Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich für eine nach Tarif E2 versicherte Person der Beihilfebemessungssatz und/oder der Beihilfefähigkeitssatz auf weniger als 50 % oder entfällt er, erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Umstufung in den dann zutreffenden Tarif E1 ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Änderungstermin, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (z.B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich für eine nach Tarif E2 versicherte Person der Beihilfebemessungssatz und/oder der Beihilfefähigkeitssatz auf weniger als 50 % oder entfällt er, erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Umstufung in den dann zutreffenden Tarif E1 ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Änderungstermin, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (z.z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im Übrigen gelten § 13 Absatz 3 und 11 AVB/KK 2013.
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Minderung oder Wegfall des Beihilfeanspruchs. Vermindert sich für eine nach Tarif E2 versicherte Person der Beihilfebemessungssatz und/oder der Beihilfefähigkeitssatz auf weniger als 50 % oder entfällt er, erfolgt auf Antrag des Versicherungsnehmers eine Umstufung in den dann zutreffenden Tarif E1 ohne Risikoprüfung und Wartezeiten zum Änderungstermin, wenn der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt wird. Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Vereinbarte Besondere Bedingungen (z. B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) werden entsprechend übernommen. Wird der Antrag nach Ablauf von sechs Monaten seit der Änderung gestellt, wird der Versicherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Hinsichtlich der Mehrleistungen kann die Annahme von Besonderen Bedingungen (z.B. Risikozuschlag, Leistungsausschluss) abhängig gemacht werden. Wird die versicherte Person mit Wegfall des Beihilfeanspruchs versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass das vorbestehende Versicherungsverhältnis in eine Zusatzversicherung umgestellt wird. Für bisher nicht versicherte Leistungen kann ein Risikozuschlag oder Leistungsausschluss verlangt werden. Im Übrigen gelten § 13 Absatz Abs. 3 und 11 AVB/KK 2013.
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