Lieferfristen, Höhere Gewalt Musterklauseln

Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich derAuftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kosten. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 4. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eineNachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben. 5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist derAuftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. 6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werdenwir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei 7. Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten 8. Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 4.1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine Zusage in Textform ausdrücklich als verbindlich angegeben hat. Teillieferungen sind bei Zumutbarkeit zulässig. 4.2. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. vollständige Beibringung etwaiger bereitzustellender Unterlagen, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen des Käufers wird die Lieferzeit angemessen verlängert. 4.3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt wurde. 4.4. Im übrigen sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer einer Behinderung aufzuschieben oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn ein Fall höherer Gewalt, unverschuldetes Unvermögen unsererseits oder unserer Lieferanten, Betriebsstörungen, Arbeitskräftemangel infolge Krankheit und Unfälle, Nichtbelieferung von Zulieferanten oder gleichwertiges vorliegt. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriffe von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel und Engpässen bei benötigten Bauelementen. 4.5. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten, auch aus anderen Verträgen, in Verzug gerät. 4.6. Das Recht des Käufers zum Rücktritt oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach fruchtlosem Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt. Im übrigen besteht kein Schadensersatzanspruch. 4.7. Der Kunde kann im Falle einer verbind- lichen Terminzusage bei Lieferverzug nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, sofern uns an der Entstehung des Schadens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Die Haftung ist auf den doppelten Bestellwert beschränkt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden jedweder Art, einschließlich Folgeschäden, sind im übrigen ausgeschlossen. 4.8. Wir behalten uns gegenüber dem Verbraucher vor, die Ware erst nach Ablauf von zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung zukommen zu lassen.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. (1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und witterungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der Käufer beim Vertragsabschluß darauf verzichtet, Liefertermine schriftlich zu vereinbaren, können die Verkäufer die Termine für Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen. (2) Die Verkäufer haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die Verkäufer nicht zu vertreten haben. (3) Sofern solche Ereignisse den Verkäufern die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. (4) Ziff. 1.4 inkl. sämtlicher Unterziffern bleibt unberührt.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferung erfolgt ab Werk (EXW, Incoterms 2020), soweit nicht anders vereinbart. Die Angabe einer Lieferzeit ist unverbindlich. Eine verbindliche Lieferfrist ist nur vereinbart, wenn sie von PTO schriftlich als solche bestätigt wird. 2. Lieferzeiten und insbesondere verbindliche Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auf- tragsbestätigung von PTO, nicht jedoch vor Ein- gang und vollständiger technischer Klärung des Auftrags und nicht vor Eingang einer etwa zum Zeitpunkt des Vertragsschluss vereinbarten Anzah- lung. Im Falle nachträglicher Änderungswünsche des Kunden verlängern sich Lieferzeiten und Lie- ferfristen in angemessenem Umfang, sofern sich PTO – gegebenenfalls unter Anpassung der Kondi- tionen – zu deren Berücksichtigung bereit erklärt. 3. Liefertermine und -fristen verlängern sich in angemessenem Umfang bei Ereignissen höherer Gewalt wie Maßnahmen im Rahmen von Arbeits- kämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von PTO liegen, soweit solche Hindernisse auf die Herstellung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Derarti- ge Umstände werden dem Kunden unverzüglich mitgeteilt. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. 4. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Ware versandbereit ist und PTO dies rechtzeitig mitteilt.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. 3.1. Angegebene Lieferzeiten bzw. Fristen zur Leistungserbringung sind stets nur annähernd und nicht verbindlich. Vereinbarte Lieferzeiten können nur bei Erfüllung der dem Käufer obliegenden Pflichten (z.B. Beibringen etwaiger Unterlagen, Mitwirkung des Kunden, Leistung einer vereinbarten Anzahlung) eingehalten werden. 3.2. Bei nachträglichen Änderungs- oder Ergänzungswünschen kann sich die Lieferzeit verlängern. 3.3. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn wir den Käufer mitgeteilt haben, dass die bestellte Ware bei uns abholbereit ist. 3.4. Lieferverzug tritt – unbeschadet obiger Vereinbarungen – nicht ein, im Falle höherer Gewalt, Insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aufruhr, Krieg, vagy képzést meg kívánja vásárolni. A szerződések érvényességéhez a megrendelés írásbeli megerősítése vagy teljesítése szükséges. Az ESCOMAG a megrendelés egy részét a megrendelő hozzájárulása nélkül alvállalkozásba adhatja harmadik félnek, ha a vállalkozó az ESCOMAG vállalata, vagy ha biztosított, hogy a vállalkozó megfelel az ESCOMAG követelményeinek. A megrendelést/megrendelést írásban, postai úton vagy e- mailben kell leadni: ESCOMAG GmbH, Xxxxxxxxxxxxx Xxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, Németország vagy interneten keresztül: xxx.XXXXXXX.xxx vagy e-mail: xxxxxxx@xxxxxxx.xxx. 2.4. Amennyiben a szerződés tárgyát tanácsadás vagy egyéb szolgáltatás képezi, ezeket az ESCOMAG csak akkor nyújtja szolgáltatási vagy szállítási szerződés keretében, ha ebben kifejezetten megállapodtak. Ezen túlmenően az ESCOMAG elvileg nem vállal felelősséget semmilyen konkrét tanácsadásért vagy egyéb sikerért. 2.5. Az ESCOMAG jogosult elállni a szerződéstől, ha és amint az ESCOMAG szerződéses partnerének gazdasági körülményei a megrendelést követően jelentősen romlottak, csőd- vagy csődegyezségi eljárás indult, vagy a szerződéses partner késedelembe esik.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. (1) Lieferfristen können nach Maßgabe betrieblicher und witte- rungsbedingter Möglichkeiten vereinbart werden. Hat der Käu- fer beim Vertragsabschluß darauf verzichtet, Liefertermine schriftlich zu vereinbaren, können die BaySF die Termine für Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen. (2) Die BaySF haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung o- der für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die die BaySF nicht zu vertreten haben. (3) Sofern solche Ereignisse den BaySF die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung von vorübergehender Dauer ist, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen An- lauffrist. (4) Ziff. 1.4 inkl. sämtlicher Unterziffern bleibt unberührt.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. (1) Werden bei Vertragsabschluss keine Lieferfristen vereinbart, kann der Verkäufer die Termine für Lieferungen und Teillieferungen grundsätzlich frei festsetzen. (2) Wurden vertragliche Lieferfristen vereinbart, haftet der Verkäufer nicht für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, verursacht worden sind. (3) Sofern sich aufgrund vorgenannter Umstände vereinbarte Lieferfristen nicht einhalten lassen, verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. (4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. (5) Ziff. 1.4 inkl. sämtlicher Unterziffern bleibt unberührt.
Lieferfristen, Höhere Gewalt. Die Ware wird dem Käufer oder dem Spediteur, wie aus den BVB hervorgehend, zum vereinbarten Datum an den Lieferort geliefert. Die Lieferfristen laufen ab der (i) Auftragsbestätigung, oder, wenn nachfolgend, (ii) ab der definitiven Vereinbarung bezüglich aller Fragen, die vor Produktionsbeginn entschieden werden müssen. Die Produktion, der Transport und die Lieferung der Ware seitens des Verkäufers können, ohne irgendeine Haftbarkeit des Verkäufers, Verzögerungen oder Verhinderungen oder anderen Ausführungsmodalitäten unterliegen, die sich ganz oder teilweise aus Krieg (erklärt oder nicht), Streik, Genossenschaftsstreit, Unfall, Brand, Überschwemmungen, Transportverzögerungen, Mangel an Rohstoffen, Bauteilen und Fertigprodukten, Produktionsstillständen, Gesetzen, Vorschriften, Anordnungen oder Handlungen einer beliebigen öffentlichen Behörde, oder jedem beliebigen anderen Grunde ergeben, welcher sich nicht unter der vernünftigen Kontrolle des Verkäufers befindet, oder der die Erfüllung seitens des Verkäufers infolge des Auftretens einer Auflage undurchführbar macht, deren Nichtauftreten eine wesentliche Voraussetzung war, auf deren Grundlage die Auftragsbestätigung erfolgt ist. In diesen Fällen wird der Verkäufer das Recht auf eine längere Frist zur Erfüllung in dem vernünftigerweise nötigen Maße besitzen, und er wird das Recht besitzen, seine Produktion in der für am angemessensten gehaltenen Art und Weise an seine Kunden zu verteilen. Wenn der Käufer eine Verlegung des Lieferdatums fordert oder wenn er für eine beliebige auftretende Verzögerung verantwortlich ist, wird der Verkäufer das Recht besitzen, jede beliebige Ausgabe, die sich aus finanziellen Kosten, Verwahrung oder Einhaltung von Zahlungsfristen, im Sinne des Art. 6, ergibt, dem Käufer zu belasten.

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  • Höhere Gewalt 11.1 Keine Partei haftet der anderen in irgendeiner Art für Schäden, Verluste, Kosten oder Auslagen, welche aus oder in Verbindung mit von ihr nicht zu ver- tretenden Verzögerungen, Einschränkungen, Störungen oder Säumnissen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber der anderen Partei entstehen, die durch Um- stände außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle verursacht werden, insbesondere durch Naturkatastrophen, Geset- ze und Verordnungen, behördliche Maßnahmen, Anord- nungen oder Entscheidungen eines Gerichts, Erdbeben, Überflutungen, Feuer, Explosionen, Krieg, Terrorismus, Unruhen, Sabotage, Unfälle, Epidemien, Streiks, Aus- sperrungen, Bummelstreiks, Arbeitskämpfe, Schwierig- keiten bei der Beschaffung der erforderlichen Arbeits- kräfte oder Rohmaterialien, Mangel oder Ausfall von Be- förderungsmöglichkeiten, Ausfall von Anlagen oder we- sentlichen Maschinen, Notreparaturen oder Notwartung, Ausfall oder Mangel bei Energie- und Wasserversorgung, Verzögerungen bei der Auslieferung des von Lieferanten oder Subunternehmern gelieferten Materials oder Män- gel bei demselben („Höhere Gewalt“). 11.2 Bei Eintritt eines Ereignisses Höherer Gewalt setzt die betroffene Partei unverzüglich die andere Partei darüber durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe für das Ereignis und der Art und Weise in Kennt- nis, in der es die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen des Bestätigten Auftrags berührt. Im Falle einer Verzögerung ist die Verpflichtung zur Lieferung für ei- nen Zeitraum ausgesetzt, der dem von der Höheren Gewalt verursachten Zeitverlust entspricht. Sollte je- doch ein Ereignis Höherer Gewalt über einen Zeitraum von mehr als 60 (sechzig) Tagen nach dem vereinbarten Liefertermin andauern oder eine solche Dauer erwartet werden, dann ist jede der Parteien berechtigt, den be- troffenen Teil des Bestätigten Auftrags ohne Verpflich- tung der anderen Partei gegenüber zu stornieren.

  • Lieferfristen 1. Die Lieferzeit ergibt sich vorrangig aus den individuellen Vereinbarungen der Vertragsparteien, ansonsten aus Beschaffenheit des Liefergegenstandes und den Umständen der Bestellung. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. technische Freigaben, Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn - sofern Versendung vereinbart wurde - der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben oder bereitgestellt wurde oder – mangels vereinbarter Versendung - dem Besteller die Bereitschaft zur Abholung gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, oder bei unberechtigter Weigerung des Bestellers zur Vereinbarung eines Abnahmetermins, die Meldung der Abnahmebereitschaft an den Besteller. 3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche, insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung, bleiben hiervon unberührt. Die erhobene Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. 4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 5. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung im Sinne der Ziff. 4 gilt insbesondere auch die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatten. 6. Bei Abrufaufträgen sind die vereinbarten Mengen rechtzeitig abzurufen. Ist der Besteller mit dem Abruf vereinbarter Mengen oder Teilmengen im Rückstand, so sind wir berechtigt, die entsprechende Menge auf Risiko und Gefahr des Bestellers zu hinterlegen oder sie von der Abschlussmenge zu streichen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Überweisung Im Falle einer nicht autorisierten Überweisung (siehe Nummer 1.3 Absatz 2) hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den Überweisungsbetrag zu erstatten und, sofern der Betrag einem Konto des Kunden belastet worden ist, dieses Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Überweisung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Überweisung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitge- teilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Satz 2 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt. Wurde die Überweisung über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 die Bank.

  • Lieferfrist 8.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist. 8.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 8.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verur- sacht; b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, unge- achtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epi- demien, Mobilmachung, Krieg, Bürgerkrieg, terroristische Akte, Aufruhr, politische Unruhen, Revolutionen, Sabotage, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmate- rialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, Massnahmen oder Unterlassungen von Behörden, staatlichen oder überstaatlichen Organen, Embargos, unvorhersehbare Transporthindernisse, Brand, Explosion, Naturereignisse; c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält. 8.4 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Ver- spätung nachweisbar durch den Lieferanten verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspä- tung belegen kann. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädi- gung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 0.5%, insgesamt aber nicht mehr als 5%, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller dem Lieferanten schriftlich eine angemes- sene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, die der Lieferant zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirt- schaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. 8.5 Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist; Ziff. 8.1 bis 8.4 sind analog anwendbar. 8.6 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 8 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt sie für Hilfspersonen.

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Wartefrist Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf von drei Monaten ab dem vereinbarten Versicherungsbeginn eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Preisanpassung 3.1 Der Strompreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der ALE für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messung und Messstellenbetrieb – soweit diese Kosten der ALE in Rechnung ge- stellt werden – sowie für die Abrechnung, die Netznutzungsentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) und dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), die Sonderkundenumlage nach § 19 Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen (StromNEV), die Offshore-Haftungsumlage nach § 17 f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die Umlage für abschaltbare Lasten nach § 18 Verordnung über Vereinbarungen zu abschaltbaren Lasten (AbLaV) sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben. 3.2 Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend. 3.3 Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Ener- gie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auf- erlegten Belastungen belegt, kann ALE ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberech- nung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Be- lastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen. 3.4 Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird ALE den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der zuvor aufgeführten Preisbestandteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist ALE hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die ALE, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen preisbildenden Faktoren dieser Ziffer ganz oder teilweise ausgeglichen werden. ALE wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisanpassung so wäh- len, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.5 Anpassungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. ALE wird dem Kunden die Anpassungen spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisanpassungsmitteilung ist der Kunde in einfacher und verständlicher Weise auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minder- belastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisanpassungen sind für den Kunden zudem im Internet unter www.ammer-loisach-energie. de einsehbar. 3.6 Im Fall einer Preisanpassung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform gegenüber ALE zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von ALE in der Preisanpassungsmitteilung ge- sondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisanpassung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.