Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 6.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.1, kann der Versi- cherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 und 6.2.3 be- kannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 6.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
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Samples: Yacht Insurance Policy
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 6.3.1 a) Kündigungsrecht des Versicherers - Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.1Nr. 3 a), kann der Versi- cherer den Vertrag Versicherer Ver- trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nachBeruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 Nr. 3 b) und 6.2.3 be- kanntc) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
6.3.2 b) Vertragsänderung - Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei- nen Geschäftsgrundsätzen entsprechend seinen Geschäftsgrund- sätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der höheren erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent % oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
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Samples: Glasversicherung
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 6.3.1 12.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.112.2.1, kann der Versi- cherer Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 12.2.2 und 6.2.3 be- kannt12.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
6.3.2 12.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei- nen einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie der Beitrag um mehr als 10 Prozent 10% oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
12.3.3 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 12.3.1 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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Samples: Adac Wassersport Kasko
Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer. 6.3.1 8.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 6.2.18.2.1, kann der Versi- cherer Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weist der Versicherungsnehmer das Nichtvorliegen nach, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziffer 6.2.2 8.2.2 und 6.2.3 be- kannt8.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
6.3.2 8.3.2 Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine sei- nen einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhte Prämie entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen. Erhöht sich in diesem Fall die Prämie der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der höheren Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen.
8.3.3 Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Ziffer 8.3.1 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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Samples: Wassersport Haftpflichtversicherung