Common use of Lieferfristen, Höhere Gewalt Clause in Contracts

Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich derAuftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kosten. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 4. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eineNachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben. 5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist derAuftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. 6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werdenwir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei 7. Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten 8. Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Von uns in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine bzw. Ausführungs- und Fertigstellungsfristen für Leistungen („Lieferfristen“) gelten stets nur annähernd und sind freibleibend. Dies gilt nicht, wenn schriftlich eine feste Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt zugesagt oder vereinbart ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt vorausWird von uns absehbar, dass sich derAuftraggeber eine Lieferfrist nicht in Zahlungsverzug befindet eingehalten werden kann, so zeigen wir dies dem Kunden unverzüglich an und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig teilen ihm die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kostenvoraussichtliche neue Lieferfrist mit. 3. Die Lieferfrist ist eingehaltenWir haften nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, wenn bis soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die wir nicht zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat vertreten haben (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Überschwemmungen, Krieg, Pandemien, Epidemien, behördliche Maßnahmen, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 4Rohstoffen). Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen ist uns eineNachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumenautomatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so Wir sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben. 5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist derAuftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er wenn solche Ereignisse uns die Fristsetzung mit Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind. Wenn dem Kunden aufgrund der ausdrücklichen Erklärung verbunden hatVerzögerung, dass er nach Ablauf der Frist die in Folge eines solchen Ereignisses eintritt, die Annahme der Leistung ablehnenicht mehr zumutbar ist, kann auch er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten; von Unzumutbarkeit ist erst auszugehen, wenn die voraussichtliche neue Lieferfrist später als 30 Kalendertage nach dem ursprünglich vorgesehenen Liefertermin liegt oder nicht absehbar ist. 4. Wir haften nicht für Verzögerungen oder Ausfälle bei der Erbringung unserer Leistungen, die ganz oder teilweise auf den Kunden und/oder von ihm eingesetzte Dritte zurückzuführen sind. Die für die Erbringung unserer Leistungen maßgeblichen Termine oder Fristen verlängern sich angemessen um die durch den Kunden, seine Mitarbeiter und/oder von ihm eingesetzte Dritte verursachten Verzögerungen. Alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten trägt der Kunde. 5. Lieferfristen verlängern sich automatisch in angemessenem Umfang, wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen oder sonstigen Mitwirkungspflichten oder Obliegenheiten nicht nachkommt. 6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindertUnsere gesetzlichen Rechte, so werdenwir von insbesondere betreffend den etwaigen Ausschluss unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davonLeistungspflicht, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk z.B. wegen Unmöglichkeit, und wegen Annahme- oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als dreiLeistungsverzugs des Kunden bleiben unberührt. 7. Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten 8Änderungen von Lieferfristen oder sonstiger Termine auf Wunsch des Kunden bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Teil Die uns durch solche Änderungen entstehenden Kosten sind uns vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nichtKunden zu erstatten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1Die Güter werden an den Käufer oder an den Spediteur, an den Lieferort, zum vereinbarten Zeitpunkt ausgehändigt, wie es aus den BVB hervorgeht. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit läuft ab der Absendung (i) Auftragsbestätigung ab, oder, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt stattfindet, (ii) ab der Auftragsbestätigungendgültigen Vereinbarung bezüglich aller Angelegenheiten, jedoch die vor Produktionsanfang entschlossen werden müssen. Die Produktion, der Transport und Lieferung der Güter durch den Verkäufer können, ohne jeglicher Verantwortung des Verkäufers, Verzögerungen oder Hindernissen unterliegen oder Unterschiede in der Ausführung erfahren, welche vollkommen oder teilweise auf einen (erklärten oder nicht vor dem Zeitpunkterklärten) Krieg, an dem zwischen dem Auftraggeber auf Streiks, Proteste der Gewerkschaft, einen Unfall, einem Brand, einer Überflutung, Transportverzögerungen, Rohmaterial-, Werkstück- und uns Fertigteilengpässen, Produktionsstopps, Gesetzen, Regelungen, Befehlen oder Handlungen jeglicher öffentlicher Ämter zurückzuführen sind oder jeglichen Grund, der vernünftigerweise nicht der Kontrolle des Verkäufers zugeschrieben werden kann, durch die die Durchführung für den Verkäufer also nicht realisierbar wird, einer Konsequenz also, einer Verpflichtung, deren fehlendes Zustandekommen eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt wesentliche Voraussetzung ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlungauf deren Grundlage die Auftragsbestätigung ausgestellt wurde. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünschtIn solchen Fällen hat der Verkäufer Recht auf eine längere Frist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt vorausvernünftigerweise notwendig ist, dass sich derAuftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet um seinen Verpflichtungen nachzukommen und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf darf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflichProduktion unter seinen Kunden, trägt der Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kosten. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 4. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eineNachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt habenseinem Ermessen nach, so sind wir gerecht wie möglich verteilen. Wenn der Käufer darum bittet den Liefertermin zu verschieben oder dieser für jegliche Verzögerung verantwortlich ist, die stattfinden könnte, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutretenden Käufer mit jeglichen Finanz-, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung Depot- oder Einhaltungskosten der Liefergegenstände unternommen habenZahlungsfristen, gemäß dem Art. 6, zu belasten. 5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist derAuftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. 6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werdenwir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei 7. Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten 8. Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen, Höhere Gewalt. 1. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns eine Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auftraggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. 2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich derAuftraggeber der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug befindet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und rechtzeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der Besteller auch die, die bei uns dadurch entstehenden Kosten. 3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. 4. Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eineNachfrist eine Nachfrist von mindestens drei Wochen einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben. 5. Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist derAuftraggeber der Auftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6 vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne. 6. Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werdenwir werden wir von unserer Leistungspflicht zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei 7. drei Monate an, haben beide Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten 8. Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen nicht.

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Samples: Wartungs , Montage , Kundendienst Und Reparaturbedingungen