Common use of Laufzeit – Kündigung/Beendigung dieser Vereinbarung Clause in Contracts

Laufzeit – Kündigung/Beendigung dieser Vereinbarung. 1. Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit. 2. Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2- Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL- Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Xxxxxxx es sich bei dem kündigenden AL- Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe. 3. Die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn die in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegten Anforderungen für die Nutzung des AL- Verfahrens nicht mehr erfüllt sind. 4. Ungeachtet des Eintritts eines Ereignisses gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.] 5. Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL- NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit kündigen, wenn eines der AL-Gruppenmitglieder gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL- Gruppenmitgliedern. 6. Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern.

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Laufzeit – Kündigung/Beendigung dieser Vereinbarung. 1. Diese Vereinbarung hat eine unbegrenzte Laufzeit. 2. Jedes AL-Gruppenmitglied kann seine Teilnahme an dieser Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von 14 Geschäftstagen mit Schreiben an die AL-NZB, an deren TARGET2- Komponenten-System das AL-Gruppenmitglied teilnimmt, und an die Leit-NZB, kündigen. Die Leit-NZB bestätigt dem AL-Gruppenmitglied den Zeitpunkt des Endes seiner Teilnahme an der AL-Vereinbarung und teilt diesen Zeitpunkt allen AL-NZBen mit, die ihre AL- Gruppenmitglieder entsprechend informieren. Xxxxxxx es sich bei dem kündigenden AL- Gruppenmitglied um den Leiter der AL-Gruppe, bestimmen die übrigen AL-Gruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe. 3. Die Diese Vereinbarung bzw. die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung endet fristlos und mit sofortiger Wirkung automatisch, wenn eines oder mehrere der folgenden Ereignisse auftreten: a) Änderungen oder Beendigungen der zwischen allen AL-Gruppenmitgliedern bestehenden Verbindungen, die für die Erfüllung des Merkmals „Gruppe“ im Sinne von [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] maßgeblich sind, oder die Auswirkungen auf ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder haben; und/oder b) etwaige andere in [Verweis auf die Regelung(en) zur Umsetzung der Harmonisierten Bedingungen einfügen] dargelegten dargelegte Anforderungen für die Nutzung des AL- AL-Verfahrens durch alle AL-Gruppenmitglieder oder ein oder mehrere AL-Gruppenmitglieder nicht mehr erfüllt sind. 4. Ungeachtet des Eintritts eines Ereignisses der Ereignisse gemäß Absatz 3 bleibt ein Zahlungsauftrag, der von einem AL-Gruppenmitglied bereits beim entsprechenden TARGET2-Komponenten-System eingereicht wurde, für alle AL-Gruppenmitglieder und AL-NZBen wirksam. [Falls zutreffend einfügen: Darüber hinaus bleibt/bleiben [Verweis auf die Bestimmungen zum Pfand- und/oder close-out Netting oder sonstige relevante Bestimmungen über Sicherheiten einfügen] nach Beendigung dieser Vereinbarung gültig, bis alle Sollsalden auf den PM-Konten, deren Deckungsmittel aggregiert wurden, von den AL-Gruppenmitgliedern vollständig beglichen sind.] 5. Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Leit-NZB im Einvernehmen mit der entsprechenden AL- NZB die Teilnahme eines AL-Gruppenmitglieds an dieser Vereinbarung jederzeit fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn eines der dieses AL-Gruppenmitglieder Gruppenmitglied gegen Bestimmungen dieser Vereinbarung verstößt. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern. Wird die Teilnahme auf diese Weise beendet, haben die AL-Gruppenmitglieder, deren Teilnahme an dieser Vereinbarung nicht beendet wurde, ihrerseits das Recht, diese unter der unter Einhaltung einer Frist von fünf Geschäftstagen durch Schreiben an die Leit-NZB und ihre jeweilige AL-NZB zu kündigen. Falls die Teilnahme des Leiters der AL-Gruppe beendigt wurde, so bestimmen die übrigen AL- GruppenmitgliedernGruppenmitglieder umgehend einen neuen Leiter für die AL-Gruppe. 6. Die Leit-NZB kann diese Vereinbarung im Einvernehmen mit den anderen AL-NZBen fristlos und mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ihre Fortsetzung ein gesteigertes Risiko für die Gesamtstabilität, Solidität und Sicherheit von TARGET2 darstellen oder die Erfüllung der Aufgaben der AL-NZBen gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank gefährden würde. Solche Kündigungen erfolgen schriftlich unter Angabe von Gründen gegenüber allen AL-Gruppenmitgliedern. 7. Diese Vereinbarung bleibt gültig, solange die AL-Gruppe aus mindestens zwei AL- Gruppenmitgliedern besteht.

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