Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Folgen bei Nichtbeachtung der Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei Verletzung einer dieser Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 6.5 des Abschnitts II.
Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.
Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen des Hotels (No Show) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann das Hotel den Abzug für ersparte Aufwendungen pauschalieren. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70% für Halbpensions- und 60% für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Leistungen des Versicherers (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.
Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
Versicherte Leistungen Prüfung der Haftpflichtfrage und Ausgleich berechtigter Ansprüche
Sorgfalts Und Mitwirkungspflichten Des Karteninhabers 4.1 Der Karteninhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass kein Dritter zur Durchführung von Internet-Zahlungen Zugang zu seinem für das Verfahren genutzten Endgerät er- langt. Die App ist gegen unberechtigte Freigaben – z. B. durch ein sicheres Passwort – zu schützen. Das Endgerät ist vor Verlust und Diebstahl zu sichern. Im Fall von Verlust oder Diebstahl des Endgerätes ist nach Möglichkeit die App per Fernzugriff zu löschen und die SIM-Karte des Endgerätes sperren zu lassen. Zugangsdaten zur App dürfen nicht auf dem Endgerät gespeichert werden. Die App darf nicht auf Endgeräten eingesetzt werden, deren Betriebssystem manipuliert wurde, z. B. durch sogenannte Jailbreaks oder Rooten oder sonstige nicht vom Hersteller des Endgeräts freigegebene Betriebssystemvarianten. Weiter gilt Ziffer 6.4 der Vertrags- bzw. Ziffer 5.4 der Einsatzbedingungen. 4.2 Das Endgerät, das zur Freigabe der Transaktion dient, sollte nicht gleichzeitig für die Internet-Zahlungen genutzt werden (physische Trennung der Kommunikationska- näle). 4.3 Der Karteninhaber hat die Übereinstimmung der von der Bank dem Nutzer über- mittelten Transaktionsdaten mit den von ihm für die Transaktion vorgesehenen Daten abzugleichen. Bei Unstimmigkeiten ist die Transaktion abzubrechen und die Bank zu informieren. 4.4 Der Karteninhaber hat die App nur aus offiziellen App-Stores (Apple App Store oder Google Play Store) herunterzuladen und die für die App vorgesehenen Updates regelmäßig zu installieren.
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,