Lieferpflicht und Haftung. (1) Die SWG ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat. (2) Die SWG ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle besteht. (3) Soweit und solange die SWG an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung der elektrischen Energie durch höherer Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. (4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG nach Ziffer 15 beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mit. (5) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Stromlieferungsvertrag
Lieferpflicht und Haftung. (1) Die SWG ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat.
(2) Die SWG ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität Erdgas notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle besteht.
(3) Soweit und solange die SWG an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung der elektrischen Energie des Erdgases durch höherer höhere Gewalt oder sonstige sons tige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Erdgasversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG nach Ziffer 15 beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. , Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mit.
(5) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Energy Supply Agreement
Lieferpflicht und Haftung. (1) 2.1 Die SWG TEAG ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber NB den Netzanschluss und Netz- anschluss/die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder bzw. 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV Niederspan- nungsanschlussverordnung (NAV) unterbrochen hathat oder eine Messeinrichtung nicht installiert ist.
(2) Die SWG ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle besteht.
(3) 2.2 Soweit und solange die SWG TEAG an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertragsgemä- ßen Lieferung der elektrischen Energie durch höherer höhere Gewalt oder sonstige UmständeUmstän- de, deren Beseitigung ihr nicht möglich istist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(4) 2.3 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich Netzbetriebs ein- schließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG TEAG von der Leistungspflicht und von der Haftung für Schäden durch Netz- störungen befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG TEAG nach Ziffer 15 Ziff. 16 beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. Die SWG TEAG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber NB oder durch den Messstellenbetreiber MSB zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG TEAG bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers Ansprüche wegen der vorstehenden Netzstörungen sind gegen den NB bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mitden MSB geltend zu machen. Der zuständige NB und MSB wird dem Kunden spätestens in der Vertragsbestätigung genannt.
2.4 Soweit die vorstehenden Regelungen dieser Ziffer nicht einschlägig sind, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Übrigen gegen die TEAG (5) SWG haftet für Xxxxxxx im Folgenden „Schadensersatzansprüche“ genannt), gleich aus der schuldhaften welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von LebenPflichten aus dem Schuldverhältnis und aus un- erlaubter Handlung, Körper ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrläs- sigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichtenvertraglicher Pflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, bei leichter soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit jedoch vorliegt oder wegen der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vertragstypischen SchädenVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Die Haftung Eine Änderung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührtBeweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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Samples: Stromliefervertrag
Lieferpflicht und Haftung. (1) SWG beliefert den Kunden mit elektrischer Energie an der Ladeeinrichtung des Kunden während der Freigabezeiten des örtlichen Netzbetreibers. In den übrigen Zeiten ist der Strombezug an der Ladeeinrichtung unterbrochen. Der Kunde erhält die aktuellen Freigabezeiten von dem für ihn örtlich zuständigen Netzbetreiber. Die Kontaktdaten teilt die SWG dem Kunden gerne auf Anfrage mit.
(2) Die SWG ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV unterbrochen hat.
(23) Die SWG ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle Abnahmestelle besteht.
(34) Soweit und solange die SWG an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung der elektrischen Energie durch höherer Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(45) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG nach Ziffer 15 14 beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mit.
(56) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Energielieferungsvertrag
Lieferpflicht und Haftung. (1) Die SWG ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV Niederdruckanschlussverordnung unterbrochen hat.
(2) Die SWG ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität Erdgas notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle besteht.
(3) Soweit und solange die SWG an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung der elektrischen Energie des Erdgases durch höherer höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr nicht möglich ist, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Erdgasversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG nach Ziffer 15 beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen. , Die SWG ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzw. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mit.
(5) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vorhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Gaslieferungsvertrag
Lieferpflicht und Haftung. (1) 2.1. Die SWG evb ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber Netzbetrei- ber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV NDAV unterbrochen hat.
(2) 2.2. Die SWG evb ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität Gas notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag Gasliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle Abnah- mestelle besteht.
(3) 2.3. Soweit und solange die SWG evb an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertragsge- mäßen Lieferung der elektrischen Energie des Gases durch höherer höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren de- ren Beseitigung ihr nicht möglich istist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(4) 2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Gasversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG evb von der Leistungspflicht und von der Haftung für Schäden durch Netzstörungen befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten be- rechtigten Maßnahmen der SWG evb nach Ziffer 15 Ziff. 14 AVB beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen.
2.5. Die SWG evb ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG evb bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzwAn- sprüche wegen der vorstehenden Netzstörungen sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mitDer zuständige Netzbetreiber und der zuständige Messstel- lenbetreiber werden dem Kunden spätestens in der Vertragsbestätigung be- nannt.
(5) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Erdgasliefervertrag
Lieferpflicht und Haftung. (1) 2.1. Die SWG evb ist zur Belieferung nicht verpflichtet, soweit und solange der Netzbetreiber Netzbetrei- ber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach §§ 17 oder 24 Abs. 1, 2 und 5 NAV NDAV unterbrochen hat.
(2) 2.2. Die SWG evb ist zur Belieferung auch nicht verpflichtet, wenn die zur Belieferung mit Elektrizität Gas notwendigen Verträge mit dem örtlichen Netzbetreiber nicht bestehen oder derzeit noch ein Energieliefervertrag Gasliefervertrag mit einem anderen Lieferanten für diese Entnahmestelle Abnah- mestelle besteht.
(3) 2.3. Soweit und solange die SWG evb an der Erzeugung, dem Bezug oder der vertragsgemäßen vertragsge- mäßen Lieferung der elektrischen Energie des Gases durch höherer höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren de- ren Beseitigung ihr nicht möglich istist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist, ist sie zur Belieferung des Kunden nicht verpflichtet. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.
(4) 2.4. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Gasversorgung (Netzstörungen) ist, soweit es sich um Folgen eine r einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses oder einer Störung des Messstellenbetriebs handelt, die SWG evb von der Leistungspflicht und von der Haftung für Schäden durch Netzstörungen befreit. Satz 1 gilt nicht, soweit so- weit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der SWG evb nach Ziffer 15 Ziff. 14 AVB beruht. Ansprüche wegen solcher Versorgungsstörungen sind gegen den jeweiligen Netzbetreiber bzw. den jeweiligen Messstellenbetreiber geltend zu machen.
2.5. Die SWG evb ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber oder durch den Messstellenbetreiber zusammenhängenden Tatsachen Tatsa- chen insoweit Auskunft zu geben, als sie der SWG evb bekannt sind oder von ihr in zumutbarer zu- mutbarer Weise aufgeklärt werden können. Die Kontaktdaten des Netzbetreibers bzwAnsprüche wegen der vorstehenden Netzstörungen sind gegen den Netzbetreiber geltend zu machen. des Messstellenbetreibers teilt die SWG gerne auf Anfrage mitDer zuständige Netzbetreiber wird dem Kunden nochmals in der Vertragsbestätigung benannt.
(5) SWG haftet für Xxxxxxx aus der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. SWG haftet auch für Xxxxxxx aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei leichter Fahrlässigkeit jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vo rhersehbaren vertragstypischen Schäden. Die Haftung der SWG aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
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Samples: Erdgasliefervertrag