Leerstandsregelung. Ganz oder teilweise leerstehende Gebäude sind nur zum Zeitwert (§ 12 Nr. 1 b) versichert. Dies gilt nicht für Neubauten und kernsanierte Gebäude. Als teilweise leerstehend gilt ein Gebäude, wenn es zum Schadenzeitpunkt zu weniger als 30 % bezogen auf die vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten genutzt wird. Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, für die kein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen ist, gelten als leerstehend. Der Versicherungsschutz zum Neuwert (§ 12 Nr. 1 a) bleibt jedoch erhalten, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft nach- weist, dass bei leerstehenden Gebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer Renovierung kurzfristig begonnen wird. Ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten gilt nicht mehr als kurzfristig. Die vertraglichen vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften gemäß § 16 bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch a) Fahrzeuganprall b) Rauch / Ruß c) Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. 1) Fahrzeuganprall 2) Rauch / Ruß
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Leerstandsregelung. Ganz oder teilweise leerstehende Gebäude sind nur zum Zeitwert (§ 12 Nr. 1 b) versichert. Dies gilt nicht für Neubauten und kernsanierte Gebäude. Als teilweise leerstehend gilt ein Gebäude, wenn es zum Schadenzeitpunkt zu weniger als 30 % bezogen auf die vorhandenen Wohn- und Gewerbeeinheiten genutzt wird. Wohn- bzw. Gewerbeeinheiten, für die kein ordnungsgemäßer Mietvertrag abgeschlossen ist, gelten als leerstehend. Der Versicherungsschutz zum Neuwert (§ 12 Nr. 1 a) bleibt jedoch erhalten, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft nach- weist, dass bei leerstehenden Gebäuden bzw. Wohneinheiten mit einer Renovierung kurzfristig begonnen wird. Ein Zeitraum von mehr als 3 Monaten gilt nicht mehr als kurzfristig. Die vertraglichen vereinbarten Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften gemäß § 16 bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen die durch
a) Fahrzeuganprall
b) Rauch / Ruß
c) Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
1) FahrzeuganprallBruchschäden innerhalb von Gebäuden
2a) Rauch / Rußfrostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
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