Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten. 6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik. 6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche UmständeUmstän- de, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht verur- sacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutretenzurückzutre- ten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer Zeit- arbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber Dar- über hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert initi- iert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeits- kampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sichersi- cher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassenüberlas- sen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien Par- teien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister Personal- dienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten ge- planten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichtenunterrich- ten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen ge- gen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen – Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht freiLeis- tungspflicht befreit, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeit- nehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auf- tragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen außergewöhnli- chen Umstände sind insbesondere insbesondere, aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen oder Betrieb des Auftraggebers Auf- traggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Natur- katastrophen etc. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten ge- nannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsver- trag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen ent- gegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Tarifge- meinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeits- kampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeit- arbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Auftragnehmer ist insoweit inso- weit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden vorste- henden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall Ein- zelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Ver- einbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellenstel- len. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftragge- ber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Rahmenvertrag Über Arbeitnehmerüberlassungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auf- tragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert er- schwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenAr- beitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten ge- nannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatz- verbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtetver- pflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert infor- miert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung, Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht freiLeis- tungspflicht befreit, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeit- nehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auf- tragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen außergewöhnli- chen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen Naturkatastro- phen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutretenzurück- zutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen ent- gegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft Tarifge- meinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeits- kampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeit- arbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Auftragnehmer ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden vor- stehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren verein- baren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich Auftragnehmer unver- züglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Ver- einbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellenstel- len. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer (1) Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH wird ganz oder zeitweise von seiner ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer die GENUSSKOLLEKTIV GmbH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers Entleihers oder des Auftragnehmersder GENUSSKOLLEKTIV GmbH, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. oder ähnlichem. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer die GENUSSKOLLEKTIV GmbH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird (2) Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von der GENUSSKOLLEKTIV GmbH überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß Entleihers bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streikwird.
6.3. (3) Nimmt der Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer Entleiher von der GENUSSKOLLEKTIV GmbH unverzüglich unterrichtenunterrichtet. Der Auftragnehmer Die GENUSSKOLLEKTIV GmbH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem die GENUSSKOLLEKTIV GmbH vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Entleiher, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer Leiharbeitnehmer gegen den Auftragnehmer die GENUSSKOLLEKTIV GmbH nicht zu. Für den Fall, dass der Leiharbeitnehmer wegen Krankheit, Eigenkündigung oder anderer Sonderfälle seine Tätigkeit GENUSSKOLLEKTIV GmbH nicht ausführen kann, kann die GENUSSKOLLEKTIV GmbH den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für diese Zeit aussetzen oder auch vom Vertrag zurücktreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.14.1. Der Auftragnehmer PMH wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer PMH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmersvon PMH, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. eintreffen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer PMH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.24.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister PMH ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeitnehmer n vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister PMH unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.34.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer PMH unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer PMH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer PMH von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer ge- gen PMH nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer Zeitar- beitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus hin- aus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften Mitgliedsgewerk- schaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzteinge- setzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister attentus ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer Zeitarbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden vorste- henden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeitneh- mern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister infor- miert attentus unverzüglich über einen laufenden oder geplanten geplan- ten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer Auf- traggeber attentus unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer attentus wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer attentus von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang Zusammen- hang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer attentus nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber stehen diesem diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. 6.1 Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung Überlas- sung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen außergewöhnli- chen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmenhoheitliche Maß- nahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. 6.2 Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert initi- iert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeits- kampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz Ein- satz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister Personaldienstleis- ter unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. 6.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichtenunterrich- ten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang Zu- sammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht Leis- tungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern Zeitar- beitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenab- schließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen Unterneh- men des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer Auf- tragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeit- nehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen entge- gen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatz- verbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-DGB- Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.Dem-
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Ver- einbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer Auftragneh- mer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft Er- satzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer Auftragneh- mer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige An- zeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer 5.1 DZ wird ganz oder zeitweise von seiner ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern Leih-AN‘n durch außergewöhnliche außer- gewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer DZ schuldhaft verursacht verur- sacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar unzu- mutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaß- nahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers Entleihers oder des Auftragnehmersder DZ, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. u.ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer DZ in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutretenArbeitnehmerüberlassungs-/Personalvermittlungsvertrag zu- rückzutreten.
6.2. Wird 5.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von DZ überlassenen Leih-AN nicht zur Erbrin- gung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß Entleihers bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streikwird.
6.3. 5.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer Leih-AN seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Vereinba- rung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer Entleiher DZ unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer DZ wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Entleiher, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer Leih-AN gegen den Auftragnehmer DZ nicht zu.
5.4 Erfolgt die Personalstellung im Rahmen einer Personalver- mittlung, gilt Punkt 9 dieser AGB. Verlässt der vermittelte AN das Unternehmen des Kunden nach erfolgreicher Vermittlung (=Arbeitsantritt 1. Tag), so ist das vereinbarte Honorar fällig. Ein Anspruch des Kunden auf eine kostenlose Neuvermittlung entsteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.nicht
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise zeit- weise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände Um- stände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche Maßnahmenhoheitliche Maß- nahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten genann- ten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-DGB- Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeitskampfmaß- nahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt ordnungsgemäß be- streikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitar- beitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz Ab- satz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichtenunterrich- ten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft Er- satzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.15.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar un- zumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmerüberlassungsver- trag zurückzutreten.
6.25.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen Be- triebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Perso- naldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden vorstehen- den Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.35.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht zeit- gerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.15.1. Der Auftragnehmer PMH wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer PMH schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände Umstä nde sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmersvon PMH, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer PMH in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.25.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister PMH ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister PMH unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.35.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer PMH unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer PMH wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer PMH von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer PMH nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.15.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche außer- gewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auf- tragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert er- schwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände Umstän- de sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenAr- beitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen Unterneh- men des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten ge- nannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitnehmer- überlassungsvertrag zurückzutreten.
6.25.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeit- arbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden vorstehen- den Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden lau- fenden oder geplanten Streik.
6.35.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen entge- gen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich un- verzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt Unter- bleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer Zeitar- beitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-DGB- Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer Die rapid wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer die rapid schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmen, Arbeitskampfmaßnahmen gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche der rapid hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. ä.. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer die rapid in den genannten Fällen berechtigt, berechtigt von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-DGB- Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Die rapid ist insoweit nicht verpflichtet, verpflichtet Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer Auftraggeb er die rapid unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer Die rapid wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer die rapid von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer die rapid nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.11. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.22. Wird Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Auftraggeber bekannt, dass die von dem Auftragnehmer überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streikwird.
6.33. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem diese Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
4. Bei Rücktritt / Stornierung von erteilten Aufträgen durch den Kunden werden für die bereits entstandenen Aufwendungen folgende Rücktritt- bzw. Stornogebühren erhoben und in Rechnung gestellt. Es gelten folgende Konditionen und Fristen: • bis 10. Tag vor dem vertraglichen Beginn der Einsatzzeit - keine Stornogebühren • bis 3. Tag vor dem vertraglichen Beginn der Einsatzzeit – Stornogebühren in Höhe von 50% des Bestellwertes • bis 24 Stunden vor dem vertraglichen Beginn der Einsatzzeit – Stornogebühren in Höhe von 90% • weniger 24 Stunden oder am selbigen Tag vor dem vertraglichen Beginn der Einsatzzeit – Stornogebühren in Höhe von 100% des Bestellwertes • Bei Rücktritt von einem erteilten Auftrag durch den Kunden, der weniger als 24 Stunden vor Für die Fristeinhaltung wird der Zugang des Rücktrittes bei der AGENTUR-NETWORK GmbH | Ihr Personaldienstleister herangezogen. Diese Regelung findet auch auf teilweise Stornierungen von vertraglich vereinbarten Einsatzzeiten und/ oder Tage Anwendung. Dem Auftraggeber bleibt es frei, den Nachweis eines geringeren Schadens zu führen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.17.1. Der Auftragnehmer Personaldienstleister wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche außer- gewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Personaldienstleister schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert er- schwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des AuftragnehmersPersonaldienstleisters, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. vorkommen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer Personaldienstleister in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.27.2. Wird Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Auftraggeber bekannt, dass die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Auftraggebers bestreiktbestreikt wird. In den Fällen eines Arbeitskampfs ist der Personaldienst- leister verpflichtet, darf dieser entgegen der Regelung in die überlassenen Arbeitnehmer gemäß § 11 Absatz Abs. 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt auf das Einsatzver- bot für StreiksRecht, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurdenArbeitsleistung zu verweigern, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streikhinzuweisen.
6.37.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer überlassene Arbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer Personal- dienstleister unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer Personaldienstleister wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer Personaldienstleister von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer Personaldienstleister nicht zu.
7.4. Das Risiko des Ausfalls eines überlassenen Arbeitnehmers aufgrund von Krankheit oder höherer Gewalt trägt der Auftraggeber. Bei Krankheit eines Arbeit- nehmers besteht daher keine Verpflichtung zur Ersatzgestellung.
7.5. Der Auftraggeber trägt ferner das Risiko, dass ein Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer bei ihm wegen der fehlenden Zustimmung seines Betriebsrates gemäß § 99 BetrVG nicht möglich ist. Stand September 2012 1
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Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auf- tragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des AuftragnehmersAuftragneh- mers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatz- verbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzteinge- setzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt Zeitarbeit- nehmer eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern vereinbaren ver- einbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber Auf- traggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht zeitge- recht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglichmög- lich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber, stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer Auftragneh- mer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. 7.1 Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar unzumut- bar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenabschlie- ßend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des AuftragnehmersAuftrag- nehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. 7.2 Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § §11 Absatz Ab- satz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer Zeitarbeiter in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Ein- satzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurdenwur- den, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach Dem- nach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen Betriebstei- len eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister Auftragnehmer ist insoweit in- soweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden bevorstehenden Regelungen können kön- nen die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeitneh- mern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit soweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister Auftragnehmer unverzüglich über einen laufenden oder geplanten geplan- ten Streik.
6.3. 7.3 Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht zeit- gerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer Auftrag- nehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige An- zeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen Naturkatastro- phen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag Arbeitneh- merüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß ordnungsgemäß bestreikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitarbeit- nehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber Auf- traggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer Auftragneh- mer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1. Der Auftragnehmer wird ganz oder zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Auftrag- nehmer Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeits- kampfmaßnahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen Unter- nehmen des Auftraggebers oder des Auftragnehmers, hoheit- liche hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen Natur- katastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigtbe- rechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2. Wird der Betrieb des Auftraggebers bestreikt, darf dieser entgegen der Regelung in § 11 Absatz 5 AÜG keine Zeitarbeitnehmer in dem Betrieb tätig werden lassen. Darüber hinaus gilt das Einsatzver- bot Einsatzverbot für Streiks, die von Mitgliedsgewerkschaften der DGB-DGB- Tarifgemeinschaft initiiert wurden, auch für bereits vor Beginn der Arbeitskampfmaßnahme Arbeitskampfmaß- nahme eingesetzte Arbeitnehmer. Demnach wird der Zeitar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer im Umfang des Streikaufrufs nicht in Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt, die ord- nungsgemäß bestreikt ordnungsgemäß be- streikt werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass keine Zeitarbeitnehmer einge- setzt eingesetzt werden, soweit das Einsatzverbot reicht. Der Personaldienstleister ist insoweit nicht verpflichtet, Arbeitnehmer zu überlassen. Von den vorstehenden Regelungen können die Parteien des Arbeits- kampfes Arbeitskampfes im Einzelfall abweichen und den Einsatz von Zeitarbeitnehmern Zeitar- beitnehmern vereinbaren (z.B. in Not- dienstvereinbarungenNotdienstvereinbarungen). Es gilt insoweit § 11 Absatz Ab- satz 5 Satz 2 AÜG. Der Auftraggeber informiert den Personaldienstleister unverzüglich über einen laufenden oder geplanten Streik.
6.3. Nimmt der Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich unterrichtenunter- richten. Der Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Auf- traggeber Auftraggeber stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Zeitarbeitnehmer gegen den Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag