Common use of Lieferfristen/Liefertermine Clause in Contracts

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen und Termine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügung. 3. Mängel, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossen. 4. Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührt. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechend. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügt, so nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies Material. Wir können statt dessen auch den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützen. 7. Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – dem Käufer bekannt – zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, wenn nicht der Käufer beweist, daß der Schaden von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Die Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur an- nähernd. Verbindlich sind Termine oder Fristen nur, soweit wir diese ausdrück- lich schriftlich bestätigen. 2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. 3. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Kommt der Käufer mit diesen Pflichten in Verzug, werden die Lieferfristen unterbrochen oder verlängern sich jeweils um den Zeitraum des Käuferverzuges. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. 5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuld- nerverzug geraten ist. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmung wenn a) es sich bei dem zugrundeliegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder § 376 HGB handelt, b) sofern als Folge eines von uns zu vertretenen Lieferverzugs der Kunde be- rechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertrags- erfüllung in Fortfall geraten ist, c) sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, wobei ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen uns zuzurechnen ist. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unse- re Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, 7. Alle Ereignisse höherer Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung sowie Umstände, die die Verkäuferin im Rahmen des Betriebsrisikos nicht zu vertreten hat - gleichgültig ob sie bei der Verkäuferin, dem Vorlieferanten oder Erfüllungs- gehilfen eingetreten sind - befreien die Verkäuferin für die Dauer ihres Vorlie- gens von der Erfüllung der ihr obliegenden Liefer- und Leistungspflichten und berechtigen sie, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrage zurückzu- treten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt die Verkäuferin dem Käufer in wichtigen Fällen mit. Die der Verkäuferin gegenüber abgegebene Erklärung seines Lieferanten gilt als ausreichender Beweis dafür, dass die Verkäuferin zur Lieferung verhindert ist. Lieferfristen und Termine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträgeeingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- gegenstand das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurdeEinlieferungslager verlassen hat oder die Versandbereitschaft rechtzeitig mitgeteilt ist. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer Bei einer Verzögerung durch die Verkäuferin hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer der Verkäuferin eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmtangemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit Erst nach erfolg- losem Ablauf der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügung. 3. Mängel, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossen. 4. Stellt uns Nachfrist ist der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügungberechtigt, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtvom Vertrag zurückzu- treten. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechend. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügt, so nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies Material. Wir können statt dessen auch den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützen. 7. Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – dem Käufer bekannt – zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, wenn nicht der Käufer beweist, daß der Schaden von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen Die in den Bestellungen von INSORT genannten Termine bzw. Fristen sind jedenfalls einzuhalten und Termine müssen schriftlich vereinbart werdensind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware am zum Liefertermin bzw. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurdezur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch Lieferungen werden von INSORT nur in den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenüblichen Geschäftszeiten entgegengenommen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von MängelnDer Lieferant verpflichtet sich, die bei von INSORT beauftragten Leistungen zu den von INSORT vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der vereinbar- ten Art erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sichergestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügungvon INSORT vorgegebenen Liefertermine eintreten kann. 3. MängelSollten die vereinbarten Liefertermine bzw. -frist, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, sind uns ist INSORT hiervon unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung so rechtzeitig, nachweislich schriftlich zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenverständigen, dass INSORT entsprechende Dispositionen treffen kann. 4. Stellt uns Von der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur VerfügungBestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten jedenfalls als verspätet, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung selbst wenn sie innerhalb der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtvereinbarten Fristen erbracht wurden. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das Bei Lieferverzug ist INSORT berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Xxxxxxx einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendverlangen. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtINSORT ist berechtigt, so nehmen wir bei Lieferverzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 2 % des Gesamtauftragswertes als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies MaterialPönale zu verlangen. Wir können statt dessen Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt INSORT vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossenFall, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen dass die verspätete Teillieferung von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützenINSORT vorbehaltlos angenommen wurde. 7. Bei Streckengeschäften vorzeitiger Lieferung behält sich INSORT vor, die Übernahme auf Kosten und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – Gefahr des Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem Käufer bekannt – ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8erstrecken. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind Werden Teillieferungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nicht so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der Käufer beweist, daß vollständigen Ablieferung der Schaden Bestellung bei INSORT bzw. dem von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !ihr ge-nannten Erfüllungsort.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen Die vereinbarten Liefertermine und Termine müssen schriftlich vereinbart werden–fristen sind für den Auftragnehmer verbindlich. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurdeMaßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins bzw. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung Lieferfrist ist der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Eingang der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung an der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenangegebenen Versandanschrift. 2. Nach einer Abnahme Erkennt der Ware im Sinne von AbsAuftragnehmer, dass ein vereinbarter Liefertermin bzw. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, Lieferfrist nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblichein- gehalten werden kann, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit muss er uns dies unter Angabe der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur VerfügungGründe sowie der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich mitteilen. 3. MängelDas Ausbleiben notwendiger, die durch uns vertraglich zu liefernder Unterlagen, Daten, Beistellungen und dergleichen schließt einen Verzug des Auftragnehmers nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei aus, wenn der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich Auftragnehmer diese schriftlich angemahnt und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossennicht binnen angemessener Frist erhalten hat. 4. Stellt Im Falle des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt von Vertrag und Schadensersatz, zu. Die vorbehaltlose Annahme der Käufer verspäteten Lieferung oder Leistung enthält kei- nen Verzicht auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügung, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung die uns wegen der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtverspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche. 5. Werkstoffbezeichnungen Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Auftragnehmer zu- stehende Schadensanspruch auf 0,2% des vereinbarten Nettopreises pro vollendeter Woche und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften insge- samt auf maximal 2% des Auftragswertes, soweit der Ware. Für die Haftung Verzug nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen, bei Mängelfolgeschäden gilt das zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendKörperschäden auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtHöhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungsverpflichtungen. Die Vertragspartner sind verpflichtet, so nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ersetzen Sie durch einwand- freies Material. Wir können statt dessen auch ihrer Verpflichtungen den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen veränderten Verhältnissen nach Treu und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützenGlauben anzupassen. 7. Bei Streckengeschäften Von der Verpflichtung zur Annahme der bestellten Lieferung sind wir ganz oder teilweise befreit und sonstigen Lieferungeninsoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, bei denen wir wenn die Lieferung aufgrund der durch die höhere Gewalt bzw. die Arbeitskämpfe verursachten Verzögerung für uns dem Käufer bekannt unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Ge- sichtspunkte zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferantennicht mehr verwertbar ist. 8. Alle Schadenersatzansprüche Wir können vom Vertrag zurücktreten, sofern der Auftragnehmer die Eröffnung des Käufers gegen uns Insolvenzverfahrens beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftragsnehmers eröffnet oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossendie Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. Ein Rücktrittsrecht besteht zudem, wenn nicht der Käufer beweist, daß der Schaden von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !Einzelvollstreckungsmaßnahmen gegen den Auftragnehmer durchgeführt werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen und Termine müssen schriftlich vereinbart werden. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge Auftrages; entsprechendes gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenLiefertermine. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn Wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nichtvertragliche Pflichten - auch Mitwirkungs- oder Nebenpflichten - wie Eröffnung eines Akkreditives, Beibringung in- oder ausländischer Bescheinigungen, Leistung einer Vorauszahlung oder ähnliches, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblicherfüllt, so übernehmen sind wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen berechtigt, unsere Lieferfristen und -termine - unbeschadet unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung Rechte aus Verzug des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur VerfügungKäufers - entsprechend den Bedürfnissen unseres Produktionsablaufes angemessen hinauszuschieben. 3. MängelFür die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei Lieferfristen und -termine mit Meldung der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenVersandbereitschaft als eingehalten. 4. Stellt Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten betreffen, und die wir auch mit der Käufer auf Verlangen nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügungabwenden konnten, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechtez.B. Krieg, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Mängelrüge durch unsKäufer, gesetzliche Vorschriften wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im übrigen bleiben unberührtSinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten Ein dem Käufer oder uns nach Ziffer 4. zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Warenur auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendZu Teillieferungen sind wir berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Käufers entgegensteht. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtAnnulliert der Käufer aus Gründen, die er zu vertreten hat, seinen Auftrag oder verweigert er grundsätzlich die Annahme aus Gründen, die er zu vertreten hat, so nehmen sind wir, sofern wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies Materialnicht auf Erfüllung bestehen, berechtigt, eine Schadensersatzpauschale wegen Nichterfüllung in Höhe von 10% des Auftragswertes zuzüglich der Kosten für den Rückversand (insbesondere Fracht, Zwischenlager, Standgelder) zu berechnen. Wir können statt dessen auch Neben den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, Stornierungskosten hat der Käufer hat uns Gelegenheit gegebendie speziell für ihn angefertigten Teile, uns wie insbesondere Werkzeuge und Formen Zug um Zug gegen deren Herausgabe zu vergüten und die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützen. 7. Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – dem Käufer bekannt – zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, wenn nicht der Käufer beweist, daß der Schaden von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !beauftragte Dritte zu entrichtenden Entgelte zu ersetzen.

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Samples: General Terms and Conditions

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen Die in den Bestellungen von KRASSER GmbH genannten Termine bzw. Fristen sind jedenfalls einzuhalten und Termine müssen schriftlich vereinbart werdensind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware am zum Liefertermin bzw. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurdezur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch Lieferungen werden von KRASSER GmbH nur in den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenüblichen Geschäftszeiten entgegengenommen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von MängelnDer Lieferant verpflichtet sich, die bei von KRASSER GmbH beauftragten Leistungen zu den von KRASSER GmbH vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der vereinbar- ten Art erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sichergestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügungvon KRASSER GmbH vorgegebenen Liefertermine eintreten kann. 3. MängelSollten die vereinbarten Liefertermine bzw. -frist, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, sind uns ist KRASSER GmbH hiervon unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung so rechtzeitig, nachweislich schriftlich zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenverständigen, dass KRASSER GmbH entsprechende Dispositionen treffen kann. 4. Stellt uns Von der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur VerfügungBestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten jedenfalls als verspätet, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung selbst wenn sie innerhalb der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtvereinbarten Fristen erbracht wurden. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das Bei Lieferverzug ist KRASSER GmbH berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Setzung einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendverlangen. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtKRASSER GmbH ist berechtigt, so nehmen wir bei Lieferverzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 2 % des Gesamtauftragswertes als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies MaterialPönale zu verlangen. Wir können statt dessen Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt KRASSER GmbH vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossenFall, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen dass die verspätete Teillieferung von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützenKRASSER GmbH vorbehaltlos angenommen wurde. 7. Bei Streckengeschäften vorzeitiger Lieferung behält sich KRASSER GmbH vor, die Übernahme auf Kosten und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – Gefahr des Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem Käufer bekannt – ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8erstrecken. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind Werden Teillieferungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nicht so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der Käufer beweist, daß vollständigen Ablieferung der Schaden Bestellung bei KRASSER GmbH bzw. dem von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !ihr genannten Erfüllungsort.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen Die in den Bestellungen von ATF genannten Termine bzw. Fristen sind jedenfalls einzuhalten und Termine müssen schriftlich vereinbart werdensind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware am zum Liefertermin bzw. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurdezur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch Lieferungen werden von ATF nur in den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenüblichen Geschäftszeiten entgegengenommen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von MängelnDer Lieferant verpflichtet sich, die bei von ATF beauftragten Leistungen zu den von ATF vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der vereinbar- ten Art erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sicher gestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügungvon ATF vorgegebenen Liefertermine eintreten kann. 3. MängelSollten die vereinbarten Liefertermine bzw. -frist, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, sind uns ist ATF hiervon unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung so rechtzeitig, nachweislich schriftlich zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenverständigen, dass ATF entsprechende Dispositionen treffen kann. 4. Stellt uns Von der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur VerfügungBestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten jedenfalls als verspätet, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung selbst wenn sie innerhalb der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtvereinbarten Fristen erbracht wurden. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das Bei Lieferverzug ist ATF berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Xxxxxxx einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendverlangen. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtATF ist berechtigt, so nehmen wir bei Lieferverzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 2 % des Gesamtauftragswertes als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies MaterialPönale zu verlangen. Wir können statt dessen Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt ATF vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossenFall, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen dass die verspätete Teillieferung von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützenATF vorbehaltlos angenommen wurde. 7. Bei Streckengeschäften vorzeitiger Lieferung behält sich ATF vor, die Übernahme auf Kosten und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – Gefahr des Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem Käufer bekannt – ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu keinem Zeitpunkt den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangen, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten. 8erstrecken. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind Werden Teillieferungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nicht so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der Käufer beweist, daß vollständigen Ablieferung der Schaden Bestellung bei ATF bzw. dem von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !ihr genannten Erfüllungsort.

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Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen und Termine müssen schriftlich vereinbart werdenSofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Ware ab Werk (EXW – INCOTERMS® 2020). 2. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglichDatum unserer Auftragsbestätigung, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen; entsprechendes gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbar- ten Art der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur VerfügungLiefertermine. 3. MängelFür die Einhaltung der Lieferfristen und -termine ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann, gelten die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei Lieferfristen und -ter- mine mit Meldung der Verarbeitung festgestellt werden können, sind uns unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenVersandbereitschaft als eingehalten. 4. Stellt Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unseren Zulieferanten betreffen und die wir auch mit der Käufer auf Verlangen nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur Verfügungabwenden konnten, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechtez. X. Xxxxx, Eingriffe von hoher Hand, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Ablieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung Wird uns die Lieferung durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Mängelrüge durch unsKäufer, gesetzliche Vorschriften wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Als eine von uns nicht zu vertretende Behinderung im übrigen bleiben unberührtSinne dieses Absatzes gelten in jedem Falle auch Streiks oder Aussperrungen. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechend. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügt, so nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück und ersetzen Sie durch einwand- freies Material. Wir können statt dessen auch den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen zu schützen. 7. Bei Streckengeschäften und sonstigen Lieferungen, bei denen wir – Ein dem Käufer bekannt – zu keinem Zeitpunkt oder uns nach Ziffer 4 zustehendes Rücktrittsrecht erstreckt sich grundsätzlich nur auf den unmit- telbaren Besitz an noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Sind erbrachte Teillieferungen für den Waren erlangenKäufer jedoch unver- wendbar, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferantenist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. 8. Alle Schadenersatzansprüche des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind ausgeschlossen, wenn nicht der Käufer beweist, daß der Schaden von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !

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Samples: Liefer Und Zahlungsbedingungen

Lieferfristen/Liefertermine. 1. Lieferfristen Die in den Bestellungen von PIKTRONIK genannten Termine bzw Fristen sind jedenfalls einzuhalten und Termine müssen schriftlich vereinbart werdensind somit sämtliche Aufträge Fixgeschäfte, wobei die Ware zum Liefertermin bzw zur Lieferfrist laut Bestellung beim angegebenen Erfüllungsort eingegangen sein muss. Sie gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, daß ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde. Die Lieferfristen beginnen mit dem Zugang des Bestätigungsschreibens zu laufen und beziehen sich bei Selbstabholung durch Lieferungen werden von PIKTRONIK nur in den Käufer immer auf den Zeitpunkt der Meldung der Versandbe- reitschaft. 1. Der Käufer hat die gelieferte Xxxx unverzüglich nach Empfang zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spä- testens aber innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Alle anderen Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Nicht rechtzeitige Rüge gilt als Genehmigung der gelieferten Ware. Rechtzeitige Mängelrügen berechtigen erst dann zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge, wenn das Vorhandensein der Mängel von uns schriftlich bestätigt wurde. Diese Rügefrist gilt nicht für IIa-Material. Vielmehr gilt IIa-Material mit Verlassen unseres Lagers als fest übernommen und Reklamationen bezüglich Güte und Beschaffenheit sind ausgeschlossen. Der Käufer hat Gelegenheit, dieses Material vor Verlassen unseres Lagers zu besichtigenüblichen Geschäftszeiten entgegengenommen. 2. Nach einer Abnahme der Ware im Sinne von Abs. VII. dieser Bedingungen ist die Rüge von MängelnDer Lieferant verpflichtet sich, die bei von PIKTRONIK beauftragten Leistungen zu den von PIKTRONIK vorgegebenen Terminen zu erbringen. Der Lieferant verpflichtet sich weiters, stets ausreichende Kapazitäten der vereinbar- ten Art erforderlichen Produktionsmittel zur Verfügung zu haben, sodass selbst für den Fall eines unvorhergesehenen Ereignisses, wie zum Beispiel einer Betriebs-, Produktions- oder Lieferunterbrechung, sicher gestellt ist, dass dadurch keine Überschreitung der Abnahme hätten festgestellt werden können, ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer eine vereinbarte Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vornimmt. Ist die Abnahme durch einen Dritten (z. B. Germanischer Lloyd oder TÜV) vereinbart oder handelsüblich, so übernehmen wir keine Gewähr für deren Rechtzeitigkeit. Wir genügen unserer Verpflichtung mit der Benachrichtigung des Dritten, die Ware stehe abnahmebereit zur Verfügungvon PIKTRONIK vorgegebenen Liefertermine eintreten kann. 3. MängelSollten die vereinbarten Liefertermine bzw -fristen, die nur durch kostenaufwendige Untersuchungen oder bei der Verarbeitung festgestellt aus welchen Gründen auch immer, nicht eingehalten werden können, sind uns ist PIKTRONIK hievon unverzüglich und unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung so rechtzeitig nachweislich schriftlich zu melden. Spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Erhalt der Ware sind diese Mängelrügen ausgeschlossenverständigen, dass PIKTRONIK entsprechende Dispositionen treffen kann. 4. Stellt uns Von der Käufer auf Verlangen nicht sofort Proben des beanstandeten Materials zur VerfügungBestellung abweichende oder mangelhafte Lieferungen gelten jedenfalls als verspätet, so entfallen sämtliche Gewährleistungsrechte. Mängelansprüche verjähren spätestens 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung selbst wenn sie innerhalb der Mängelrüge durch uns, gesetzliche Vorschriften im übrigen bleiben unberührtvereinbarten Fristen erbracht wurden. 5. Werkstoffbezeichnungen und DIN-Bestimmungen bedeuten grundsätzlich keine Zusicherung von Eigenschaften der Ware. Für die Haftung bei Mängelfolgeschäden gilt das Bei Lieferverzug ist PIKTRONIK berechtigt, sofort vom Vertrag zurückzutreten oder unter Setzung einer Nachfrist weiterhin Erfüllung zu Abs. XI. Nr. 1-2 Ausgeführte entsprechendverlangen. 6. Ist ein Mangel rechtzeitig gerügtUnbeschadet der Regelung zu Punkt 5. hat der Lieferant PIKTRONIK für sämtliche sich aus einem Lieferverzug ergebende Nachteile und negative Folgen, so nehmen wir als mangelhaft anerkannte Ware zurück insbesondere frustrierte Aufwendungen und ersetzen Sie durch einwand- freies Material. Wir können statt dessen auch den Minderwert ersetzen. Schadensersatzforderungen und alle anderen An- sprüche sind ausgeschlossenfinanzielle Mehrbelastungen, es sei denn, der Käufer hat uns Gelegenheit gegeben, uns gegen die von ihm aufgezeigten Risiken durch Abschluß entsprechender Versicherungen Ersatz zu schützenleisten. 7. Bei Streckengeschäften und sonstigen LieferungenPIKTRONIK ist berechtigt, bei denen wir – dem Käufer bekannt – Lieferverzug auch ohne Nachweis eines entstandenen Schadens für jede angefangene Kalenderwoche der Fristüberschreitung 5 % des Gesamtauftragswertes als Pönale zu keinem Zeitpunkt verlangen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt PIKTRONIK vorbehalten. Dies gilt auch dann, wenn lediglich eine Teillieferung verspätet erfolgt, selbst für den unmit- telbaren Besitz an den Waren erlangenFall, beschränkt sich unsere Gewährleistung auf dass die Abtretung der Ansprüche gegen unseren Vorlieferantenverspätete Lieferung oder Teillieferung von PIKTRONIK vorbehaltlos angenommen wurde. 8. Alle Schadenersatzansprüche Bei vorzeitiger Lieferung behält sich PIKTRONIK vor, die Übernahme auf Kosten und Gefahr des Käufers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus welchem Grund immer, insbesonde- re aus Nichterfüllung, Schlechterfüllung, Verzug, Verschulden vor oder bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung oder einem anderen Rechtsgrund sind Lieferanten zu verweigern sowie die Fakturenbezahlung entsprechend dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin zu erstrecken. Werden Teillieferungen ausdrücklich ausgeschlossen, wenn nicht so beginnt die Zahlungsfrist für alle Teillieferungen erst mit der Käufer beweist, daß vollständigen Ablieferung der Schaden Bestellung bei PIKTRONIK bzw dem von uns oder unseren Erfül- lungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an der Person. Eigengutschriften des Käufers und deren Abzüge bei der Zahlung unserer Rechnungen werden nicht akzeptiert !ihr genannten Erfüllungsort.

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