Common use of Liefer- und Leistungszeiten Clause in Contracts

Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind nur bindend, wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.6 Geraten wir dennoch in Verzug, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktreten.

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Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind 4.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist nur bindendals annähernd zu betrachten, wenn sie von uns sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und schriftlich bestätigt werden. setzt die rechtzeitige Belieferung durch den Vorlieferanten voraus. 4.2 Die Lieferfrist vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. Käufer zu beschaffenden besorgenden Unterlagen, GenehmigungenGenehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx wegen von reikotronic nicht zu vertretender Umstände um mehr als 4 Wochen überschritten, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlungso ist der Käufer berechtigt, reikotronic eine Nachfrist von bis zu einem Monat zu setzen. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt Wird die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen der Nachfrist nicht erfüllt, so hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei Käufer das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzten Nachfrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. 6.6 Geraten wir dennoch in Verzug4.3 Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, hat uns wenn reikotronic die Nachfrist ebenfalls ohne ihr Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht Käufer frühestens 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. 4.4 Von reikotronic nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferungen oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben reikotronic das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von reikotronic dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferungen nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Käufers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. 4.5 Schadensersatzansprüche wegen Rücktritt sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung ist der Schadensersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im übrigen sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

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Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind 4.1 Die vereinbarte Lieferzeit ist nur bindendals annähernd zu betrachten, wenn sie von uns sofern nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werden. etwas anderes vereinbart wurde. 4.2 Die Lieferfrist vereinbarte Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der den vom Kunden ggfs. Käufer zu beschaffenden besorgenden Unterlagen, GenehmigungenGenehmigungen und Freigaben. Wird ein vereinbarter Xxxxxxxxxxxx um mehr als 4 Wochen überschritten, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlungso ist der Käufer berechtigt, SUBCTECH eine Nachfrist von einem Monat zu setzen. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt Wird die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen der Nachfrist nicht erfüllt, so hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei Käufer das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss schriftlich, unverzüglich nach Ablauf der gesetzlichen Nachfrist, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf dieser Frist erklärt werden. 6.6 Geraten wir dennoch in Verzug4.3 Ein Recht zum Rücktritt besteht nicht, hat uns wenn SUBCTECH die Nachfrist ohne ihr Verschulden nicht einhalten kann. In diesem Fall kann der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich war, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht Käufer 3 Monate nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins vom Vertrag zurücktreten. 4.4 Von SUBCTECH nicht zu vertretende Ereignisse, durch welche die Lieferung oder ihr Transport unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, geben SUBCTECH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung bis zur Beseitigung des Hindernisses hinauszuschieben. Diese Umstände sind von SUBCTECH dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Schon erfolgte Teillieferungen gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Regulierung der Teillieferung nicht verweigert werden. Im Falle des Hinausschiebens der Lieferung aus den vorgenannten Gründen entsteht kein Recht des Käufers zur Nachfristsetzung und zum Rücktritt. 4.5 Schadenersatzansprüche wegen Rücktritt sind ausgeschlossen. Bei mindestens grob fahrlässig herbeigeführter verspäteter Lieferung/Teillieferung oder bei Nichtlieferung/teilweiser Nichtlieferung ist der Schadenersatzanspruch auf den voraussehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche ausgeschlossen.

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Samples: Sales Contracts

Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen 1. Liefer-, Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich, oder unverbindlich vereinbart werden können, sind nur bindendschriftlich anzugeben. 2. Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbes- tätigung, nicht jedoch vor vollständiger Klarsteilung der Einzelheiten des Auftrages. 3. Der Auftraggeber kann vier Wochen nach Überschreitung einer unverbindli- xxxx Xxxxxx- oder Leistungszeit den Auftragnehmer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern bzw. zu leisten. 4. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie von uns ausdrücklich als bindend bezeichnet bei Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Auftragnehmer hat auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und schriftlich bestätigt werdenTerminen nicht zu vertreten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der AuftragsbestätigungSie berechtigen den Auftragneh- mer, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus die Lieferung bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/Klärung von neuem. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben 6.3 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. 6.4 Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sind, verlängern sich diese angemessen, mindestens Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen an, hat jede Vertragspartei das Recht, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 6.6 Geraten wir dennoch 5. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftragge- ber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käu- fer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftrag- geber unverzüglich benachrichtigt. 6. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, hat uns so kann der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich warAuftraggeber vom Vertag zurücktreten, kann sofern er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen Nachfrist von sechs Wochen gesetzt hat, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Auftragnehmer beginnt. 7. Xxxxxx der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fris- ten und nicht Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auf- traggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Vertrag zurücktretenVerzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Auf- tragnehmers. 8. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit be- rechtigt.

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Liefer- und Leistungszeiten. 6.1 Lieferfristen sind nur bindenda) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wenn sie ist die von uns in der Auftragsbestä- tigung angegebene Lieferzeit unverbindlich. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt ausdrücklich als bindend bezeichnet und schriftlich bestätigt werdenvorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der dem Absendedatum unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden ggfs. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Stellen sich nachträglich technische Unklarheiten oder Fehler in den Bestell- oder Zeichnungsunterlagen des Kunden heraus bzw. werden Änderungen nachträglich vereinbart, beginnt die Lieferfrist nach deren Beseitigung/vollständiger Klärung von neuemaller technischen Detailfra- gen. 6.2 Teillieferungen sind innerhalb der b) Liefer- und Leistungszeitvezögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von uns angegebenen Lieferfristen zulässigunvorhersehbaren, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus unabwendbaren und/oder außergewöhnlichen Ereignissen, wie z. B. Streiks, Aussperrungen, behördlichen Auflagen usw. sowie aufgrund nicht ergeben 6.3 rechtzeitiger Selbstbelieferung, haben wir nicht zu vertreten, auch wenn diese Ereignisse erst wäh- rend eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns Käufer ist hiervon unverzüglich schriftlich zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zuliefererbenachrichtigen. 6.4 Fristen und Termine sind eingehaltenc) Sollte sich der Versand auf Wunsch des Käufers oder aus anderen, wenn die Lieferung bis zum Ablauf das Werk verlassen hat oder wenn wir dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, beziehen sich Liefer- und Leistungszeiten auf den Abnahmezeitpunkt. 6.5 Ist die Nichteinhaltung von Liefer- und Leistungszeiten auf den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen und von uns nicht zu vertreten sindvertretenden Gründen, verlängern sich diese angemessenverzögern, mindestens um so trägt der Käufer die Dauer dadurch entstandenen Mehr- kosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Behinderung zufälligen Verschlechterung der Lieferware ab Meldung der Versandbereitschaft. Bei Lagerung in unserer Produkti- onsstätte (oder Unterbrechung. Dies gilt in Fällen höherer Gewalt sowie bei Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen, auch wenn solche Umstände bei unseren Lieferanten Bevollmächtigten) sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Monat Lagerung mindestens 0,5 % des Preises der Lieferung zu berechnen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. d) Grundsätzlich vorbehalten bleiben Teillieferungen und Subunternehmern auftreten, soweit sie auf die Ausführung der vorzeitige Lieferungen. e) Im Falle eines von uns zu erbringenden Lieferungen vertretenden Lieferverzugs ist der Käufer berechtigt, je vollendete Woche Verzug als Verzugsentschädigung einen Schadenersatz bis zu 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch 15 %, geltend zu machen. Setzt uns der Käufer im Fall des Lieferverzugs eine den Umständen nach angemessene Frist und Leistungen von erheblichem Einfluss sind. Dauern die Störungen länger als ununterbrochen acht Wochen anverstreicht diese erfolglos, hat jede Vertragspartei das Rechtso ist der Käufer berechtigt, ganz oder teilweise Schadenersatz statt Erfüllung zu wählen und vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzung für das Verlangen nach Schadenersatz statt der Erfüllung ist, dass die von uns zu vertretende Pflichtverletzung nicht unerheblich ist. 6.6 Geraten wir dennoch f) Vorstehende Regelung gilt nicht, sofern der Vertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 376 HGB ist. Gleiches gilt dann, wenn als Folge des Verzugs das Interesse des Kunden in VerzugFortfall geraten ist. g) Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers, hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Xxxxxxx diese nicht erfolglos verstrichen ist oder aus anderen gesetzlich vorgesehenen Gründen entbehrlich warinsbesondere seiner Zahlungspflichten, kann er eine Ersatzbeschaffung nicht vornehmen und nicht vom Vertrag zurücktretenvo- raus.

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Samples: Allgemeine Verkaufs Und Lieferbedingungen