Common use of Leitungswasser Clause in Contracts

Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus 6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen; 6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 6.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 6.2.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 6.2.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 6.2.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 6.2.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; 6.2.5 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; 6.2.6 Schwamm; 6.2.7 Leitungswasser an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 6.2.8 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4 und 5); 6.2.9 Sturm und Hagel. 6.3 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.

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Leitungswasser. 6.1 7.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig ausgetreten sind aus 6.1.1 7.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 7.1.2 mit den Zu- und oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 7.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und oder Solarheizungsanlagen; 6.1.4 7.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 7.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 7.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 7.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 6.2 7.2 Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und für die Sie nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko tragen (Gefahrtragung). 7.3 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 6.2.1 7.3.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 6.2.2 7.3.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 6.2.3 7.3.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 6.2.4 7.3.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; 6.2.5 7.3.5 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; 6.2.6 7.3.6 Schwamm; 6.2.7 Leitungswasser an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 6.2.8 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz 7.3.7 Wassermangel am Inhalt eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4 und 5); 6.2.9 Sturm und HagelAquariums. 6.3 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.

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Leitungswasser. 6.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten sind aus 6.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 mit den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und Solarheizungsanlagen; 6.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 6.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 6.2.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 6.2.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 6.2.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 6.2.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; 6.2.5 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; 6.2.6 Schwamm; 6.2.7 Leitungswasser an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 6.2.8 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4 und 5); 6.2.9 Sturm und Hagel. 6.3 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.

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Leitungswasser. 6.1 7.1 Als Leitungswasser gelten Wasser, Wasserdampf sowie wärmetragende Wärme tragende Flüssigkeiten (z. B. Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel), die bestimmungswidrig und unmittelbar ausgetreten sind aus 6.1.1 7.1.1 Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 6.1.2 7.1.2 mit den Zu- und oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen; 6.1.3 7.1.3 Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie aus Klima-, Wärmepumpen- und oder Solarheizungsanlagen; 6.1.4 7.1.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 6.1.5 7.1.5 Fußbodenheizungen; 6.1.6 7.1.6 Aquarien oder Wasserbetten; 6.1.7 7.1.7 Zu- oder Ableitungsrohren, Speichertanks sowie Filtereinrichtungen der Regenwassernutzungsanlage. 6.2 7.2 Versichert sind auch Frostschäden an sanitären Anlagen und leitungswasserführenden Installationen sowie Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren, die Sie als Mieter oder Wohnungseigentümer auf Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben und für die Sie nach Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. der Wohnungseigentümergemeinschaft das Risiko tragen (Gefahrtragung). 7.3 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch 6.2.1 7.3.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 6.2.2 7.3.2 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung/Hochwasser, Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau, es sei denn, es handelt sich um Leitungswasserschäden durch einen hierdurch verursachten Rohrbruch; 6.2.3 7.3.3 Öffnen der Wasserlöschanlage oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben, durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage; 6.2.4 7.3.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch; 6.2.5 7.3.5 Erdfall oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdfall oder Erdrutsch verursacht hat; 6.2.6 7.3.6 Schwamm; 6.2.7 Leitungswasser an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; 6.2.8 Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Überschallknall, Anprall oder Absturz 7.3.7 Wassermangel am Inhalt eines Luftfahrzeuges oder Anprall eines sonstigen Fahrzeuges, deren Teile oder Ladung (siehe Ziffer 4 und 5); 6.2.9 Sturm und HagelAquariums. 6.3 In Ergänzung zu Ziffer 6.1 werden Panzerschläuche, soweit diese fachgerecht und dauerhaft installiert bzw. angebracht wurden, Rohren gleichgestellt.

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