Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten. 2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
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Samples: L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes), L Gav (Landes Gesamtarbeitsvertrag Des Gastgewerbes)
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.. Lohn
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten Abgren- zungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten Abgren- zungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
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Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. Artikel 35 lit. h) Buchstabe g – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Arbeits- stelle. Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- Kran- ken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten Abgrenzungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
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Samples: Allgemeinverbindlicherklärung Des Landes Gesamtarbeitsvertrages Des Gastgewerbes
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse Vorsch üsse – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. Ziffer 2 L-GAV).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Lohnabzüge. 1 Vom Lohn dürfen nur abgezogen werden: – AHV/IV/EO-Beiträge – ALV-Beiträge – Versicherungsprämien (Art. 23 ff.) – Beiträge gemäss Art. 35 lit. h) – Mietzins und Verpflegungskosten – Quellensteuern – Schadenersatzleistungen – Vorschüsse Lohn – Rückforderungen aus Darlehen und ähnlichen Verträgen – Betreibungsamtliche Lohnpfändungen – Entschädigung bei ungerechtfertigtem Nichtantritt oder Verlassen der Arbeitsstelle Weitere zwingende gesetzliche Abzüge bleiben vorbehalten.
2 Das Recht auf Abzug der Beiträge des Mitarbeiters für AHV/IV/EO, ALV, Kranken- und Unfallversicherung sowie berufliche Vorsorge (Abgrenzungs- schwierigkeiten Abgren- zungsschwierigkeiten vorbehalten) ist nach zwei Monaten verwirkt. Kommentar Verrechnung von Schadenersatzleistungen mit Lohnforderungen Der Arbeitgeber kann Geldforderungen mit Lohnforderungen nur soweit verrechnen, als Lohn- forderungen pfändbar sind. Ersatzforderungen für absichtlich zugefügten Schaden sind jedoch unbeschränkt verrechenbar (Art. 323b Abs. 2 OR und Art. 31 Ziff. 2 L-GAV).
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag