Mahngebühr / Vertragsänderungen. Für den Fall der Verletzung seiner Mietzinszahlungspflicht anerkennt der Mieter die Mahngebühren des Vermieters in Höhe von C HF 30.00 pro Mahnung. Für wiederholte Verletzung der Zahlungspflicht (schleppende Zahlungsmoral) und Einleitung von rechtlichen Schritten (Betreibungsandrohung, Kündigungsandrohung etc.) wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 150.00 erhoben. Der Vermieter ist berechtigt den im Mietvertrag vereinbarten Nettomietzins oder die Zahlungen an die Nebenkosten im zulässigen Ausmass zu erhöhen sowie auch andere Vertragsbestimmungen zu ändern. Vertragsänderungen sind mit einem vom Kanton genehmigten Formular mitzuteilen und zu begründen. Sie können jederzeit auf den nächstmöglichen Kündigungstermin erfolgen. Die Än derungsanzeige muss mehreren Mietern nicht getrennt zugestellt werden. Ist eine unkündbare Mindestmietdauer von mindestens 5 Jahren vereinbart, so gilt der Nettomietzins als indexiert und folgt dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise. Die Erhöhung oder Senkung des Nettomietzinses darf 100 % der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise betragen. Der Vermieter zeigt dem Mieter die Vertragsänderung unter Einhaltung einer Monatsfrist auf einen beliebigen Monatsbeginn hin mit einem vom Kanton genehmigten Formular an. Darüber hinaus ist der Vermieter auch während der unkündbaren Mindestvertragsdauer in gleicher Weise berechtigt, Nettomietzinserhöhungen infolge von wertvermehrenden Investitionen sowie Anpassungen der Zahlungen an die Nebenkosten vorzunehmen.