Marktstörungsrisiko Musterklauseln

Marktstörungsrisiko. Der Handel an Börsen und Handelsplätzen könnte zeitlich unbestimmt ausgesetzt oder gänzlich beendet (etwa Delisting) werden. In dieser Zeit können Basiswerte weder erworben noch beendet werden. Der Kurs bei Wiederaufnahme des Handels kann erheblich vom Vorkurs abweichen. Dies kann zu einer negativen Kursentwicklung der Basiswerten führen. Störungen sind auch möglich, wenn die Handelsplattform, über die Bitpanda die Basiswerte kauft, den Handel aussetzt, unterbricht, beendet oder aufgrund von technischen Schwierigkeiten den Handel nicht gewährleisten kann. Auch technische Störungen der IT-Systeme von Bitpanda können eine Einschränkung oder Aussetzung des Handels zur Folge haben. Bei einer dauerhaften Beendigung seitens der Handelsplattformen (etwa Delisting) kann es sein, dass Anleger ihr Investment nicht mehr oder erst wesentlich später veräußern können und ihnen dadurch ein finanzieller Schaden entsteht. Da das Kapital weiterhin gebunden bleibt unterliegen Anleger bei Marktstörungen weiterhin dem Kurs- und Liquiditätsrisiko. Weiters können dem Anleger finanzielle Schäden durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs- und Naturereignisse entstehen. Diese Art der Schäden sind von den Anlegern zu tragen. Dies gilt auch für Schäden oder Verluste, die ohne Einwirkung oder Zutun der Emittentin entstanden sind.
Marktstörungsrisiko. Der Handel in Anteilen an einer Börse kann wegen der herrschenden Marktbedingungen oder wenn der Handel in den Anteilen nach Ansicht der Börse nicht ratsam ist oder wenn dies anderweitig nach den Vorschriften der Börse möglich ist unterbrochen und ausgesetzt werden. Wenn der Handel an einer Börse unterbrochen ist, können Anteilinhaber die Anteile unter Umständen so lange nicht verkaufen, bis der Handel wieder aufgenommen wird. Wenn ein Anleger Anteile über einen befugten Teilnehmer oder sonstigen Nominee oder Intermediär hält, ist dieser Anteilinhaber nicht im Verzeichnis der Gesellschaft eingetragen und er kann daher keine Stimmrechte und sonstigen Rechte ausüben, die den im Verzeichnis eingetragenen Personen zur Verfügung stehen.