Leistungslohn. 36.1 Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmenden vereinbaren den Lohn individuell. Der individuell vereinbarte Lohn bei einer 100%- Anstellung ist auf einer 40-Stunden-Woche zu bemessen. 36.2 Lohnanpassungen werden gemäss Art. 11.4 lit. e) GAV geregelt. 36.3 Den Betrieben wird empfohlen, jährliche Leistungs- und Bewer- tungsgespräche mit den Arbeitnehmenden durchzuführen.
Appears in 4 contracts
Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag (Gav), Gesamtarbeitsvertrag