Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 Der Verleiher wird ganz oder zeitwei- se von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumut- bar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutreten. 6.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung ist dem Entleiher bekannt, dass die von dem Verleiher überlassenen Leihar- beitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird. 6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her den Verleiher unverzüglich unterrich- ten. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatz- kraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit. Unter- bleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen die- sem Ansprüche aus und im Zusammen- hang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen den Verlei- her nicht zu.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 Der Verleiher Personaldienstleister wird ganz oder zeitwei- se zeitweise von seiner Leistungspflicht Leis- tungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher Personaldienstleister schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenab- schließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers Auftragge- bers oder des VerleihersPersonaldienstleisters, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher Personaldienstleister in den genannten Fällen berechtigtberech- tigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenzurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher bekanntAuftraggeber be- kannt, dass die von dem Verleiher Personaldienstleister überlassenen Leihar- beitnehmer Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, sind wenn der Betrieb des Entleihers Auftraggebers bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Vereinba- rung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her Auftraggeber den Verleiher Personaldienst- leister unverzüglich unterrich- tenunterrichten. Der Verleiher Personaldienstleister wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatz- kraft Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher Personaldienstleister vom Auftrag befreit. Unter- bleibt Unterbleibt die unverzügliche unverzügli- che Anzeige durch den Entleiher Auftraggeber, stehen die- sem diesem Ansprüche aus und im Zusammen- hang Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen den Verlei- her Personaldienstleister nicht zu.
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Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 Der Verleiher 5.1 SCHILLERT wird ganz oder zeitwei- se zeitweise von seiner Leistungspflicht ihrer Leistungs- pflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Leih-AN‘n durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher XXXXXXXXX schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich unmög- lich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnli- chen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihersder SCHILLERT, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Natur- katastrophen u.ä.. Darüber hinaus ist der Verleiher XXXXXXXXX in den genannten genann- ten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenArbeitnehmerüberlassungs- /Personalvermittlungsvertrag zurückzutreten.
6.2 5.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von dem Verleiher XXXXXXXXX überlassenen Leihar- beitnehmer Leih-AN nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.
6.3 5.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer Leih-AN seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung Vereinba- rung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her den Verleiher Entleiher SCHIL- LERT unverzüglich unterrich- tenunterrichten. Der Verleiher XXXXXXXXX wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatz- kraft Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag befreit. Unter- bleibt Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher Entleiher, stehen die- sem diesem Ansprüche aus und im Zusammen- hang Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer Leih-AN gegen den Verlei- her SCHILLERT nicht zu.
5.4 Erfolgt die Personalstellung im Rahmen einer Personalver- mittlung, gilt Punkt 9 dieser AGB. Verlässt der vermittelte AN das Unternehmen des Kunden nach erfolgreicher Vermittlung (=Arbeitsantritt 1. Tag), so ist das vereinbarte Honorar fällig. Ein Anspruch des Kunden auf eine kostenlose Neuvermittlung entsteht nicht.
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Samples: Arbeitnehmerüberlassungsvertrag / Personalvermittlungsvertrag
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 Der Verleiher HoHR Gruppe wird ganz oder zeitwei- se zeitweise von seiner ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher HoHR Gruppe schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder des Verleihersder HoHR Gruppe, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher XxXX Gruppe in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenAÜV zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die ein von HoHR Gruppe überlassener Leiharbeitnehmer nicht in dem Verleiher überlassenen Leihar- beitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sindBetrieb des Entleihers tätig werden darf, wenn solange der Betrieb des Entleihers durch eine DGB-Mitgliedsgewerkschaft bestreikt wird.
6.3 Nimmt . Auch darf er einen Leiharbeitnehmer nicht tätig werden lassen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist, es sei denn, dass er sicherstellt, dass Leih- arbeitnehmer keine Tätigkeiten übernehmen, die bisher von Arbeitnehmern erledigt wurden, die (i) sich im Ar- beitskampf befinden oder (ii) ihrerseits Tätigkeiten von Arbeitnehmern, die sich im Arbeitskampf befinden, über- nommen haben. Für die Dauer eines Streiks in dem Betrieb des Entleihers, in dem der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht aufeinge- setzt werden soll, wird der Entlei- her den Verleiher unverzüglich unterrich- tenEntleiher von seiner Verpflichtung, die Arbeitsleistung des Leiharbeitnehmers abzu- nehmen und die hierfür vereinbarte Vergütung zu zahlen, nicht frei. Der Verleiher wird sich nach besten Kräften bemühenEntsprechendes gilt, kurzfristig eine Ersatz- kraft zu stellen. Ist dies nicht möglichwenn es dem Entleiher wegen des Arbeitskampfes unmöglich ist, wird der Verleiher vom Auftrag befreit. Unter- bleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen die- sem Ansprüche aus und im Zusammen- hang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen den Verlei- her nicht zueinzusetzen, oder wenn der Leiharbeitnehmer an einer in dem Betrieb des Entleihers stattfindenden Betriebsversammlung teilnimmt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Für Arbeitnehmerüberlassung
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 Der Verleiher Auftragnehmer wird ganz oder zeitwei- se von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher Auftragnehmer schuldhaft verursacht verur- sacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich unmög- lich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere insbeson- dere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenArbeitskampf- maßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers Auftraggebers oder des VerleihersAuftragnehmers, hoheitliche ho- heitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenArbeit- nehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.
6.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher Auftraggeber bekannt, dass die von dem Verleiher Auftragnehmer überlassenen Leihar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet ver- pflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers Auftragge- bers bestreikt wird.
6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her Auftraggeber den Verleiher Auftragnehmer unverzüglich unterrich- tenunterrichten. Der Verleiher Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatz- kraft Ersatzkraft zu stellenstel- len. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftrag- nehmer von dem Auftrag befreit. Unter- bleibt Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher Auftrag- geber stehen die- sem diesem Ansprüche aus und im Zusammen- hang Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig recht- zeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer gegen den Verlei- her Auftragneh- mer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 8.1. Der Verleiher Auftragnehmer wird ganz oder zeitwei- se zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurdenwur- den, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers Auftraggebers oder des VerleihersAuftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen Naturkatastrophen, Einspruch des Betriebsrates des Auftraggebers, Nichtbezahlung von Rechnungen durch den Auftraggeber u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher Auftragnehmer in den genannten genann- ten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenzurückzutreten.
6.2 8.2. Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher Auftraggeber bekannt, dass die von dem Verleiher überlassenen Leihar- beitnehmer Auftragnehmer überlasse- nen Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers Auftraggebers bestreikt wird.
6.3 8.3. Nimmt der Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her Auftraggeber den Verleiher Auftragnehmer unverzüglich unterrich- tenunterrichten. Der Verleiher Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühenbemü- hen, kurzfristig eine Ersatz- kraft Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unter- bleibt Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher Auftraggeber stehen die- sem diesem Ansprüche aus und im Zusammen- hang Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer gegen den Verlei- her Auftrag- nehmer nicht zu.
8.4. Wegen Krankheit ausgefallene Zeitarbeitnehmer können vom Auftragnehmer ersetzt werden. Eine Verpflichtung hier- zu besteht nicht.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Leistungshindernisse / Rücktritt. 6.1 8.1 Der Verleiher Auftragnehmer wird ganz oder zeitwei- se zeitweise von seiner Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leihar- beitnehmern Zeitarbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch den Verleiher Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumut- bar unzumutbar erschwert wird. Solche außergewöhn- lichen außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaß- nahmenArbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers Auftraggebers oder des VerleihersAuftragnehmers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist der Verleiher Auftragnehmer in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurück- zutretenzurückzutreten.
6.2 8.2 Ungeachtet der vorstehenden Rege- lung Regelung ist dem Entleiher Auftraggeber bekannt, dass die von dem Verleiher Auftragnehmer überlassenen Leihar- beitnehmer Zeitarbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers Auftraggebers bestreikt wird.
6.3 8.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entlei- her Auftraggeber den Verleiher Auftragnehmer unverzüglich unterrich- tenunterrichten. Der Verleiher Auftragnehmer wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatz- kraft Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird der Verleiher vom Auftragnehmer von dem Auftrag befreit. Unter- bleibt Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher Auftraggeber stehen die- sem diesem Ansprüche aus und im Zusammen- hang Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer Zeitarbeitnehmer gegen den Verlei- her Auftragnehmer nicht zu.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen