Mietzins. (1) Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete), bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
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Mietzins. (1) . Die Höhe der Miete und deren Fälligkeit für die zeitweise Überlassung der Software oder Hardware (Miete), ) bzw. der Bereitstellung der IT-Infrastruktur ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag.
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