Meldepflichten der Athleten*innen und der Nationalen Sportfachverbände. 5.4.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfüg- barkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten*innen des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren vor- geschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit ma- chen. Die NADA koordiniert die Festlegung der Athleten*innen, die einem internati- onalen oder nationalen Registered Testing Pool angehören mit dem [WKF]. Wenn ein*e Athlet*in sowohl dem internationalen Registered Testing Pool des [WKF] und einem Testpool der NADA angehört, stimmen der [WKF] und die NADA miteinander ab, wer von beiden die Angaben zu Aufenthaltsort und Er- reichbarkeit des*der Athleten*in akzeptiert. 5.4.2 Der [DKV e.V.] stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämp- fen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten*innen der Test- pools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.4.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Doping- kontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z.B. Broschüren und Verbandszeitschriften).] 5.4.3 Die Personenbezogenen Daten der Athleten*innen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für die Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen, zur Bereitstellung von Informationen für den Biologischen Athletenpass oder anderen Analyseergebnissen, im Rahmen des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens aufgrund eines (oder mehre- rer) möglicher Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen verwendet. Im Üb- rigen gelten die Grundsätze des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen. 5.4.4 Die NADA kann im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und/oder dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen von Athleten*innen, die nicht dem Regis- tered Testing Pool angehören, erheben, verarbeiten und nutzen. Die NADA kann geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, die von Artikel 2.4 abwei- chen, gemäß ihren eigenen Regeln festlegen.
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Samples: Anti Doping Regulations
Meldepflichten der Athleten*innen und der Nationalen Sportfachverbände. 5.4.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfüg- barkeit Ver- fügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten*innen des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren vor- geschriebenen Ergebnismanagement-/Disziplinarverfah- ren vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit ma- chenErreichbar- keit machen. Die NADA koordiniert die Festlegung der Athleten*innen, die einem internati- onalen oder nationalen Registered Testing Pool angehören mit dem [WKF]der Internati- onal Powerlifting Federation. Wenn ein*e Athlet*in sowohl dem internationalen internatio- nalen Registered Testing Pool des [WKF] der International Powerlifting Federation und einem Testpool der NADA angehört, stimmen der [WKF] die International Powerlifting Federation und die NADA miteinander ab, wer von beiden die Angaben zu Aufenthaltsort und Er- reichbarkeit Erreichbarkeit des*der Athleten*in akzeptiert.
5.4.2 Der [DKV e.V.] Bundesverband Deutscher Kraftdreikämpfer e. V. stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämp- fen Wettkämpfen sowie zentralen TrainingsmaßnahmenTrainingsmaß- nahmen, an denen Athleten*innen der Test- pools Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich un- verzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.4.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Doping- kontrollplanung Do- pingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z.B. Broschüren und Verbandszeitschriften).]
5.4.3 Die Personenbezogenen Daten der Athleten*innen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für die Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen, zur Bereitstellung von Informationen für den Biologischen Athletenpass oder anderen Analyseergebnissen, im Rahmen Rah- men des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens aufgrund eines (oder mehre- rermehrerer) möglicher Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen verwendetverwen- det. Im Üb- rigen Übrigen gelten die Grundsätze des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz sowie so- wie sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen.
5.4.4 Die NADA kann im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und/oder dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen von Athleten*innen, die nicht dem Regis- tered Testing Pool angehören, erheben, verarbeiten und nutzen. Die NADA kann geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, die von Artikel 2.4 abwei- chen, gemäß ihren eigenen Regeln festlegen.
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Samples: Anti Doping Code
Meldepflichten der Athleten*innen und der Nationalen Sportfachverbände. 5.4.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten*innen des Testpools Test- pools der NADA die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren vor- geschriebenen Ergebnismanagement- /Disziplinarverfahren vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort Aufenthalts- ort und ihrer Erreichbarkeit ma- chenmachen. Die NADA koordiniert die Festlegung der Athleten*innen, die einem internati- onalen in- ternationalen oder nationalen Registered Testing Pool angehören mit dem [WKF]der IFSC bzw. ISMF. Wenn ein*e Athlet*in sowohl dem internationalen Registered Re- gistered Testing Pool des [WKF] der IFSC bzw. der ISMF und einem Testpool der NADA angehört, stimmen der [WKF] die IFSC bzw. ISMF und die NADA miteinander ab, wer von beiden die Angaben zu Aufenthaltsort und Er- reichbarkeit Erreichbarkeit des*der Athleten*in akzeptiert.
5.4.2 Der [DKV e.V.] DAV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämp- fen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten*innen der Test- pools Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine Ter- mine zur Verfügung. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.4.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Doping- kontrollplanung Dopingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung Über- mittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial Infor- mationsmaterial (z.B. Broschüren und Verbandszeitschriften).]
5.4.3 Die Personenbezogenen Daten der Athleten*innen werden stets vertraulich ver- traulich behandelt; sie werden ausschließlich für die Planung, Koordinierung Koordinie- rung und Durchführung von Dopingkontrollen, zur Bereitstellung von Informationen für den Biologischen Athletenpass oder anderen AnalyseergebnissenAnaly- seergebnissen, im Rahmen des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens Ergebnismanagement-/Disziplinarver- fahrens aufgrund eines (oder mehre- rermehrerer) möglicher Verstöße gegen Anti-Anti- Doping-Bestimmungen verwendet. Im Üb- rigen Übrigen gelten die Grundsätze des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen.
5.4.4 Die NADA kann im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und/oder dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen von Athleten*innen, die nicht dem Regis- tered Registered Testing Pool angehören, erheben, verarbeiten und nutzen. Die NADA kann geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, die von Artikel 2.4 abwei- chenabweichen, gemäß ihren eigenen Regeln festlegen.
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Samples: Anti Doping Regulations
Meldepflichten der Athleten*innen und der Nationalen Sportfachverbände. 5.4.1 Für die Planung effektiver Dopingkontrollen und zur Sicherstellung der Verfüg- barkeit Verfügbarkeit für Dopingkontrollen müssen Athleten*innen des Testpools der NADA die gemäß dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren vor- geschriebenen vorgeschriebenen Angaben zu ihrem Aufenthaltsort und ihrer Erreichbarkeit ma- chenmachen. Die NADA koordiniert die Festlegung der Athleten*innen, die einem internati- onalen internationalen oder nationalen Registered Testing Pool angehören mit dem [WKF]. der FINA Wenn ein*e Athlet*in sowohl dem internationalen Registered Testing Pool des [WKF] der FINA und einem Testpool der NADA angehört, stimmen der [WKF] DSV und die NADA miteinander ab, wer von beiden die Angaben zu Aufenthaltsort und Er- reichbarkeit Erreichbarkeit des*der Athleten*in akzeptiert.
5.4.2 Der [DKV e.V.] DSV stellt der NADA alle notwendigen Informationen zu Wettkämp- fen Wettkämpfen sowie zentralen Trainingsmaßnahmen, an denen Athleten*innen der Test- pools Testpools der NADA teilnehmen, unverzüglich nach Festlegung der Termine zur Verfügung. [NADA-Kommentar zu Artikel 5.4.2: Notwendig sind alle Informationen, die zu einer effektiven Doping- kontrollplanung Dopingkontrollplanung erforderlich sind. Dies umfasst vor allem, soweit vorhanden, die Übermittlung von Jahresplänen, Saisonverläufen und Periodisierungsplänen sowie weiteres Informationsmaterial (z.B. Broschüren und Verbandszeitschriften).]
5.4.3 Die Personenbezogenen Daten der Athleten*innen werden stets vertraulich behandelt; sie werden ausschließlich für die Planung, Koordinierung und Durchführung von Dopingkontrollen, zur Bereitstellung von Informationen für den Biologischen Athletenpass oder anderen Analyseergebnissen, im Rahmen des Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahrens aufgrund eines (oder mehre- rermehrerer) möglicher Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen verwendet. Im Üb- rigen Übrigen gelten die Grundsätze des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information/Standard für Datenschutz sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzbestimmungen.
5.4.4 Die NADA kann im Einklang mit dem International Standard for Testing and Investigations/Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen und/oder dem Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren Aufenthalts- und Erreichbarkeitsinformationen von Athleten*innen, die nicht dem Regis- tered Registered Testing Pool angehören, erheben, verarbeiten und nutzen. Die NADA kann geeignete und verhältnismäßige Sanktionen, die von Artikel 2.4 abwei- chenabweichen, gemäß ihren eigenen Regeln festlegen.
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