Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. 2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen. 3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind). 4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist. 5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte 5.1 Fristen oder Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ Diwenet gegenüber dem Werbetreibenden schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ Werbetreibende alle zur Ausführung der Lieferung oder Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt geleistet hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufendurch Diwenet. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend. Anlieferungen haben so zu erfolgen wie in der Auftragsbestätigung aufgeführt. Änderungen auf Seiten des Werbetreibenden, z.B. eine Verschiebung vereinbarter Termine, müssen in jedem Fall vorab mit Diwenet abgestimmt werden. Für den Fall, dass die Parteien eine Werbeaussendung an mehreren Terminen vereinbaren, ist Diwenet berechtigt, den Umfang der jeweiligen Werbeaussendung je Termin zu verändern, sofern eine Aussendung des gesamthaft vereinbarten Kontingents innerhalb des vereinbarten Leistungszeitraums gewährleistet ist.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. 5.2 Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ Diwenet liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. höhere Gewalt, Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ Diwenet für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den ; vom Eintritt der Störung wird der Werbetreibende in angemessener Weise unterrichtenunterrichtet. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den vom Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx 5.3 Verzögern sich die Leistungserbringung von AZLieferungen oder Leistungen durch Diwenet, ist der Auftraggeber Werbetreibende nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ Diwenet die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber Werbetreibende gesetzte angemessene Frist zur Lieferung oder Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Listbroking Agreement
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind Soweit die „globs IT solutions GmbH“ nicht ausdrücklich eine Lieferzeit vereinbart, gelten alle Angaben anhand der bei Bestellung bekannten Verhältnisse nur verbindlichannähernd, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechendLieferzeitangabe erfolgt nach bestem Wissen, aber unverbindlich.
23.1 Zu Teillieferungen ist „globs IT solutions GmbH“ berechtigt. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- 3.2 Liefer- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt wie z.B. Kriegund aufgrund von Ereignissen, Terrorakte, welche der „globs IT solutions GmbH“ die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Naturkatastrophen, FeuerStreik, SabotageAussperrung, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen usw. - auch wenn sie bei Zulieferern eintreten, hat die „globs IT solutions GmbH“ auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.
3.3 Sie berechtigen die „globs IT solutions GmbH“, die Lieferung oder Leistungbzw. Vereinbarte Fristen verlängern sich Leistung um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder - soweit die Verzögerung nicht absehbar auf Streik oder dauert sie Aussperrung beruht - wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurück- zutreten.
3.4 Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so ist jede Partei der Kunde nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, den wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die „globs IT solutions GmbH“ von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Dies gilt auch dannTreten Behinderungen ein, wird die „globs IT solutions GmbH“ den Kunden benachrichtigen.
3.5 Die Warenversendung erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Wünscht dieser eine besondere Versandart, gehen Mehrkosten zu seinen Lasten. Für Beschädigung und Verlust während des Transportes haftet „globs IT solutions GmbH“ nicht. Kosten für Selbstabholung werden nicht vergütet. Die Versicherung des Transportgutes erfolgt nur, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dies besonders vereinbart ist, und auch dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)nur auf Kosten des Kunden.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ frs schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ frs alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- Zusatz‐ oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- Leitungs‐ und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- Hard‐ und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ frs keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ frs nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ frs liegende und von AZ frs nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ frs für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ frs wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZAZ frs, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ frs die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ frs ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von AZ frs schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ frs alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ frs keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ frs nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ frs liegende und von AZ frs nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ frs für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ frs wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZAZ frs, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ frs die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ frs ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 18.1. Vereinbarte Termine Sofern nicht anderslautend vereinbart, sind die angegebenen Lieferfristen und Fristen sind nur verbindlich–termine grundsätzlich unverbindlich und berechtigen den Kunden bei Verzug mit der Liefer- und Leistungserbringung nicht zum Ersatz seines hierdurch entstandenen Schadens, wenn sie von AZ gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Kunde ist jedoch berechtigt, bei länger währenden Lieferverzögerungen nach ungenutztem Ablauf einer schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufengesetzten, angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
8.2. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche ausdrücklich verbindlich zugesagten Lieferfristen und -terminen ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag und – sofern voestalpine den Verzug grob fahrlässig verschuldet hat - zur Geltendmachung eines etwaig entstandenen, direkten Schadens im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft Rahmen der Regelungen gemäß Pkt. 12 (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.Haftungsbeschränkung) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte Kunden ausdrücklich gesetzte, angemessene Frist Nachfrist zur Leistung erfolglos verstrichen ordnungsgemäßen Liefer- und Leistungserbringung durch voestalpine unberechtigterweise ungenutzt abgelaufen ist. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit der Nachfrist sind jedenfalls die branchenüblichen Produktionszeiten zu berücksichtigen.
58.3. Kommt es zu Verzögerungen bei Unbeschadet der Leistungserbringungvorgenannten Bestimmungen richten sich die Lieferfristen und –termine nach den Angaben in der Auftragsbestätigung, beginnen jedoch im Zweifel nicht vor vollständiger Klärung aller auftragsrelevanten Einzelheiten, insb. der Beibringung etwaig erforderlicher, in- und / oder ausländischer behördlicher Bescheinigungen/ Genehmigungen. Sollte der Kunde den ihn treffenden Pflichten, insb. Nebenleistungs- und Mitwirkungspflichten, nicht nachkommen, ist voestalpine – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die der Auftraggeber Lieferfristen und -termine entsprechend den internen Prozessen und Produktionsabläufen anzupassen und einer angemessenen Verschiebung zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringenunterwerfen.
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Lieferfristen und -termine. 15.1. Vereinbarte Termine Maßgeblich sind die vertraglich festgelegten Liefer-/bzw. Leistungsfristen und Fristen sind nur verbindlich-termine. Nach Vertragsabschluss auftretende und durch Zusatzvertrag festzulegende Änderungswünsche bzw. unvorhergesehene Zusatzaufwände führen zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen.
5.2. Die Einhaltung der Lieferfristen durch PJM setzt den fristgerechten Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Daten und Unterlagen sowie dessen Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind der zu schaffenden rechtlichen und technischen Voraussetzungen und sonstiger Mitwirkungspflichten voraus, die für die Erbringung der Leistung durch PJM erforderlich sind. Hat der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung eine Verzögerung bei der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung Erfüllung dieser Bedingungen zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern vertreten, verlängert sich die Fristen Lieferzeit entsprechend.
25.3. Sämtliche Ändert sich nach Vertragsabschluss der Terminplan durch nicht PJM zurechenbare Umstände, so werden die PJM dadurch entstehenden Mehrkosten nach Aufwand zuzüglich eines Manipulationsaufschlags von 10% weiterverrechnet. Dazu gehören unter anderem Hotelstorno, anfallende Stillstandstage, vergebliche Dienstreisen und Mietkosten.
5.4. Können Liefertermine aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten oder Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, so verschieben sich die betroffenen Termine um die Anzahl von Arbeitstagen, die aufgrund des Auftretens des Ereignisses höherer Gewalt ungenützt verstrichen ist. Neue gesetzliche COVID 19- Bestimmungen oder Reisebeschränkungen sowie ein gewisses Ausmaß an Krankheitsfällen, das sich auf die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Vertragsparteien auswirkt, gelten als höhere Gewalt, sofern sie nach Vertragsschluss in Kraft treten bzw. auftreten.
5.5. Für optional angebotene Positionen kann PJM keine kurzfristige Verfügbarkeit gewährleisten.
5.6. Fristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich entsprechend bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbarer und von PJM nicht verschuldeter Verzögerung durch seine Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die nicht im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etcEinflussbereich von PJM liegen.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine Lieferfristen und Fristen sind -termine gelten nur verbindlichannähernd, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt es sei denn, dass die H&S GmbH eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Vereinbarte Fristen Lieferfristen beginnen mit dem Datum Zugang unserer Auftragsbestätigung, keinesfalls jedoch vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und der Auftragsbestätigung zu laufenBeibringung etwaiger erforderlicher Bescheinigungen durch den Käufer. Bei später erteilten Zusatz- Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder Erweiterungsaufträgen zu dem Liefertermin das Werk verlässt: sie gelten ferner mit der Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne mein Verschulden oder Verschulden des Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Zugesagte Xxxxxxxxxxxxx verlängern sich die Fristen entsprechendum den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen mir gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag in Verzuggerät, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die H&S GmbH – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszu- schieben oder Anbindungsausfällewegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, ÜbertragungsfehlerAussperrung, NetzwerkausfälleMobilmachung, Hard- Krieg, Blockade, Aus- und Softwarefehler sowie Einwirkungen DritterEinfuhrverbote, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einigRoh- und Brennstoffmangel, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Feuer, Verkehrs- sperren, Störungen der LeistungserbringungBetriebe oder des Transports und sonstige nicht zu vertretende Umstände gleich, die AZ nicht zu vertreten hatder H&S GmbH die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, keine Rechte des Auftraggebers bergründenund zwar einerlei, ob sie bei uns, meinen Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von der H&S GmbH die Erklärung verlangen, ob sie zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich die H&S GmbH nicht, kann der Käufer zurücktreten.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb Ein dem Käufer oder der H&S GmbH mir zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ Vertrages. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei MonateKäufer ohne Interesse sind, ist jede Partei er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind).
4. Xxxxxxxxx sich Erwächst dem Käufer wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzt die Leistungserbringung von AZH&S GmbH den nachweislich entstandenen, ist im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses voraussehbaren Schaden, höchstens jedoch 5% desjenigen Teils der Auftraggeber nur Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht voll vertragsgemäß geliefert werden kann. Die Einschränkung gilt nicht, soweit wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Käufers zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen istnach fruchtlosem Ablauf einer der H&S GmbH gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und -termine. 17.1. Vereinbarte Die in der Auftragsbestätigung angeführte Liefer- woche gilt als verbindlich vereinbart. Der Liefertermin für den Beckenkörper in der vereinbarten Lieferwoche wird dem Kunden spätestens 2 Wochen vor Auslieferung mitgeteilt.
7.2. Werden die Lieferung, der Beginn der Leistungs- ausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungs- pflichten, so werden Liefer- und Leistungsfristen entsprechend verlängert und vereinbarte Termine und Fristen entsprechend hinausgeschoben.
7.3. Termine sind nur verbindlich, wenn sie diese schriftlich festgehalten wurden und deren Einhaltung von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechenduns zugesichert wurde.
27.4. Sämtliche Kommt es aus welchen Gründen auch immer, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind, zu Termin- verschiebungen, die zu einer Verzögerung von mehr als 14 Tagen im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/Projektverlauf führen, verlieren sämtliche ursprünglich vereinbarte Termine ihre Geltung. Ein neuer Terminplan ist in diesem Fall einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu vereinbaren.
7.5. Zu den Terminen sind als Leistungsverlängerung und ohne nachteilige Rechtsfolgen für uns jedenfalls hinzu- zurechnen,
(i) die Tage aus Folgen von Nichtzutreffen von Prognosen des Kunden oder Anbindungsausfälledessen Leistungsanordnungen oder Bestellungsänderungen;
(ii) die Tage aus Leistungsänderungen und die Tage aus Schlechtwetter laut ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) samt den daraus resultierenden Produktionsausfällen;
(iii) die Tage aus fehlenden Vorleistungen und sonstigen, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder von uns nicht zu vertretenden Störungen der LeistungserbringungLeistungs- erbringung, die AZ nicht zu vertreten hatinsbesondere aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten, keine Rechte des Auftraggebers bergründensamt deren zeitlich- organisatorischen Folgen.
37.6. UnvorhersehbareHöhere Gewalt, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende nicht vorhersehbare Ereignisse und von AZ uns nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg(Streik, TerrorakteEpidemien, NaturkatastrophenPandemien und insb der Ausbruch eines Virus, Feuerder die Gesundheit und Sicherheit unserer Mitarbeiter gefährdet, SabotageAusfall von Materialanlieferungen, Unbrauchbarwerden von in unserem Produktionsprozess erforderlichen großen Arbeitsstücken insb Formen, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer Eingriffe, Unter- bindung der Verkehrswege, unvorhersehbare Liefer- erschwernisse etc.), die die von der Pflicht zur rechtzeitigen uns zu erbringende Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns zur angemessene Verlängerung der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)Liefer- und Leistungsfristen.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Lieferfristen und -termine. 4.1. Von Rösler genannte Liefer- und sonstige Fristen oder Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich (Fixtermin) vereinbart oder bestätigt. DE/FICO // de/IV/Wol/002/22.10.2021
4.2. Fristbeginn für die Berechnung von Lieferfristen und Terminen ist der Vertragsabschluss gemäß vorstehender Ziffer 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich), wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle nicht jedoch vor Eingang sämtlicher, zur Ausführung der Leistung durch Rösler erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. bei Rösler, welche der Kunde vertragsgemäß zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt zu stellen hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen.
4.2.1. Bei später erteilten Zusatz- Überschreitung eines, von Rösler als verbindlich genannten, Termins, ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxx eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung, mindestens jedoch drei Wochen, zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Eine Schadensersatzverpflichtung von Rösler besteht jedoch nur, wenn Rösler oder Erweiterungsaufträgen verlängern einem seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last liegt oder wenn ausdrückliche Zusicherungen von Rösler nicht eingehalten werden. Der Höhe nach begrenzt sich die Fristen Schadensersatzverpflichtung auf den typischerweise beim Kunden entstehenden Schaden. Unabhängig von vorstehender Haftungsbegrenzung haftet Rösler für jeden Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
4.2.2. Bei Überschreitung einer unverbindlichen Frist durch Xxxxxx muss der Kunde Rösler eine angemessene Nachfrist, die mindestens sechs Wochen zu betragen hat, setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt vorstehende Ziffer 4.2.1. entsprechend.
24.2.3. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere Ein beim Kunden eingetretener, von Xxxxxx nach den vorliegenden Vereinbarungen zu ersetzender, Verzugsschaden wird auch in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 5 % der vertraglich vereinbarten Vergütung oder der Teilvergütung für den noch ausstehenden Teil der Gesamtlieferung, beschränkt.
4.3. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einigRösler darauf, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/Zulieferanten oder Störungen Nachunternehmer von Rösler - ohne Verschulden von Rösler - nicht rechtzeitig ihre Leistung erbringen, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der Leistungserbringungverbindlich vereinbarte Termin (Fixtermin) um mehr als vier Monate überschritten ist. In diesem Fall bestehen wechselseitig keine Ansprüche.
4.4. Bei höherer Gewalt, Streik, Brand oder sonstigen, von Rösler unverschuldeten, Leistungshindernissen, verlängert sich die AZ Liefer-/Leistungsfrist für Rösler um die Dauer der Behinderung. Der Kunde ist jedoch berechtigt, sechs Monate nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist (Fixtermin) vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu.
4.5. Gerät ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus einem Umstand in Gefahr, den der Kunde zu vertreten hat, keine Rechte so zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Übergabe von Material, Zeichnungen, Plänen, Skizzen oder Mustern, kann Rösler nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden Schadensersatz verlangen, mindestens jedoch Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Rösler bleibt es vorbehalten, gegen Nachweis einen höheren Schadensersatz zu fordern, dem Kunden bleibt unbenommen, die Entstehung eines niedrigeren oder gar keines Schadens bei Rösler nachweisen. DE/FICO // de/IV/Wol/002/22.10.2021
4.6. Werden nach Vertragsabschluss Änderungen des Auftraggebers bergründen.
3. UnvorhersehbareVertrags vereinbart, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen welche die vereinbarte Lieferfrist oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monatevereinbarte Termine berühren, ist jede Partei berechtigt, zwischen den Vertrag außerordentlich Vertragsparteien ein neuer Termin zu kündigen oder von diesem zurückzutretenvereinbaren. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen Die bisherigen Terminsvereinbarungen haben dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)keine Gültigkeit mehr.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlichDie von AD-Systems bestätigten Xxxxxxxxxxxxx beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Lager Wesel. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als ein- gehalten, wenn sie die Ware ohne Verschulden von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen AD-Systems nicht rechtzeitig mitgeteilt bzwabge- sendet werden kann. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- Für verzögerte oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich unterbliebene Lieferungen, die Fristen entsprechendvon Vorlie- feranten von AD-Systems verursacht wurden, wird nicht eingestanden.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/Die Lieferzeiten und Liefertermine verlängern sich - unbeschadet der Rechte von AD- Systems aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründeneinem anderen Vertrag AD-Systems gegenüber in Verzug ist.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Kriegberechtigen AD-Systems, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen die Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht absehbar erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem teilweise zurückzutreten. . Dies gilt auch dannDer hö- heren Gewalt stehen alle Umstände gleich, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits währungs- oder handelspolitische oder sonstige ho- heitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, sowie Behinde- rung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei AD-Systems, dem Lieferwerk, oder einem Unterlieferanten eintreten. Der Käufer kann von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)AD-Sys- tems eine Erklärung verlangen, ob AD-Systems von dem Vertrag zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern will.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung Für den Fall, dass AD-Systems in Lieferverzug gerät, kann der Käufer nach Ablauf einer von AZihm gesetzten, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigtangemessenen Frist von dem Vertrag zurücktreten, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.die
5. Kommt es Bei Verzug ist ein Schadensersatzanspruch auf 0,5% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu Verzögerungen bei 5% des Rechnungswertes der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die vom Ver- zug betroffenen Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten und Leistungen zu erbringenbegrenzt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Lieferfristen und -termine. 15.1 Frist- und Terminabsprachen sind grundsätzlich schriftlich bzw. Vereinbarte Termine und Fristen elektronisch (E-Mail) festzuhalten bzw. zu bestätigen.
5.2 Die vom AG offerierten oder bestätigten Xxxxxxxxxxxxx sind nur verbindlichRichttermine.
5.3 Fest zugesicherte Liefertermine gelten nur, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle die zur Ausführung der Leistung Erfüllung des Auftrages erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder AnbindungsausfälleInformationen vereinbarungsgemäss bei tm-k eintreffen und der AG seinerseits die vereinbarten Termine, Übertragungsfehlerzum Beispiel «Gut zur Ausführung», Netzwerkausfälleeinhält.
5.4 Für Terminverzögerungen, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren verspätet oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen unvollständig eingereichte Unterlagen und/oder Störungen Informationen des AG oder einer von ihm bezeichneten Drit- ten, durch Änderungswünsche des AG oder durch Erweiterung des ursprünglich vereinbarten Auftragsumfanges entstehen, kann tm-k weder Gewähr noch Haftung übernehmen.
5.5 Überschreitungen des Liefertermins, für welche tm-k kein direktes Verschulden trifft, zum Beispiel Betriebsstörungen, Strommangel sowie für alle Fälle der Leistungserbringunghöhe- ren Gewalt, berechtigen den AG nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder tm-k wegen entstandenen Schadens haftbar zu machen.
5.6 tm-k bemüht sich mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte vereinbarten Termine einzuhalten. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von tm-k. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen auf Seite des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe AG – entbinden AZ für ihre Dauer tm-k jedenfalls von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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Samples: General Terms and Conditions
Lieferfristen und -termine. 1. Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich4.1 Soweit wir Xxxxxxxxxxxxx nicht fix zugesagt haben, werden wir uns nach besten Kräften bemühen, a n- gegebene Lieferdaten einzuhalten.
4.2 Die vereinbarten Liefertermine verlängern sich, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß nicht – vom Besteller zu genehmigende Zeichnungen zu den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarten Terminen bei uns vorliegen, – ein vereinbartes Akkreditiv vom Besteller termingerecht e röffnet wird, – vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufen. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.
2. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt termingerecht geleistet werden. Die Parteien sind sich daher darüber einig, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/oder Störungen der Leistungserbringung, die AZ nicht zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründen.
3. Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger Lieferzeit gilt als drei Monate, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen oder von diesem zurückzutreten. . Dies gilt auch danneingehalten, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall Anzeige der Verhinderung Versandbereitschaft dem Besteller innerhalb der vereinbarten Lieferfrist mitgeteilt wird.
4.3 Sollten wir im Einzelfall selbst von unserem Vorlieferanten nicht mehr möglich ist (ordnungsgemäß oder rechtzeitig b e- liefert werden, so werden wir uns bemühen, mit dem Kunden einen neuen angemessenen Liefertermin zu vereinbaren. Sollte hierüber eine Einigung nicht zustande kommen, behalten wir uns das Recht vor, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
4.4 Teillieferungen sind zulässig.
4.5 Unvorhergesehene Ereignisse sowohl in unserem Betrieb als auch in fremden Unter nehmen, von de- nen die Herstellung und der Transport des Liefergegenstandes wesentlich abhängig sind und die wir bei objektiver Betrachtungsweise nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben, so. z.B. weil die gebuchten Platzierungen dann bereits Arbeitskämpfe, Krieg und Aufruhr, behördliche Eingriffe, Verkehrsengpässe, Rohstoff- und Energieknappheit sowie alle größeren Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden, entbinden uns nach entsprechender unverzüglicher Mitteilung an den Besteller von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)der Einhaltung der Lieferfrist.
44.6 Verzögert sich der Versand infolge eines Verhaltens des Bestellers, so werden dem Besteller nach Ablauf einer einmonatigen Karenz ab Versandbereitschaftsmeldung die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt Wir sind darüber hinaus nach unserer Xxxx berechtigt, wenn AZ die Verzögerung nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer ange- messenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu vertreten hat verfügen und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zur Leistung erfolglos verstrichen istzu beliefern.
54.7 Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht nicht. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringenDie Haftung gemäß § 287 BGB wird ausgeschlossen.
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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen
Lieferfristen und -termine. 4.1. Von Rösler genannte Liefer- und sonstige Fristen oder Termine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich als verbindlich vereinbart oder bestätigt.
4.2. Fristbeginn für die Berechnung von Lieferfristen und Terminen ist der Vertragsabschluss gemäß vorstehender Ziffer 1). Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlichUnabhängig davon beginnt die Frist nicht zu laufen, wenn sie von AZ schriftlich bestätigt worden sind und der Auftraggeber AZ alle so lange noch zur Ausführung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen gemäß den getroffenen Vereinbarungen rechtzeitig mitgeteilt bzw. durch Rösler erforderliche Unterlagen, Genehmigungen oder sonstige für die Erfüllung durch Rösler notwendige Angaben, vom Kunden an Rösler nicht zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung zu laufenwurden.
4.2.1. Bei später erteilten Zusatz- Überschreitung eines, von Rösler als verbindlich genannten, Termins, ist der Kunde verpflichtet, Xxxxxx eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung, mindestens jedoch drei Wochen, zu setzen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Eine Schadensersatzverpflichtung von Rösler besteht ausschließlich bei Vorsatz oder Erweiterungsaufträgen verlängern grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach begrenzt sich die Fristen Schadensersatzverpflichtung auf den typischerweise beim Kunden direkt entstehenden unmittelbaren Schaden. Unabhängig der vorstehenden Haftungsbegrenzung haftet Rösler für den Fall der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit nach den zwingenden gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich.
4.2.2. Bei Überschreitung einer unverbindlichen Frist durch Xxxxxx muss der Kunde Rösler eine angemessene Nachfrist, die mindestens sechs Wochen zu betragen hat, setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt vorstehende Ziffer 4.2.1. entsprechend.
24.2.3. Sämtliche im Internet angebotenen Dienste können insbesondere Ein beim Kunden eingetretener, von Xxxxxx nach den vorliegenden Vereinbarungen zu ersetzender, Verzugsschaden wird auch in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit auf einen Höchstbetrag in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung, höchstens jedoch auf 5 % der vertraglich vereinbarten Vergütung oder der Teilvergütung für den noch ausstehenden Teil der Gesamtlieferung, beschränkt.
4.3. Beruht die Nichteinhaltung von Fristen oder Terminen durch technische Umstände wie z.B. Leitungs- und/oder Anbindungsausfälle, Übertragungsfehler, Netzwerkausfälle, Hard- und Softwarefehler sowie Einwirkungen Dritter, für die AZ keine Verantwortung trifft (z.B. durch Viren oder Hacker Angriffe etc.) beeinträchtigt werden. Die Parteien sind sich daher darüber einigRösler darauf, dass auf solchen Ursachen beruhende Unterbrechungen und/Zulieferanten oder Störungen Nachunternehmer von Rösler - ohne Verschulden von Rösler - nicht rechtzeitig ihre Leistung erbringen, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der Leistungserbringungverbindlich vereinbarte Termin (Fixtermin) um mehr als vier Monate überschritten ist. In diesem Fall bestehen wechselseitig keine Ansprüche.
4.4. Bei höherer Gewalt, Streik, Brand oder sonstigen, von Rösler unverschuldeten, Leistungshindernissen, verlängert sich die AZ Liefer-/Leistungsfrist für Rösler um die Dauer der Behinderung. Der Kunde ist jedoch berechtigt, sechs Monate nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Frist (Fixtermin) vom Vertrag zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch, gleich aus welchem Rechtsgrund, steht dem Kunden in diesem Fall nicht zu.
4.5. Gerät ein vereinbarter Liefer- oder Leistungstermin aus einem Umstand in Gefahr, den der Kunde zu vertreten hat, keine Rechte des Auftraggebers bergründenso zum Beispiel bei nicht rechtzeitiger Übergabe von Material, Zeichnungen, Plänen, Skizzen oder Mustern, kann Rösler nach Setzen einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden Schadensersatz verlangen, mindestens jedoch Schadensersatz in Höhe von 15 % der Auftragssumme. Rösler bleibt es vorbehalten, gegen Nachweis einen höheren Schadensersatz zu fordern, dem Kunden bleibt unbenommen, die Entstehung eines niedrigeren oder gar keines Schadens bei Rösler nachweisen.
34.6. UnvorhersehbareWerden nach Vertragsabschluss Änderungen des Vertrags vereinbart, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs von AZ liegende und von AZ nicht zu vertretende Ereignisse höherer Gewalt wie z.B. Krieg, Terrorakte, Naturkatastrophen, Feuer, Sabotage, behördliche Anordnungen welche die vereinbarte Lieferfrist oder Arbeitskämpfe entbinden AZ für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung. AZ wird den Auftraggeber über den Eintritt der Störung in angemessener Weise unterrichten. Ist das Ende der Störung nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monatevereinbarte Termine berühren, ist jede Partei berechtigt, zwischen den Vertrag außerordentlich Vertragsparteien ein neuer Termin zu kündigen oder von diesem zurückzutretenvereinbaren. . Dies gilt auch dann, wenn die Leistungserbringung nach Wegfall der Verhinderung nicht mehr möglich ist (z.B. weil die gebuchten Platzierungen Die bisherigen Terminvereinbarungen haben dann bereits von einem anderen Auftraggeber gebucht sind)keine Gültigkeit mehr.
4. Xxxxxxxxx sich die Leistungserbringung von AZ, ist der Auftraggeber nur zum Rücktritt berechtigt, wenn AZ die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Frist zur Leistung erfolglos verstrichen ist.
5. Kommt es zu Verzögerungen bei der Leistungserbringung, die der Auftraggeber zu vertreten hat, beispielsweise durch nachträgliche Änderungswünsche oder verspätete Informationsverschaffung, kann sich die Lieferung über den Verzögerungszeitraum hinaus verschieben. AZ ist in diesem Fall nicht verpflichtet, vorrangig die entsprechend verzögerten Leistungen zu erbringen.
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