Maßgebliche Bestimmungen. Für sämtliche Straßen-Transporte wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart, selbst dann, wenn der Anwendungsbereich des Art. 1 CMR oder des § 439a UGB nicht erfüllt wäre. Der Auftragnehmer haf- tet dem Auftraggeber gegenüber immer wie bei Selbsteintritt. Die Bestimmungen des Artikels 34 CMR gelten nicht. Für innerdeutsche Transporte gel- ten die Bestimmungen des deutschen HGB über das Frachtgeschäft. Bei innerdeutschen Transporten gilt die erhöhte Haftung von 40 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm des beschädigten oder in Verlust ge- ratenen Gutes als vereinbart. Die Anwendung der AÖSp ist bei Transportaufträgen des Auftraggebers an den Auftragnehmer ausdrücklich ausgeschlossen.
Appears in 4 contracts
Samples: Transportauftrag, Transportauftrag, Transport Agreement