Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport Musterklauseln

Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport. 4.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich.
Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport. 4.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und - fristen sind verbindlich. Vereinbarte Lieferfristen laufen vom Datum des Zu- gangs der Bestellung an. Maßgeblich für die Einhaltung der Lieferfristen bzw. –termine ist der Eingang der Lieferung am vereinbarten Empfangsort. Bei fehlender Vereinbarung einer Lieferzeit kommt der LIEFERANT in Verzug,
Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport. 4.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. Informationen zu unseren Wareneingangsrichtlinien (z.B.: Anlieferungszeiten, Avisierung, Verpackung) entnehmen Sie bitte verbindlich der ACTS-Supply- Chain-Guideline. Sie finden diese in der jeweils gültigen Fassung unter xxx.xxxx.xx.
Liefertermine, Gefahrenübergang und Transport. 3.1 Die in der Bestellung oder dem Lieferabruf angegebenen Liefertermine und -fristen sind verbindlich. 3.2 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes vereinbart wurde, DDP Incoterms 2010 an uns oder an den von uns benannten Lieferort zu erfolgen. 3.3 Für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang des Vertragsgegenstandes und der Versandpapiere bei uns oder der von uns bezeichneten Empfangsstelle maßgebend. 3.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, der Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände hat, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern, hat uns der Lieferant unverzüglich darüber zu unterrichten. 3.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche, dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. 3.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind für uns zumutbar. 3.7 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs. Applicable in business transactions with companies, legal entities under public law and special funds under public law. 1.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.