Mitarbeiter im Pfarrbüro / Pfarrsekretariate Musterklauseln

Mitarbeiter im Pfarrbüro / Pfarrsekretariate. EG FG Tätigkeit / Protokollerklärungen Vorbemerkungen 1. 1Das Pfarrbüro ist Ort der Information, Organisation und Verwaltung. 2Es ist Anlauf- stelle für Gemeindemitglieder und andere Besucher mit unterschiedlichsten Bedürf- nissen und Anliegen. 3Zuständigkeiten und Organisationstruktur des Pfarrbüros un- terscheiden sich je nach Größe und regionaler Lage der Pfarrei verbunden mit un- terschiedlichen Anforderungsprofilen in den jeweiligen Pfarrbüros. 4Die Tätigkeit im Pfarrbüro ist ein Verwaltungsdienst in der Kirche mit besonderer Bedeutung für die Arbeit der pastoralen Dienste in der Kirchengemeinde. 2. Zu den Aufgaben im Pfarrbüro gehören insbesondere: - die Büro- und Arbeitsorganisation, - die pfarrliche Organisation, - Informationsdienste, - die Öffentlichkeitsarbeit, - das kirchliche Meldewesen, - die Mitwirkung bei der Bearbeitung des Finanz- und Kassenwesens. 3. 1Pfarrsekretäre erledigen organisatorische und verwaltungstechnische Aufgaben und leisten eine wichtige Vermittlung zur Seelsorge hin, für die der Pfarrer und die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuständig sind. 2Pfarrsekretäre sollen eine Ausbildung zum Kaufmann für Büromanagement oder in einem vergleichbaren anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren abgeschlossen haben und in besonderer Weise dem kirchlichen Dienst zuge- wandt sein. 4. 1Pfarrsekretäre sind regelmäßig auf ihre Tätigkeiten hin fortzubilden. 2Das Bischöfli- che Generalvikariat Osnabrück / Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta tragen Sorge für ein hinreichendes Bildungsangebot. 3Der Anstellungsträger soll darauf hinwirken, dass die Pfarrsekretäre mindestens drei Tage im Jahr an fachlichen Fort- bildungsveranstaltungen teilnehmen. 5. „Mitarbeiter im Pfarrbüro“ sind solche, denen nur einzelne Sekretariatstätigkeiten übertragen werden. 3 Mitarbeiter im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 2 heraushebt, dass sie eine eingehende fachliche Einarbeitung erfordert. Hierzu Protokollerklärung Nr. 2 4 1 Mitarbeiter im Pfarrbüro, deren Tätigkeit sich dadurch aus der EG 3 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen u.s.w. des Aufgabenkreises.) Hierzu Protokollerklärung Nr.4 EG FG Tätigkeit / Protokollerklärungen 2 Mitarbeiter im Pfarrbüro mit schwierigen Tätigkeiten. (1Schwierige Tätigkeiten sin...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.