Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht terminge- recht und/oder in ausreichendem Maße nachkommt, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Termine (inkl. Meilensteine) um die Zeit der Verzögerung und eine angemessene Wiederaufnahmefrist. Dadurch verursachter Mehraufwand ist App- Navi zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze (oder soweit diese nicht im Einzelvertrag vereinbart wurden, des durchschnittlichen Tagessatzes für das Pro- jekt) vom Kunden zu erstatten. AppNavi kann dem Kunden ein An- gebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle des Kunden zu erbringen. Sonstige Ansprüche der Parteien bleiben hiervon unbe- rührt. §5 Abnahme 5.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungs- leistungen im Rahmen der Implementierung sind als Dienstleistun- gen einer Abnahme nicht zugänglich, es sei denn, die Abnahmebe- dürftigkeit der Leistung ist ausdrücklich bestimmt. Im Einzelvertrag können Teilergebnisse definiert werden, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst. 5.2 AppNavi stellt dem Kunden die Werkleistungen nach Fertigstellung zur Abnahme bereit. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Kunde zur Abnahme bereitgestellte Leistungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen abnehmen, wenn die erstell- ten Leistungen keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisen. 5.3 Für die auf werkvertraglicher Basis zu erbringenden Implementie- rungsleistungen vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag den Ver- lauf und Umfang des Abnahmetests. Für die Durchführung des Ab- nahmetests hat der Kunde Testdaten rechtzeitig vor der Bereitstel- lung der Leistung in den von AppNavi angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. AppNavi ist berechtigt, am Abnahmetest teil- zunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen. 5.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind nur betriebsverhindernde und betriebsbehindernde Störungen gemäß § 3.1.1 bzw. § 3.1.2 des Teil V dieser AGB. Leichte Störungen gemäß § 3.1.3 des Teil V dieser AGB hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten. 5.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Störungsklassen einvernehmlich zu. Das Ergeb- nis der Abnahmeprüfung einschließlich sämtlicher etwaig aufgetre- tener Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist abschließend in einem Abnahmepro- tokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt AppNavi die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. So- dann werden die erforderlichen Teile des Abnahmetests wieder- holt.
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Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht terminge- recht und/oder in ausreichendem Maße nachkommt, verschieben sich die ist AppNavi von der Verzögerung betroffenen Termine (inklihrer Verpflichtung zur Erbringung zur konkret angefragten Pflegeleistung befreit. Meilensteine) um die Zeit der Verzögerung und eine angemessene Wiederaufnahmefrist. Dadurch verursachter Mehraufwand ist App- Navi zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze (§8 Mängelrechte
8.1 Für Schadensersatzansprüche oder soweit diese nicht im Einzelvertrag vereinbart wurden, des durchschnittlichen Tagessatzes für das Pro- jekt) vom Kunden zu erstatten. AppNavi kann dem Kunden ein An- gebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle Aufwendungsersatzansprüche des Kunden zu erbringen. Sonstige Ansprüche gilt die Haftungsbestimmung gemäß § 10 des Allge- meinen Teils der Parteien bleiben hiervon unbe- rührt. §5 AbnahmeAGB.
5.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungs- leistungen im Rahmen 8.2 Die Mängelansprüche wegen Mängeln der Implementierung sind als Dienstleistun- gen einer Abnahme nicht zugänglichPflegeleistung verjähren nach einem (1) Jahr, es sei denn, AppNavi hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt jeweils in dem Zeitpunkt, in dem AppNavi ihren jeweiligen Leistungsverpflichtungen vollstän- dig nachgekommen ist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht in den in § 10.1 des Allgemeinen Teils der AGB genannten Fällen.
8.3 Sofern AppNavi bei der Fehlersuche oder der Mängelbeseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist AppNavi berechtigt, eine Vergütung entsprechend der aktuellen AppNavi Stundensätze zu verlangen. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand, der AppNavi dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungs- pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
8.4 Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von AppNavi die Abnahmebe- dürftigkeit Vertragsgegenständliche Software ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Leistung Kunde führt den Nach- weis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Än- derung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Re- gelung des vorstehenden Satzes gilt auch bei einer nicht durch AppNavi autorisierten Verbindung mit Dritthard- und/oder - software sowie bei nicht vertragsmäßiger und/oder nicht sachge- rechter Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software.
8.5 Werden Pflegeleistungen auf werkvertraglicher Basis erbracht so- wie bei der Lieferung von neuen Programmständen im Rahmen der Pflege gilt zusätzlich Folgendes:
8.5.1 Bei Mängeln der werkvertraglichen Pflegeleistung oder von neuen Programmständen, die die Tauglichkeit dieser zu dem gewöhnli- chen oder vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder mindern, ist ausdrücklich bestimmtAppNavi nach ihrer Xxxx innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Die Nachbesserung kann nach Xxxx von AppNavi auch durch Lieferung einer ihren Funktionalitäten gleichwertigen Umge- hungslösung oder eines der Mängelbehebung dienenden Pro- grammes (z.B. Fix oder Service Pack) erfolgen. AppNavi darf auch einen neuen Softwarestand (z.B. Product Release oder Product Ver- sion) anbieten, sofern durch diesen der Mangel behoben wird. Die Lieferung von Umgehungslösungen, Programmen zur Fehlerbesei- tigung oder von neuen Programmständen gilt als Nacherfüllung und diese sind vom Kunden zu übernehmen, sofern der Funktion- sumfang im Wesentlichen erhalten bleibt und die Übernahme für den Kunden zumutbar ist. AppNavi sind zur Nachbesserung jeweils mindestens zwei Nachbesserungsversuche gestattet. Bei Fehlschla- gen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Xxxx die Pfle- gevergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen. Diese Rechte stehen dem Kunden auch zu, sofern AppNavi die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder dem Kunden die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.
8.5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge von Mängeln, die durch äußere oder vertraglich nicht vorausgesetzte und andere von AppNavi nicht beherrschbare Einflüsse, z.B. Einsatz der Vertragsge- genständlichen Software in einer nicht empfohlenen Systemumge- bung oder auf einer nicht empfohlenen Plattform gemäß Produkt- dokumentation entstehen.
8.5.3 Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
8.5.4 Es obliegt dem Kunden, AppNavi bei der Behebung von Mängeln angemessen zu unterstützen, insbesondere benötigte Informatio- nen mitzuteilen und erforderliche Mitwirkungshandlungen unver- züglich vorzunehmen. §9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit im Einzelvertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Einzelvertrag vereinbarten Mindestver- tragsdauer. Im Einzelvertrag können Teilergebnisse definiert kann eine andere Kündigungsfrist ver- einbart werden, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst.
5.2 AppNavi stellt dem Kunden die Werkleistungen nach Fertigstellung 9.2 Das Recht beider Parteien zur Abnahme bereit. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Kunde zur Abnahme bereitgestellte Leistungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen abnehmen, wenn die erstell- ten Leistungen keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisenaußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.3 Für die auf werkvertraglicher Basis zu erbringenden Implementie- rungsleistungen vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag den Ver- lauf und Umfang des Abnahmetests. Für die Durchführung des Ab- nahmetests hat der Kunde Testdaten rechtzeitig vor der Bereitstel- lung der Leistung in den von AppNavi angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. AppNavi ist berechtigt, am Abnahmetest teil- zunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen.
5.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind nur betriebsverhindernde und betriebsbehindernde Störungen gemäß § 3.1.1 bzw. § 3.1.2 des Teil V dieser AGB. Leichte Störungen gemäß § 3.1.3 des Teil V dieser AGB hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
5.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Störungsklassen einvernehmlich zu. Das Ergeb- nis der Abnahmeprüfung einschließlich sämtlicher etwaig aufgetre- tener Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist abschließend in einem Abnahmepro- tokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt AppNavi die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. So- dann werden die erforderlichen Teile des Abnahmetests wieder- holt.
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Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Falls der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht terminge- recht und/oder in ausreichendem Maße nachkommt, verschieben sich die ist AppNavi von der Verzögerung betroffenen Termine (inklihrer Verpflichtung zur Erbringung zur konkret angefragten Pflegeleistung befreit. Meilensteine) um die Zeit der Verzögerung und eine angemessene Wiederaufnahmefrist. Dadurch verursachter Mehraufwand ist App- Navi zusätzlich zur vereinbarten Vergütung auf der Grundlage der vereinbarten Tagessätze (§8 Mängelrechte
8.1 Für Schadensersatzansprüche oder soweit diese nicht im Einzelvertrag vereinbart wurden, des durchschnittlichen Tagessatzes für das Pro- jekt) vom Kunden zu erstatten. AppNavi kann dem Kunden ein An- gebot unterbreiten, diese Leistungen selbst anstelle Aufwendungsersatzansprüche des Kunden zu erbringen. Sonstige Ansprüche gilt die Haftungsbestimmung gemäß § 10 des Allge- meinen Teils der Parteien bleiben hiervon unbe- rührt. §5 AbnahmeAGB.
5.1 Abgeschlossene Werkleistungen müssen abgenommen werden. Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und Unterstützungs- leistungen im Rahmen 8.2 Die Mängelansprüche wegen Mängeln der Implementierung sind als Dienstleistun- gen einer Abnahme nicht zugänglichPflegeleistung verjähren nach einem (1) Jahr, es sei denn, AppNavi hat den Mangel arglistig verschwiegen. Die Verjährung beginnt jeweils in dem Zeitpunkt, in dem AppNavi ihren jeweiligen Leistungsverpflichtungen vollstän- dig nachgekommen ist. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht in den in § 10.1 des Allgemeinen Teils der AGB genannten Fällen.
8.3 Sofern AppNavi bei der Fehlersuche oder der Mängelbeseitigung Leistungen erbringt, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so ist AppNavi berechtigt, eine Vergütung entsprechend der aktuellen AppNavi Stundensätze zu verlangen. Zu vergüten ist auch der Mehraufwand, der AppNavi dadurch entsteht, dass der Kunde seine Mitwirkungs- pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.
8.4 Die Mängelhaftung entfällt, soweit der Kunde ohne Zustimmung von AppNavi die Abnahmebe- dürftigkeit Vertragsgegenständliche Software ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, der Leistung Kunde führt den Nach- weis, dass die betreffenden Mängel nicht durch diese Änderung verursacht worden sind und die Mängelbeseitigung durch die Än- derung nicht unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. Die Re- gelung des vorstehenden Satzes gilt auch bei einer nicht durch AppNavi autorisierten Verbindung mit Dritthard- und/oder -soft- ware sowie bei nicht vertragsmäßiger und/oder nicht sachgerech- ter Nutzung der Vertragsgegenständlichen Software.
8.5 Werden Pflegeleistungen auf werkvertraglicher Basis erbracht so- wie bei der Lieferung von neuen Programmständen im Rahmen der Pflege gilt zusätzlich Folgendes:
8.5.1 Bei Mängeln der werkvertraglichen Pflegeleistung oder von neuen Programmständen, die die Tauglichkeit dieser zu dem gewöhnli- chen oder vertraglich vereinbarten Zweck aufheben oder mindern, ist ausdrücklich bestimmtAppNavi nach ihrer Xxxx innerhalb angemessener Frist zunächst zur Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Die Nachbesserung kann nach Xxxx von AppNavi auch durch Lieferung einer ihren Funktionalitäten gleichwertigen Umge- hungslösung oder eines der Mängelbehebung dienenden Pro- grammes (z.B. Fix oder Service Pack) erfolgen. AppNavi darf auch einen neuen Softwarestand (z.B. Product Release oder Product Ver- sion) anbieten, sofern durch diesen der Mangel behoben wird. Die Lieferung von Umgehungslösungen, Programmen zur Fehlerbesei- tigung oder von neuen Programmständen gilt als Nacherfüllung und diese sind vom Kunden zu übernehmen, sofern der Funktion- sumfang im Wesentlichen erhalten bleibt und die Übernahme für den Kunden zumutbar ist. AppNavi sind zur Nachbesserung jeweils mindestens zwei Nachbesserungsversuche gestattet. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Xxxx die Pflegevergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist jedoch ausge- schlossen. Diese Rechte stehen dem Kunden auch zu, sofern AppNavi die Mängelbeseitigung ernsthaft verweigert oder dem Kunden die Mängelbeseitigung nicht zumutbar ist.
8.5.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abwei- chung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit oder infolge von Mängeln, die durch äußere oder vertraglich nicht vorausgesetzte und andere von AppNavi nicht beherrschbare Einflüsse, z.B. Einsatz der Vertragsge- genständlichen Software in einer nicht empfohlenen Systemumge- bung oder auf einer nicht empfohlenen Plattform gemäß Produkt- dokumentation entstehen.
8.5.3 Eine Ersatzvornahme ist ausgeschlossen.
8.5.4 Es obliegt dem Kunden, AppNavi bei der Behebung von Mängeln angemessen zu unterstützen, insbesondere benötigte Informatio- nen mitzuteilen und erforderliche Mitwirkungshandlungen unver- züglich vorzunehmen. §9 Laufzeit und Kündigung
9.1 Ist kein Ende der jeweiligen Laufzeit im Einzelvertrag vereinbart, kann dieser mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Einzelvertrag vereinbarten Mindestver- tragsdauer. Im Einzelvertrag können Teilergebnisse definiert kann eine andere Kündigungsfrist ver- einbart werden, die separat abgenommen werden. Abgenommene Teilergebnisse dienen als Grundlage für die Fortführung der Arbeiten und sind von einem etwaigen Recht zum Rücktritt vom Vertrag nicht erfasst.
5.2 AppNavi stellt dem Kunden die Werkleistungen nach Fertigstellung 9.2 Das Recht beider Parteien zur Abnahme bereit. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Kunde zur Abnahme bereitgestellte Leistungen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von fünf (5) Werktagen abnehmen, wenn die erstell- ten Leistungen keine abnahmeverhindernden Mängel aufweisenaußerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
5.3 Für die auf werkvertraglicher Basis zu erbringenden Implementie- rungsleistungen vereinbaren die Parteien im Einzelvertrag den Ver- lauf und Umfang des Abnahmetests. Für die Durchführung des Ab- nahmetests hat der Kunde Testdaten rechtzeitig vor der Bereitstel- lung der Leistung in den von AppNavi angegebenen Formaten zur Verfügung zu stellen. AppNavi ist berechtigt, am Abnahmetest teil- zunehmen und die tatsächlichen Ergebnisse einzusehen.
5.4 Abnahmeverhindernde Mängel sind nur betriebsverhindernde und betriebsbehindernde Störungen gemäß § 3.1.1 bzw. § 3.1.2 des Teil V dieser AGB. Leichte Störungen gemäß § 3.1.3 des Teil V dieser AGB hindern die Abnahmefähigkeit der Leistung nicht, sondern sind im Rahmen der Mängelansprüche zu beheben. Sie werden in der schriftlichen Abnahmeerklärung als Mängel festgehalten.
5.5 Die Parteien ordnen die bei der Abnahmeprüfung festgestellten Abweichungen den Störungsklassen einvernehmlich zu. Das Ergeb- nis der Abnahmeprüfung einschließlich sämtlicher etwaig aufgetre- tener Mängel sowie deren Klassifizierung dokumentiert der Kunde innerhalb der Abnahmefrist abschließend in einem Abnahmepro- tokoll. Hat der Kunde die Abnahme zu Recht verweigert, behebt AppNavi die dokumentierten abnahmeverhindernden Mängel. So- dann werden die erforderlichen Teile des Abnahmetests wieder- holt.
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