Common use of Lieferung und Gefahrenübergang Clause in Contracts

Lieferung und Gefahrenübergang. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. 2. Die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über: a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

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Samples: Verkaufs Und Lieferbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 14.1. Lieferungen erfolgen ab Werk Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf Rechnung der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Ist der Käufer mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer für die Dauer des Verzuges zu keiner Lieferung verpflichtet. 4.2. Bei Lieferverzug ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 4.3. Auch in Fällen von höherer Gewalt, das sind Krieg, Aufstand, Brand, Embargo, Arbeitskonflikte und Gefahr des Auftraggeberssonstige, falls dies vom Parteiwillen unabhängige Umstände, hat der Verkäufer für die Lieferung eine angemessene Nachfrist. 4.4. Xxxxxxx oder Schadenersatz jeder Art wegen verspäteter Lieferung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen. 4.5. Vor Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer nur dann Rechtsbehelfe ausüben, wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, daß er seine Pflichten nicht ausdrücklich schriftlich innerhalb der Nachfrist erfüllen wird. 4.6. Wenn nicht anders vereinbart wurde. 2. Die Gefahr der Beschädigungwird, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über: a) Bei Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. 4.7. Für den Gefahrenübergang und den vereinbarten Lieferort gelten die INCOTERMS in der letzten revidierten Fassung. 4.8. Es obliegt dem Käufer, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von bei einem Verlust oder einer Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4der Ware am Transportweg beim transportführenden Organ unverzüglich zu reklamieren. Der Auftraggeber ist verpflichtetVerkäufer behält sich bei vereinbarter Selbstabholung das Recht vor, 1 Woche nach bestätigtem Xxxxxx einen Frächter zu beauftragen und die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch Risiko und Kosten des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn überAdressanten zu liefern. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 14.1 Lieferungen und Leistungen erfolgen, wenn nicht zwischen DENNERT und dem Lieferanten ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) an den Standorten von DENNERT in Schlüsselfeld, Post- bauer-Heng oder einen anderen von DENNERT benannten Lieferort. Lieferungen erfolgen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des AuftraggebersDer Ge- fahrübergang erfolgt bei Übergabe der Lieferware am Lieferort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurdeist diese für den Gefahrübergang maßgebend. 2. Die Gefahr der Beschädigung4.2 Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von DENNERT nicht berechtigt, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subun- ternehmer) erbringen zu lassen. 4.3 Bestellung bzw. Liefergegenstände geht wie folgt Aufträge sind geschlossen anzuliefern. Es sei denn, DEN- NERT ist im Einzelfall mit Teillieferungen einverstanden. Es dürfen keine Vorablieferungen erfolgen, außer es ist ausdrücklich vereinbart. DENNERT ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Teillieferungen auf den Auftraggeber über: a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung Kosten und Risiko des Lieferanten zu retournieren oder in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3einem Speditionslager auf dessen Ko- sten einzulagern. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber Der entstandene personelle Aufwand wird dem Frachtführer oder Spediteur dem EmpfängerLieferanten in Rechnung gestellt. 4. 4.4 Jeder Lieferung sind Lieferscheine (zweifach) mit Angabe der Bestelldaten, genauer Artikelbezeichnung und unserer Artikelnummer beizufügen. 4.5 Der Auftraggeber Lieferant ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte sich bei Betreten oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmenBefahren des Betriebsge- ländes umgehend beim Empfang von DENNERT anzumelden und unterweisen zu lassen. Wird Sofern der Versand auf Wunsch Empfangsbereich nicht besetzt sein sollte, ist das Be- treten oder Befahren des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr Betriebsgeländes nur mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn übervorheriger Zustimmung von DENNERT gestattet. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 1. Lieferungen erfolgen ab Werk Sofern nicht anders vereinbart, ist Mondi berechtigt, die Art und Weise des Versands zu bestimmen; der Versand erfolgt auf Rechnung Gefahr und Gefahr Kosten des Auftraggebers, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. 2Käufers. Die Gefahr Art der Beschädigung, Zerstörung oder Verpackung wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzwKäufers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über: aAuch in Fällen außerhalb des Verantwortungsbereiches von Mondi (höhere Gewalt) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtetMondi berechtigt, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand bestellten Waren auf Wunsch Gefahr und Kosten des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers Käufers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagernzu lagern, wodurch die Lieferverpflichtung von Mondi erfüllt ist. Die Preisgefahr geht spätestens mit dem Versand der Waren (Übergabe an den Spediteur) auf den Käufer über. Bei Lieferverzug, dessen Ursachen im Verantwortungsbereich des Käufers liegen, geht die Preisgefahr auf den Käufer mit der Anzeige der Lieferbereitschaft über. Mondi ist berechtigt, Lagerkosten beginnend mit einem Monat nach der Anzeige der Lieferbereitschaft mit 7,50 € Lagergebühr für jeden angefangenen Monat pro Palette zu verrechnen und nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist die Waren zum eigenen Nutzen zu verwerten. Die Geltendmachung jeglicher sonstiger Ansprüche bleibt ausdrücklich vorbehalten. Die Verpflichtung zur Lieferung sowie zur Einhaltung eventuell vereinbarter Lieferfristen von Mondi wird durch alle außergewöhnlichen und von Mondi nicht zu vertretenden Umstände (insbesondere bei einer erheblichen Betriebsstörung), die die Lieferung der Ware unmöglich gemacht hat, aufgehoben. Ist Mondi mit der Lieferung in Verzug, auch wenn keine erhebliche Betriebsstörung vorliegt, ist seitens des Käufers eine angemessene Nachfrist zu bewilligen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 14.1. Lieferungen erfolgen ab Werk Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der auf Rechnung der Auftragsbestätigung angeführte Termin. Ist der Käufer mit Zahlungen aus einem anderen Vertrag mit dem Verkäufer in Verzug, so ist der Verkäufer für die Dauer des Verzuges zu keiner Lieferung verpflichtet. 4.2. Bei Lieferverzug ist dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist zu gewähren. 4.3. Auch in Fällen von höherer Gewalt, das sind Krieg, Aufstand, Brand, Embargo, Arbeitskonflikte und Gefahr des Auftraggeberssonstige, falls dies vom Parteiwillen unabhängige Umstände, hat der Verkäufer für die Lieferung eine angemessene Nachfrist. 4.4. Strafe oder Schadenersatz jeder Art wegen verspäteter Lieferung durch den Verkäufer sind ausgeschlossen. 4.5. Vor Ablauf einer vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist kann der Käufer nur dann Rechtsbehelfe ausüben, wenn er vom Verkäufer die Anzeige erhalten hat, dass er seine Pflichten nicht ausdrücklich schriftlich innerhalb der Nachfrist erfüllen wird. 4.6. Wenn nicht anders vereinbart wurde. 2. Die Gefahr der Beschädigungwird, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über: a) Bei Vereinbarung gilt die Ware als „ab Werk“ verkauft. 4.7. Für den Gefahrenübergang und den vereinbarten Lieferort gelten die INCOTERMS in der letzten revidierten Fassung. 4.8. Es obliegt dem Käufer, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von bei einem Verlust oder einer Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4der Ware am Transportweg beim Transportführenden Unternehmen unverzüglich zu reklamieren. Der Auftraggeber ist verpflichtetVerkäufer behält sich bei vereinbarter Selbstabholung das Recht vor, 1 Woche nach bestätigtem Xxxxxx einen Frachtführer zu beauftragen und die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch Risiko und Kosten des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn überAdressanten zu liefern. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Lieferung und Gefahrenübergang. 1) Waren werden – soweit keine Selbstabholung erfolgt - ab dem Sitz des jeweiligen Lieferwerks oder sonstigem firmeneigenen Auslieferungslager geliefert. Lieferungen erfolgen ab Werk an andere Orte werden nur auf Rechnung Kosten und auf Gefahr des AuftraggebersEmpfängers vorgenommen. Sind bestimmte Weisungen für die Lieferung in der Bestellung nicht erteilt, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurdeso erfolgt sie nach bestem Ermessen ohne Verbindlichkeit für billigste Verfrachtung. 2. ) Die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- geht mit Abholung bzw. Liefergegenstände geht wie folgt dem Verlassen des o. g. Versendeortes auf den Auftraggeber Käufer über: a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“TBV noch andere Leistungen, sobald z. B. Versandkosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Verzögert sich die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“Lieferung infolge von uns nicht zu vertretenden Umständen, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand insbesondere auch auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögertKäufers, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt der Meldung Lieferbereitschaft auf diesen über. Grundsätzlich ist der Versandbereitschaft auf ihn überKäufer verpflichtet, bei Abrufaufträgen binnen zwei Wochen nach Mitteilung der Lieferbereitschaft die Waren schriftlich abzurufen. Verletzt er diese Pflicht, kann die TBV hierdurch entstehende Kosten, insbesondere für Lagerung, in Rechnung stellen. 5. Wir sind berechtigt3) Es ist Sache des Empfängers, bei vorliegendem Annahmeverzug die zur Feststellung eines Schadens und Anerkennung einer Ersatzpflicht seitens des Spediteurs, Frachtführers oder Transportunternehmers notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. 4) Der Käufer ist damit einverstanden, dass neben Beauftragten der TBV auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware Beauftragte eines Fremdüberwachers, der Bauaufsichtsbehörde oder der Straßenbaubehörde zu den üblichen Betriebsstunden auf Kosten der Baustelle erscheinen und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagernProben nehmen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Verkauf Von Transportbeton

Lieferung und Gefahrenübergang. 14.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen, wenn nicht zwischen WOLF und dem Lieferan- ten ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, DDP (Incoterms 2010) an den Geschäftssitz von WOLF in Schwandorf oder einen anderen von WOLF benannten Lie- ferort. Der Gefahrübergang erfolgt bei Übergabe der Ware am Lieferort. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. 4.2. Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von XXXX nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu las- sen. 4.3. Bestellung bzw. Aufträge sind geschlossen anzuliefern. Es sei denn, WOLF ist im Einzel- fall mit Teillieferungen einverstanden. Es dürfen keine Vorablieferungen erfolgen, außer es ist ausdrücklich vereinbart. XXXX ist berechtigt, vorzeitige Lieferungen oder Teillie- ferungen auf Kosten und Risiko des Lieferanten zu retournieren oder in einem Spediti- onslager auf dessen Kosten einzulagern. Der entstandene personelle Aufwand wird dem Lieferanten in Rechnung gestellt. 4.4. Alle Artikel sind auf dem Lieferschein und der Rechnung in derselben Reihenfolge aufzu- führen. Jeder Sendung muss der dazugehörige Lieferschein ohne Preisangabe beigefügt sein. Es muss angegeben sein, aus wie vielen Versandeinheiten die gesamte Sendung besteht. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. 4.5. Die Bestell- und Artikelnummern von WOLF sind auf allen Lieferpapieren, Rechnungen oder sonstiger Korrespondenz anzugeben. Rechnungen werden nur bei Angabe der Be- stell- und Artikelnummern bearbeitet. 4.6. Berechtigte Produktrücksendungen erfolgen ab Werk zu Lasten und auf Rechnung und Gefahr des AuftraggebersLieferanten, falls dies nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart wurde. 2. Die Gefahr der Beschädigung, Zerstörung oder des Unbrauchbarwerdens der Kauf- bzw. Liefergegenstände geht wie folgt auf den Auftraggeber über: a) Bei Vereinbarung „ab Werk“, sobald die Ware zur Abholung in unserem Werk bereitgestellt ist; b) Bei Vereinbarung „frei Frachtführer“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; c) Bei Vereinbarung „frachtfrei“, sobald die Ware der den Transport durchführenden Person zum Verladen übergeben worden ist; 3. Im Falle von Verlust oder Beschädigung während des Transportes obliegt die Reklamation gegenüber dem Frachtführer oder Spediteur dem Empfänger. 4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers bzw. aus in dessen Sphäre liegenden Gründen verzögert, geht wobei die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft Aufgabe des Rücksendegutes auf ihn überden Lieferanten übergeht. 5. Wir sind berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsunmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen