingeschriebenen Brief über die Pflichtverletzung mittels eingeschriebenen Brief entsprechende Maßnahmen tätigt. Kündigt Beendet die Teilnehmerin / der Teilnehmer die den Auslandsaufenthalt vor Ablauf der in der Vereinbarung vorzeitig festgelegten Dauer oder hält sie/er sich nicht an die in der Vereinbarung festgelegten Bestimmungen, so muss hat sie/er den bereits ausgezahlten gezahlten Zuschuss zurückzahlenzurückzuzahlen, es sei denn, denn es wurde mit der Entsendeorganisation etwas anderes vereinbart. Im Falle einer Kündigung Beendigung durch die Teilnehmerin / den Teilnehmer aufgrund von „höherer Gewalt“, d.h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs der Teilnehmerin / des Teilnehmers liegt und nicht auf Fehler oder Fahrlässigkeit ihrerseits/seinerseits zurückzuführen ist, hat die Teilnehmerin / der Teilnehmer Anspruch auf zumindest einen aliquoten Zuschuss entsprechend der tatsächlichen Mobilitätsdauer. Darüber hinaus ausbezahlte Mittel sind zurückzuzahlen, sofern mit der Entsendeeinrichtung nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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Kündigung des Vertrags. Erfüllt Wenn der Teilnehmer / die Teilnehmerin / der Teilnehmer eine der die Pflichten aus dieser Vereinbarung nichtnicht erfüllt, so hat die Organisation Institution das Recht, den Vertrag unbeschadet der nach Maßgabe des geltenden Rechts hierfür vorgesehenen Folgen jederzeit und ohne weitere Formalitäten schriftlich zu beenden oder aufzukündigenkündigen, wenn der Teilnehmer / die Teilnehmerin / der Teilnehmer nicht binnen eines Monats ab der Verständigung mittels eingeschriebenen Briefes über die Pflichtverletzung mittels eingeschriebenen Brief entsprechende Maßnahmen tätigt. Kündigt Beendet der Teilnehmer / die Teilnehmerin / den Auslandsaufenthalt vor Ablauf der Teilnehmer die in der Vereinbarung vorzeitig festgelegten Dauer oder hält sieer/er sie sich nicht an die in der Vereinbarung festgelegten BestimmungenRegeln, so muss siehat er/er sie den bereits ausgezahlten gezahlten Zuschuss zurückzahlen, es sei denn, es wurde mit der Entsendeorganisation etwas anderes vereinbartzurückzuzahlen. Im Falle einer Kündigung durch den Teilnehmer / die Teilnehmerin / den Teilnehmer aufgrund von „höherer Gewalt“, d.h. einer unvorhersehbaren Ausnahmesituation oder eines Ereignisses, das außerhalb des Einflussbereichs des Teilnehmers / der Teilnehmerin / des Teilnehmers liegt und nicht auf Fehler oder Fahrlässigkeit ihrerseitsseinerseits/seinerseits ihrerseits zurückzuführen ist, hat der Teilnehmer / die Teilnehmerin / der Teilnehmer Anspruch auf zumindest einen aliquoten Zuschuss entsprechend der tatsächlichen Mobilitätsdauer. Darüber hinaus ausbezahlte Mittel sind zurückzuzahlen, sofern mit der Entsendeeinrichtung nicht etwas anderes vereinbart wurde.
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